Tadel in der 9 klasse! Schlimm?

2 Antworten

Nein, es ist nicht schlimm. Dafür interessiert sich außerhalb der Schule niemand. In der ersten Klasse gibt es rote Bienchen ins Muttiheft und in späteren Klassen gibt es den Tadel. Dessen Bedeutungslosigkeit erkennst Du daran, dass es ihn nicht in allen Bundesländern gibt.

Er ist weiter nichts, als ein Mittel zur Drangsalierung der Schulinsassen und er dient der Durchsetzung absurder Vorschriften des Belehrungspersonals.

Wollte jemand wissen, warum Du der letzten Stunde ferngeblieben bist? Wenn ja, durftest Du Dich erklären?

Gruß Matti

Keine Ahnung, in Hessen gibt es so etwas nicht. Wir mussten in der Sek 1 die Schulordnung (4 gedruckte DIN A4 Seiten) abschreiben oder so was. Aber ich glaube, wenn du noch nicht zu viele gesammelt hast, sollte es keine großen Schwierigkeiten geben. Es dürfte auch auch dem Zeugnis landen. Ist also schlecht, wenn du dich mit dem Zeugnis irgendwo bewerben wolltest. Aber ansonsten müsstes du das selber am besten wissen, was das für Konsequenzen da haben könnte. In welchem Bundesland gehst du denn zu Schule?

Bei uns hatten die Leher in der 9 Klasse schon aufgegeben:)


Justinsollg 
Beitragsersteller
 04.11.2013, 15:33

Berlin

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LucasWerfel  06.11.2013, 19:44
@Justinsollg

Das Schulgesetz des Landes Berlin kennt den „mündlichen Tadel“ als Erziehungsmaßnahme bei Erziehungskonflikten und Unterrichtsstörungen. Je nach Schwere des Verstoßes kann der Tadel auch aus einem Eintrag ins Klassenbuch und einem Brief an die Erziehungsberechtigten bestehen. Ebenso kann der Tadel als Bemerkung auf dem Zeugnis erfolgen, wenn die jeweilige Zeugniskonferenz dies für geboten hält und der Tadel den bestehenden Normen entspricht.

Quelle: Wikipedia

Ich guck mal, ob ich mehr finde.

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LucasWerfel  06.11.2013, 20:03
@LucasWerfel

§ 62 SchulG – Erziehungsmaßnahmen

(1) Die Schule soll bei Konflikten und Störungen in der Unterrichts- und Erziehungsarbeit gegenüber den Schülerinnen und Schülern vorrangig erzieherische Mittel einsetzen. Bei der Lösung von Erziehungskonflikten sind alle beteiligten Personen sowie die Erziehungsberechtigten einzubeziehen.

(2) Zu den Maßnahmen bei Erziehungskonflikten und Unterrichtsstörungen gehören insbesondere

1.das erzieherische Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler, 2.gemeinsame Absprachen, 3.der mündliche Tadel, 4.die Eintragung in das Klassenbuch, 5.die Wiedergutmachung angerichteten Schadens, 6.die vorübergehende Einziehung von Gegenständen. (3) Die Lehrkraft entscheidet im Rahmen ihrer pädagogischen Verantwortung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über das erzieherische Mittel, das der jeweiligen Situation sowie dem Alter und der Persönlichkeit der Schülerin oder des Schülers am ehesten gerecht wird. Die Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise über die gewählten erzieherischen Mittel zu informieren.

(1) Soweit Erziehungsmaßnahmen nach § 62 nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder keine Aussicht auf Erfolg versprechen, können Ordnungsmaßnahmen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden, wenn die Schülerin oder der Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigt oder andere am Schulleben Beteiligte gefährdet. Als nachhaltige Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Unterrichts- und Erziehungsarbeit ist auch ein mehrfaches unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht anzusehen.

(2) Ordnungsmaßnahmen sind

1.der schriftliche Verweis, 2.der Ausschluss vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen bis zu zehn Schultagen, 3.die Umsetzung in eine Parallelklasse oder eine andere Unterrichtsgruppe, 4.die Überweisung in eine andere Schule desselben Bildungsgangs und 5.die Entlassung aus der Schule, wenn die Schulpflicht erfüllt ist. Jede Form der körperlichen Züchtigung und andere entwürdigende Maßnahmen sind verboten.

(3) Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 dürfen nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers getroffen werden; sie sind in der Regel vorher schriftlich anzudrohen. Die Androhung kann bereits mit einem schriftlichen Verweis verbunden werden.

(4) Vor der Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme sind die Schülerin oder der Schüler und deren Erziehungsberechtigte zu hören.

(5) Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters, über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 die Gesamtkonferenz oder bei Oberstufenzentren die Abteilungskonferenz der Lehrkräfte. Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 werden von der Schulaufsichtsbehörde getroffen; zuvor ist die Schulkonferenz zu hören.

(6) In dringenden Fällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter vorläufig bis zu einer Entscheidung nach Absatz 5 eine Regelung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 treffen, wenn auf andere Weise die Aufrechterhaltung eines geordneten Schullebens nicht gewährleistet werden kann. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs zum nachträglichen Erwerb allgemein bildender Abschlüsse und für Studierende der Fachschulen mit der Maßgabe entsprechend, dass die Ordnungsmaßnahme nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entfällt und an die Stelle der Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 der Ausschluss von der besuchten Einrichtung tritt. Über die Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung, über den Ausschluss von der besuchten Einrichtung die Schulaufsichtsbehörde.

Quelle: http://www.bundesrecht24.de/

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