Übernimmt Jobcenter die Miete auch bei Sperrzeit ALG1?

3 Antworten

Derzeit liegt die Sanktion beim Bürgergeld bei max. 3 Monaten und 30 % vom Regelbedarf für den Lebensunterhalt.

Die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom ist von der Sanktion nicht betroffen.

Bei z.B.einem Single sind das derzeit 563 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt, bei max. 30 % Sanktion dürfe für diese max. 3 Monate 168,90 Euro sanktioniert werden.

Also dann bei erfüllen der sonstigen Voraussetzungen für den Regelbedarf 394,10 Euro + die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom gezahlt werden.

Auch Hartz IV wird um bis zu 30% für bis zu 3 Monate bei selbstverschuldetem Jobverlust ohne wichtigen Grund gekürzt.

Seit der kleinen Novelle durch die Ampel betrifft diese Kürzung allerdings nur noch den Leistungsanteil zum persönlichen Lebensunterhalt, und nicht mehr zusätzlich auch die KDU-Anteile.

Von daher könntest Du als Notvornahme bei nachzuweisender Mittellosigkeit nun durchaus ersatzweise einen Antrag auf (ergänzendes) ALG II stellen.


Marleen561 
Beitragsersteller
 04.10.2024, 14:41

okay , danke für die Info. Bekomme ich denn die Miete zusätzlich noch bezahlt?

Gnurfy  04.10.2024, 14:49
@Marleen561

Anders als beim ALG I setzt sich die Gesamtleistung beim ALG II tatsächlich aus einem Teil für den persönlichen Lebensunterhalt und einem Teil für die Kosten der Unterkunft zusammen.

Die Anteile für die Miete nebst den Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung (Mindestanteil) werden dann während einer Zahlungsverweigerung der Alo-Versicherung in tatsächlicher Höhe für die einzelnen Monate anerkannt.

Nur bei der Regelleistung zum Lebensunterhalt bekommst Du dann halt nur 70% der "normal" zustehenden Regelleistung.

Du musst aber dabei noch berücksichtigen, dass ALG II nur für Monate ohne jeglichen Geldzufluss (abzgl. Sanktionsanteil) ohne Anrechnung oder Rückzahlungsaufforderung voll umfänglich bewilligt werden kann.

Wenn Anspruch auf ALG II besteht, beinhaltet dies auch die Kosten der Unterkunft.