Rückzahlung Arbeitslosengeld 2 nach Arbeitsaufnahme (Vollzeit)

8 Antworten

§ 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II sagt dazu:

Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11.html

Das heißt, dein Einkommen für März ist im April anzurechnen, weil du es erst im April erhalten hast (in deinem Fall also gar nicht, falls du im April keine Leistungen mehr bezogen hast; eben Zuflussprinzip). Im März warst du weiterhin bedürftig, denn Bedürftigkeit hängt von deinem tatsächlichen Einkommen im jeweiligen Monat ab und nicht von der Frage, ob du schon einer Beschäftigung nachgehst.

Ich gehe davon aus, dass beim Jobcenter einfach ein Fehler passiert ist oder dass du irgendeine Info aus Versehen nicht ans Jobcenter weitergegeben hast. Hast du vielleicht nur die Lohnabrechnung für März hingeschickt und keinen Kontoauszug, aus dem der Zufluss im April erkennbar ist?


ajby15  03.10.2013, 12:58

sehr kompetente Antwort, winterschmacht, hatte ein ähnliches problem, leider mit lohn am ende des monats, also rückzahlung da zuflussprinzip :-(

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ajby15  03.10.2013, 12:58

sehr kompetente Antwort, winterschmacht, hatte ein ähnliches problem, leider mit lohn am ende des monats, also rückzahlung da zuflussprinzip :-(

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derMattias23 
Beitragsersteller
 02.06.2013, 11:53

vielen Dank, auch für die entsprechenden Gesetzeshinweise, weiter so. Ich bin ich echt froh, dass ich mich hier gestern angemeldet hab und nachgefragt hab, hätte ich das nicht, hätte ich geblecht. Also Danke!!!

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derMattias23 
Beitragsersteller
 14.06.2013, 20:58
@winterschmacht

Hallo nochmal,

ich habe wie einige von euch mir empfohlen hat, Widerspruch eingelegt und diesen mit § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II (Zuflussprinzip) begründet und als Beweis meine Kontoauszugkopien mitgeschickt. Heute habe ich vom Jobcenter Post erhalten:

Widerspruchsbescheid: wegen Anhörung nach §24 SGB X trifft die Rechtsbehelfsstelle folgende Entscheidung: Der Widerspruch wird als unzulässig verworfen. Die im Widerspruchsverfahren ggf. entstandenen notwendigen Aufwendungen werden nicht erstattet.

Begründung: Mit Schreiben vom... hörte der Widerspruchsgegner den Widerspruchsführer zu einer beabsichtigten Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung für die Zeit vom 1.3.13 bis bis 31.3.13 in Höhe von...€ an. Hiergegen richtet sich der Widerspruch. Der Widerspruchsführer trägt vor, dass er sein Arbeitsentgelt erst im April erhalten habe.

II. Der Widerspruch ist unzulässig. Nach § 62 SGB X in Verbindung mit § SGG ist der Widerspruch nur gegen Verwaltungsakte im Sinne des §31 SGB X zulässig.Das Widerspruchsverfahren wird nur eröffnet, wenn ein Verwaltungsakt rechtswirksam ergangen ist.Ein Verwaltungsakt ist nach der gestzl. Begriffsbestimmung (§31 SGB X) jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentl. Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.Eine Regelung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn durch die betreffende Verwaltungsmaßnahme unmittelbar aufgrund eines konkreten Sachverhaltes Rechte und Pflichten begründet, geändert, entzogen oder festgestellt werden. Ein Verwaltungsakt ist zudem im Allgemeinen daran erkenntlich, dass er einen förmlichen Hinweis auf Widerspruchsmöglichkeit enthält.

Mit dem angefochtenen Schreiben werden die rechte des Widerspruchsführers weder begründet noch geändert, entzogen oder festgestellt. Eine Entscheidung über den Rechtsanspruch des Widerspruchsführers wurde mit der Anfrage nicht getroffen. Vielmehr wurde dem Widerspruchsführer im Rahmen der Anhörung Gelegenheit gegeben, sich zu den für die beabsichtigte Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern und evtl. Einwände mitzuteilen.

Der Widerspruch war daher als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §63 SGB X.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb 1. Monats nach Bekanntgabe beim Sozialgericht, schriftlich, in elektron. Form oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin/des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden......

Hinweis: Ich werte Ihr Vorbringen als Stellungnahme zur Anhörung und habe diese an die fachlich zuständige Stelle weitergeleitet. Sofern Sie von dort eine Entscheidung erhalten, mit der Sie nicht einverstanden sind, können Sie dagegen erneut Widerspruch einlegen.

