Sexting?


20.08.2024, 12:21

Ich behalte den Chat vorsichtshalber, damit ich im Zweifelsfall Beweise habe. Aber ich frage mich trotzdem, ob mir was passieren kann...

2 Antworten

Was kann mir passieren, wenn sie wirklich noch nicht volljährig? Immerhin hat sie mich getäuscht, und durch den anfänglichen Chat über ganz normale Dinge der wochenlang war gab es ein gewisses Vertrauensverhältnis...
...
Kann ich trotzdem Ärger bekommen? Sie behauptet schließlich bis heute volljährig zu sein ☹️

Ganz ehrlich: Mir fällt es schwer zu glauben, dass es dir nicht wirklich klar war, dass du mit einem Kind/einer Jugendlichen schreibst. Und auch jetzt, nachdem du dir schon fast sicher bist, geht's dir nur darum, strafrechtlich unauffällig zu bleiben. Obwohl das Mädchen offenbar seelisch gestört ist (sie weint, weil du den Kontakt abbrechen "wolltest"), möchtest du in Wirklichkeit weiter dabei bleiben. Für mich klingt das sehr heuchlerisch.

Brich den Kontakt ab. Du würdest dich strafbar machen. Es ist hier offenkundig, dass das Mädchen nicht über die nötige geistige Reife verfügt und du dies trotzdem zu deinen Gunsten ausnutzen würdest.

Das Mädchen macht sich u.U. selbst strafbar:

https://www.schau-hin.info/news/vorsicht-beim-sexting-nacktbilder-koennen-strafrechtliche-konsequenzen-haben


Inkognito-Nutzer   20.08.2024, 12:25

Ich will den Kontakt nicht nur abbrechen, ich habe ihn umgehend abgebrochen!

Inkognito-Nutzer   20.08.2024, 12:28
@isilang

Natürlich! Die Bilder habe ich gelöscht, den Chat behalte ich jedoch damit ich Beweise habe (für den Notfall)

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte
(4) Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, und Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf einen solchen jugendpornographischen Inhalt, den sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.

Wenn sie 14 bis 17 ist bist du raus.

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte
(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Wenn sie 12 ist bis du am Ar#ch