schafft die polizei das?

1 Antwort

Man kann in Deutschland nicht "in gutem Glauben" Eigentümer gestohlener oder unterschlagener Waren werden.

Dein Problem ist jedoch dass Du vermutlich nichts Schriftliches bezüglich der Verleihung der Sache hast.

Das ist so wie jemandem ohne Schuldschein 100€ zu leihen.

Ob man das zurückbekommt ist Glücksache. Einklagen kannst Du es dann nicht.

Du bist leider einem Betrüger aufgesessen.

Juristisch wäre das Unterschlagung und Hehlerei.


BekommtjedeFrau  26.06.2024, 17:22

Der kann hier genau Eigentümer werden, das ist der klassische Fall für gutgläubigen Erwerb.

0
vanOoijen  26.06.2024, 17:26
@BekommtjedeFrau

Die rechtlichen Grundlagen des Kaufgeschäfts sind in dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu finden. So regeln die Paragrafen 928, 932 I, 933 sowie 934 BGB den Eigentumsübergang von dem Eigentümer an den Erwerber. Dem reinen Grundsatz nach ist es zwingend erforderlich, dass der Verkäufer der beweglichen Sache auch Eigentümer des Gegenstandes ist, damit das Kaufgeschäft rechtmäßig vollzogen werden kann. Der § 1006 Abs. 1 Satz 1 besagt jedoch, dass ein Kaufgeschäft auch nach dem Prinzip von Treu und Glauben als gutgläubiger Erwerb vollzogen werden kann. In derartigen Fällen ist das Kaufgeschäft dann rechtmäßig, wenn der Käufer an das Eigentumsverhältnis des Verkäufers und die damit verbundene Rechtmäßigkeit des Kaufgeschäfts glauben musste. In der gängigen Praxis ist dies dann der Fall, wenn der Verkäufer dem Käufer das Eigentumsverhältnis mittels eines Dokuments nachweist.

https://www.ra-kotz.de/der-gutglaeubige-erwerb-von-beweglichen-sachen.htm

0
vanOoijen  26.06.2024, 17:28
@BekommtjedeFrau

Das bedeutet wenn der Verkäufer auch noch eine Quittung gefälscht hat könnte der Käufer gutgläubig erworben haben.

0
BekommtjedeFrau  26.06.2024, 17:28
@vanOoijen

Er muss Zweifel am Eigentum haben.

Er muss sich keinen Beleg zeigen lassen.

Das ist ganz klarer gutgläubiger Erwerb hier, wenn es nicht gerade ein Auto war.

0