Schulpsychologe - früher SVV?

2 Antworten

moin,

Das kommt darauf an:

  • Wie alt der Patient ist
  • welchen Eindruck der Psychologe vom Patienten hat
  • Den Adressaten der Information

Mit zunehmenden Alter werden die Hürden Dinge einfach so weiterzu geben höher. Entscheidend ist aber immer der Eindruck. Schenkt man dem Patienten keinen Glauben so tritt das individuelle recht oft zurück.

Das Problem ist, dass Gefährdung relativ weit umrissen werden kann. Eine Weitergabe an Lehrer kann also durchaus berechtigt sein wenn zB eine KBeobachtung ausgeübt werden soll.

Und Nur mal so als Beispiel: Wenn ich die Frage stelle: "Siehst du dich in Gefahr, dich wieder zu ritzen?" und ich erhalte die Antwort: "An sich nicht" oder "eigentlich nicht" gehen bei mir auch die Alarmglocken an.

LG

Schweigepflicht heißt, dass der Schulpsychologe es nicht ohne deine Erlaubnis weitersagen darf, solange aktuell keine Gefahr besteht.

Besteht denn Grund zur Sorge, dass du dich wieder verletzen wirst?


Inkognito-Nutzer   23.07.2024, 09:52

An sich nicht.

Ich habe nur Angst, dass mir nicht geglaubt wird.

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guterfrager5  23.07.2024, 11:25
@Inkognito-Beitragsersteller

dann musst du ihm wahrscheinlich halt noch erklären, warum nur "an sich keine Gefahr besteht" und nicht einfach "keine Gefahr besteht" 😏

(weil sonst implizierst du ja, dass unter bestimmten Umständen eine Gefahr bestehen würde)

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