Umlageschlüssel Nebenkosten geändert?

4 Antworten

der Vermieter kann nicht eigenmächtig irgendwelche Sachen einseitig ändern. Das ist im Mietvertrag so geregelt, daran hat er sich zu halten.

da wirst du erfolgreich gegen angehen können.

Als Vermieter darf ICH einen geeigneten Umlageschlüssel verwenden, insofern dieser auf alle Mieter angewendet wird. Wurde in diesem Fall getan, außerdem fand laut eigener Aussage ein Eigentümerwechsel statt. In keinem normalen Mietvertrag steht wie ich als Vermieter meine Nebenkostenabrechnung zu machen habe. Gewisse Freiheiten hat man als Vermieter, zb. die Wahl des geeigneten Umlageschlüssels.

Zuständig für eine Abrechnung ist der, der am letzten Tag der Periode im Grundbuch steht.

Und verteilen nach Personen geht ja nur, wenn der liebe Vermieter so rd. einmal im Monat durch die Mietgegenstände geht und kontrolliert, wer da so alles wohnt.

Wir groß ist denn Euer Nachteil und wenn es den gibt, darf ja der liebe Mieter selber den Fehler berichtigen.

Und abziehen von einer Mietsicherheit geht ja gar nicht, wie auch, wenn die Abrechnung strittig ist.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Libi2021  22.12.2021, 10:43

Das darf man gar nicht, 1x im Monat durch die Mietwohnung latschen und schauen wer da wohnt als Vermieter So ein Quatsch. Da müsste sich schon ein konkreter Verdacht ergeben. Es wird dann nach den Personen aus dem Mietvertrag abgerechnet ( außer es Bestände ein konkreter Verdacht).

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schleudermaxe  22.12.2021, 14:00
@Libi2021

Hast Du das gut, klappt bei uns so nicht.

Meine Erlebnisse stammen aus den Urteilen AG und LG München.

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Libi2021  22.12.2021, 14:42
@schleudermaxe

Mit welcher Begründung? Dann gibt es einen Verdachtsmomente oder eine Vorgeschichte dazu. Mein ehemaliger Vermieter kam auch wie es ihm passte herein, habe dann das Schloß getauscht, was mein gutes Recht ist und gut ist. Das exakte Urtei? Würde gerne nachlesen, so rein aus Interesse. Es ändern sich durchaus Dinge, doch bin erst umgezogen vor knapp 1,xy Jahren.

Doch Besuche des Vermieters sind an sehr enge Vorgaben geknüpft.

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schleudermaxe  22.12.2021, 15:31
@Libi2021

Was hast Du denn für (strenge) Vorgaben vereinbart?

Grund des Klingelns, für die BK-Abrechnung benötige ich die Anzahl der Personen, die hier wohnen.

Ist doch ganz einfach, dazu muss er nicht mal über die Matte in den Mietgegenstand.

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Libi2021  22.12.2021, 15:40
@schleudermaxe

Aber doch nicht einmal monatlich.... wäre gesetzeswidrig. ( siehe Deine Antwort)

Die Vorgaben sind im entsprechenden Gesetz hinterlegt. Kann es gerne raussuchen. Gründe wären zb. 1x jährlich der allgemeine Zustand, Verwahrlosung der Wohnung, zu viele Haustiere, Ausmessung der Wohnung für einen Verkauf unsw.

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schleudermaxe  22.12.2021, 15:46
@Libi2021

Seit wann gilt im Mietrecht ein Gesetz und wo sollte ein Verbot stehen?

Hier gibt es Urteile, gut, aus München.

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Libi2021  22.12.2021, 16:27
@schleudermaxe

Seitdem in Deutschland es ein BGB gibt . Ganz ehrlich ein Gericht ist die Judikative und jetzt raten wir mal wo sie die Grundsätze herziehen- richtig aus dem BGB. Zu diesen Streitigkeiten vor Gericht kommt es wenn 2 Gesetze auf einander prallen, die Unverletzlichkeit der Wohnung für den Mieter und die Eigentumsrechte für den Vermieter. Das heißt es werden vor Gericht immer Einzelfallentscheidungen getroffen. Es bleibt bei dem Grundsatz: Ein Vermieter darf nicht willkürlich 1x im Monat die Wohnung betreten.

