Stornogebür nach fristgerechter Kündigung?
Hey,
ich habe meinen Sohn bei einer modelargentur angemeldet „Prestige Modelmanagement“
hab nun per E-Mail eben ne Nachricht bekommen, dass mein Sohn „sehr gut geeignet“ sein soll.
Ich hatte überhaupt keine Ahnung, dass wir einen Vertrag abgeschlossen haben und hab eben erst die AGB‘s durchgelesen. Dort habe ich was von 120€ Jahresgebühr gelesen.
dann dachte ich mir, gut dann kündige ich halt, sind ja keine 14 Tage her. Nun lese ich, dass ne stornogebür verlangt wird. (Bild folgt)
können sie sowas verlangen ?
5 Antworten
Du kündigst nicht fristgerecht, sondern Du widerrufst / trittst von den Vertrag zurück.
Bist Du denn Gewerbetreibender ? Denn da wird dir ebenfalls ein Rücktrittsrecht eingeräumt und nur dann kommen die Stornogebühren auf dich zu -lt. deiner Markierten Stelle-
Nein kein Gewerbetreibender. War alles für den privaten nutzen
Deshalb liest man die AGBs auch VORHER...
Ruf morgen mal die Verbraucherzentrale an und frag ob der Anbieter bekannt ist (also unseriös) dann sagen die Dir auch was du machen kannst
Verbtaucherzentrale! Danke darauf wäre ich nicht gekommen
verlangen können sie das. Nur warum liest man sich vorher nicht die AGB durch ?
deswegen können sie es trotzdem verlangen , ob es allerdings rechtmässig ist...
...und über die Rechtmäßigkeit habe ich dir gerade einen Kommentar geschrieben.
Das riecht ganz stark nach Abzocke. Wie der gelb markierte Text zeigt, gelten die 49 € nur für Gewerbetreibende, nicht für Verbraucher. Ich glaube kaum das du eine Gewerbetreibende bist sondern ein Verbraucher. Damit ist diese Klausel hinfällig.
Hat man dich überhaupt vor Vertragsabschluss ausgiebig und ausdrücklich auf dein Widerrufsrecht hingewiesen, also nicht irgendwo in den AGB versteckt? Ist dies nicht passiert, beträgt das Widerrufsrecht ein Jahr plus 14 Tage, ja, es gilt EU weit.
Verlangen kann man alles. Wenn es akzeptiert, muss man auch die Kosten dafür tragen. Man meldet sich auch nicht einfach irgendwo an ohne was durchzulesen.
Nein, können sie nicht. Erstmal muss der Kunde ausdrücklich über sein Widerrufsrecht informiert werden, es reicht nicht aus dies irgendwo in den AGB zu verstecken oder nachträglich eine E-Mail zuschicken. Auf der Internetseite auf die Widerrufsmöglichkeit hinzuweisen und später zusätzlich per E-Mail zuzusenden ist natürlich möglich.
Wünscht der Kunde ausdrücklich auf sein Widerrufsrecht zu verzichten und damit vorzeitig mit Beginn der Dienstleistung, so muss dies wiederum der Dienstleister dies nachweislich bestätigen lassen.