Stellplatz Vermietung Umsatzsteuerbefreiung?
Ich habe mir in der Nähe meines Wohnhauses einen Stellplatz gekauft, damit ich im Falle eines Zweitwagenkaufes einen festen Parkplatz habe.
Da ich im Moment diesen noch nicht benötige, werde ich ihn vermieten.
Was muss ich tun, damit ich von den monatlichen 45 EUR Mieteinnahmen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeben muss? Hab gehört da gibt es eine Befreiung wegen Kleinunternehmen oder ähnliches. Ich mache ansonsten immer die Einkommensteuererklärung in Zusammenveranlagung mit meinem Mann.
4 Antworten
Das ist nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei
da brauchst du Umsatzsteuerlich nichts beachten.
wärst du anderweitig bereits Unternehmer müssten diese steuerfreien Umsätze aber mit angegeben werden. Da du nach der Kleinunternehmer Regelung fragst nehme ich das dies nicht so ist.
Aber denke daran, die Einnahmen und damit in Verbindung stehende Werbungskosten in der Anlage V + V bei der Einkommensteuer anzugeben.
Ach ihm gehört das Haus ja gar nicht. Hatte ich falsch gelesen. Dachte die Vermietung des Stellplatzes wäre Nebenleistung zur Hauptleistung Wohnungsvermietung.
in dem Fall wäre dann die Kleinunternehmer Regelung anzuwenden
Ich fürchte, bei solcher Tätigkeit ist die Haftpflichtversicherung höher als der Gewinn.
Warum also ein Gewerbe anmelden?
Ich möchte gar kein Gewerbe anmelden... einfach den Stellplatz eine ZEIT vermieten.
Laut Frage soll es um eine Umsatzsteuer gehen, aus einer gewerblichen Vermietung, wer sonst bezahlt diese?
Vermietung ist zwar nach § 4 Nr. 12 Umsatzsteuergesetz steuerfrei, die Vermietung von Stellplätzen ist davon aber ausgenommen.
Nach der Kleinunternehmerregelung fällt keine Umsatzsteuer an, wenn der Umsatz im Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 Euro beträgt. Wenn Du nicht anderweitig noch unternehmerisch tätig bist, dann wirst Du diese Grenze wahrscheinlich allein mit diesem Parkplatz nicht erreichen.
Du vermietest den einfach privat - fertig. Kein Gewerbe. Da fällt keine USt. an.
Gewerblich nicht, da private Vermögensverwaltung.
aber die Ertragsteuerliche Behandlung hat nicht mit der Umsatzsteuer zu tun. Die Tätigkeit ist Unternehmerisch, die Vermietung ist Umsatzsteuerbar aber steuerfrei
§ 4 Nr. 12 S. 2: