Stufen / Eingruppierung in nächste Stufe nach Schwangerschaft bzw. Geburt?
Hi,
ich bin zur Zeit folgendermaßen eingruppiert:
SuE S8a Stufe 3.
Ich befinde mich laut Arbeitgeber seit 01.03.2016 in Stufe 3. Ein Aufstieg in Stufe 4 ist nach 4 Jahren möglich. Siehe:
Nun befand ich mich seit 10.07.2019 in Mutterschutz (sofortiges Arbeitsverbot) und danach in Elternzeit.
Meine Tochter wurde am 17.03.2020 geschoren.
Meine Elternzeit endet vorzeitig am 01.01.2022 und ich beginne wieder zu arbeiten.
Nun meine Frage: WANN WERDE ICH IN STUFE 4 EINGRUPPIERT?
Ab welchem Tag setzt die „Zählung“ aus und ab wann beginnt sie wieder?
Wann sind also die 4 Jahre der Stufe 3 unter Berücksichtigung der Elternzeit erreicht/beendet?
Wird der Mutterschutz noch „mitgezählt“ zur einschlägigen Berufserfahrung oder auch schon nicht mehr?
1 Antwort
Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 TVöD stehen u.a. die Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz einer ununterbrochenen Tätigkeit gleich =
= die Zeit wird mitgezählt.
Elternzeit wird dagegen bis zu einer Dauer von jeweils fünf Jahren gem. § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet,.
Bei einer längeren Dauer erfolgt nach § 17 Abs. 3 Satz 3 TVöD grundsätzlich eine Herabstufung um eine Stufe.
01.03.2020 in Stufe 4 - das sehe ich auch so - dann müsste noch für 2,5 Monate nachgezahlt werden...
ICH: 15.01.2021
Sehr geehrte Frau …,
Aus der Mail vom 21.10.2015 von Frau… geht hervor, dass eine Höhergruppierung von Stufe 2 in Stufe 3 am 01.03.2016 erfolgte.
Demnach müsste ich mich seit 01.03.2020 in Stufe 4 befinden. Zu diesem Zeitpunkt befand ich mich noch in Mutterschutz (jedoch nicht in Elternzeit), der meines Wissens nach mit angerechnet wird.
Laut Lohnabrechnungen/Jahresabrechnung befinde ich mich jedoch immer noch in Stufe 3.
Das würde dann theoretisch eine rückwirkende Höherstufung bedeuten.
Liege ich mit meiner Rechnung richtig?
Freundliche Grüße
ANTWORT: 12.01.2022
Sehr geehrte Frau…
Wir haben ihren Fall geprüft und können Ihnen die erfreuliche Mitteilung machen, dass Sie seit März 2020 den Anspruch auf die Stufe 4 Ihrer Entgeltgruppe haben. Eine Nachzahlung hierfür erfolgt mit der nächsten Gehaltsabrechnung.
ICH: 31.01.2022
Sehr geehrte Frau …,
Sie schrieben, dass eine Nachzahlung mit der nächsten Gehaltsabrechnung erfolge.
Das Gehalt für Januar 2022 habe ich letzte Woche Donnerstag auch erhalten. Leider konnte ich jedoch keine Nachzahlung feststellen. Wann kann ich damit rechnen?
Mit freundlichen Grüßen.
ANTWORT: 01.02.2022
Gem. § 20 MuSchG (Zuschuss zum Mutterschaftsgeld) besteht für die Zeit der Schutzfrist Anspruch auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von Seiten des Arbeitgeber.
Als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist gezahlt.
Da Sie sich ab 02.02.2020 in Mutterschutz befanden, wurden die Monate November 2019 – Januar 2020 für die Berechnung des Zuschusses zu Grunde gelegt.
In dieser Zeit befanden Sie sich noch in der Stufe 3 Ihrer Entgeltgruppe. Daher erfolgt keine Nachzahlung.
Du hast zunächst einmal Erfolg gehabt - die höhere Stufe ist anerkannt.
Was den Zuschuß zum Mutterschaftsgeld betrifft, so ist das Dir mitgeteilte richtig.
Ich bin davon ausgegangen, daß Du nach Ende des Mutterschaftsgeldbezug und Antritt der Elternzeit noch gearbeitet hättest - dann hättest du eine Gehaltsnachzahlung erhalten.
Demnach müsste ich mich seit 01.03.2020 in Stufe vier befinden, richtig?
Die Elternzeit beginnt üblicherweise 8 Wochen nach der Geburt (17.03.20) also am 13.05.20.
Liege ich richtig, wenn ich vermute, dass daher eine rückwirkende Nachzahlung von 2 1/2 Monaten (01.03-13.05.) erfolgen müsste?