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schleudermaxe  22.12.2021, 17:48
@Libi2021
  • Die Berechnung der tatsächlichen Bewohner bei einer Mietwohnung erfolgt dabei nach der Kopfzahl.
  • die Umlage von Nebenkosten nach der Kopfzahl setzt voraus, dass der Vermieter für bestimmte Stichtage die tatsächliche Belegung der einzelnen Wohnungen feststellt, denn es reicht insoweit nicht aus, wenn der Vermieter zur Ermittlung der Personenanzahl allein auf das amtliche Einwohnermelderegister zurückgreift, so der BGH in seinem Urteil vom 23.01.2008, Az.: VIII ZR 82/07.
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Libi2021  23.12.2021, 09:02
@schleudermaxe

Stichtage sind nicht 1x monatlich ...Danke für den Auszug, dennoch wiederlegst Du Deine eigene Aussage. Eine Definition der Stichtage wird selbst im Urteil nicht genau definiert = ich könnte genauso 1x jährlich vorbei schauen, was ich ohnehin darf aufgrund vorher dargestellter Rechte des Vermieters. Ein Intervall wird ebenfalls nicht gegeben. Im Plural wären DIE Stichtage eventuell 2x jährlich = ebenfalls nicht monatlich. Eine absolut schwammige Aussage, deswegen haltlos von einmal monatlich zu sprechen.

Morgen ist Weihnachten, Zeit zum Geschenke einpacken. Frohes Fest ☺️

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schleudermaxe  23.12.2021, 10:15
@Libi2021

Stichtage bestimmt zum Glück der Vermieter, versuche einfach mal lernwillig zu sein, wenn es schon geht.

Wir Vermieter müssen ja auch den Zählerzugang sicherstellen, wenn der liebe Mieter einmal die Woche ablesen möchte.

Schaue ggf. auch selbst, bei Haufe, bei den Mietervereinen, und so.

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Libi2021  23.12.2021, 10:31
@schleudermaxe

Du schreibst Dich um Kopf und Kragen, räumst es selber gerade ein. Du kannst freiwillig irgendwas festlegen, ob es Dein Mieter dann macht....und Du damit vor Gericht als verhältnismäßig durchkommst steht auf einem ganz anderen Blatt. Du hast mir bisher kein einziges Urteil gezeigt mit Deinem 1xmonatlich und weißt Du warum? Weil es Keines gibt.

Zählerzugang ist ein anderes Thema und Zählerablesung ist ebenfalls an Vorgaben geknüpft.

Keine Sorge, meinem letzten Vermieter wurde vom Mieterverein schon klar gemacht, dass ich im Recht bin.

Ich bin hier nicht zur Belehrung da, doch es ist mein gutes Recht zu formulieren: Deine Ursprungsaussage war einfach nicht korrekt.

Falls Dich das so derbe im Ego piekt, dann komm vorbei und bekommst nen Kaffee+ Keks. Bin ja kein Unmensch.

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schleudermaxe  23.12.2021, 10:39
@Libi2021

Bla, bla, bla, wie sonst kann ermittelt werden, wer da so wohnt, auszieht, eingeogen ist, wenn nur einmal im Jahr gefragt wird.

Es gibt Urteile, suche Sie und versuche sie zu verstehen, z.B. die aus München.

Mache Dir keinen Kopf um mich, sonne aberwitzigen Verteilerschlüssel gibt es in meinem Bestand auch gar nicht.

Zudem ist der Fragensteller seit Monaten allerbest zu frieden, auch der benötigt Dich nicht.

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asdundab  22.12.2021, 10:44
"Und verteilen nach Personen geht ja nur, wenn der liebe Vermieter so rd. einmal im Monat durch die Mietgegenstände geht und kontrolliert, wer da so alles wohnt."

Und er halt darauf vertraut, daß die Einzüge weiterer Personen vertragsgem. gemeldet werden.

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Wie der Wechsel des Schlüssels geregelt ist, kann ich nicht sagen. Klingt aber merkwürdig.

Jedoch der Einbehalt der Kaution. Du mußt prüfen, warum er den Betrag einbehalten hat. Falls es für die spätere NK-Abrechnung war, muß er diese natürlich bei der Abrechnung berücksichtigen. Sollte es wegen Schäden o.ä. sein, spielt dieser Betrag in der Abrechnung keine Rolle.