JETZT meine FRAGE: Kann mir das jemand übersetzen, was das zu bedeuten hat. Ich versteh dass so, dass der direkte Widerspruch auf die Anhörung (Bescheid auf Rückzahlung) nicht passend war. Mein Widerspruch wird an den entsprechenden Bearbeiter gegeben und dann bearbeitet. Und eine entgültige Entscheidung, dass ich die Leistung zurückzahlen muss steht noch nicht fest, oder? Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen und meine Verwirrtheit momentan beseitigen.

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isomatte  15.06.2013, 05:40
@derMattias23

Du hast einen Fehler gemacht !!! Nach dem Schreiben vom Amt,hast du gleich einen Widerspruch eingelegt,obwohl das kein Amtlicher Bescheid gewesen ist.Denn nur gegen diesen,kann man auch einen Widerspruch einlegen.Du hast nur eine Aufforderung zur beabsichtigten nicht Zahlung der Leistung im März bekommen,wegen deiner Arbeitsaufnahme ( Stellungnahme,gegen dieses Vorhaben ) und das hast du nicht gemacht.Deshalb haben sie den Widerspruch nicht entsprochen,weil es keine rechtlichen Voraussetzungen dafür gab.Weil die Stellungnahme die du zuerst hättest schreiben müssen,an die Leistungsabteilung gegangen währe und die hätten dir dann einen Bescheid geschickt.Erst darauf hin,hättest du einen Widerspruch einlegen können,wenn du mit der Entscheidung nicht einverstanden gewesen währst.Nun hast du aber einen Widerspruch eingelegt,obwohl noch gar keine Entscheidung getroffen wurde,weil du ja das Schreiben mit der Aufforderung zur Anhörung über die Einstellung der Leistung für den März gar nicht geschrieben hast.Widersprüche werden separat bearbeitet,nicht in der Leistungsabteilung,deshalb hat die Widerspruchsbehörde,deinen Widerspruch als Anhörung angesehen und ihn an die Leistungsabteilung übergeben.Nun musst du von der Leistungsabteilung einen Bescheid bekommen und gegen diesen,kannst du dann in Widerspruch gehen,wenn du mit der Entscheidung nicht einverstanden bist.Gegen das Schreiben,was du jetzt bekommen hast,kannst du innerhalb 1 Monats,Klage beim Sozialgericht einreichen.Das hat meiner Ansicht nach aber keinen Erfolg,weil wie gesagt,hier die rechtlichen Voraussetzungen für einen Widerspruch nicht gegeben wahren,weil du ja keinen Bescheid erhalten hast über die Entscheidung der Anhörung, die du hättest an die Leistungsabteilung schicken müssen.

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winterschmacht  17.06.2013, 18:19
@derMattias23

Das heiß übersetzt: Das Schreiben des Jobcenters, das du bekommen hast, war eine Anhörung vor einer möglichen Rückforderung und noch nicht die eigentliche Rückforderung.

Die Ablehnung deines Widerspruchs ist erstmal nicht weiter schlimm, denn der Inhalt deines Widerspruchs wird einfach als Äußerung auf die Anhörung gewertet. Du kannst jetzt also erstmal in Ruhe abwarten, was dir das Jobcenter als endgültige Entscheidung in dieser Angelegenheit mitteilt.

Anhörungsschreiben werden vor einem sogenannten "belastenden Verwaltungsakt" verschickt, d.h. vor dem Bescheid mit z.B. einer Rückforderung. Durch die Anhörung wird dir die Möglichkeit gegeben, deine Sicht der Angelegenheit darzustellen, bevor etwas von dir verlangt wird.

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derMattias23 
Beitragsersteller
 23.06.2013, 17:04
@winterschmacht

Danke für die Kommentare, habe inzwischen Antwort von der Leistungsabteilung bekommen. Ich muss nix zahlen, yippie. Vielen Dank für eure tolle Unterstützung.

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Kannst Du nochmal erklären: 1. Du hast Leistungen bis Ende Februar erhalten 2. Du hast ab 1.März in Deinem neuen Job gearbeitet 3. Du hast am 15. April Deinen Lohn ab 1. März erhalten

Wieso reden wir von der "kompletten Rückzahlung für März", obwohl Du ab 1. März bereits lohnsteuerpflichtig beschäftigt warst ? Das verstehe ich nicht ganz. Hast Du also nach Ende Februar (als Du bereits in Lohn und Brot standest) noch weitere Leistungen vom Amt bezogen? Wenn Ja, dann ist es kein Wunder, dass sie es zurückfordern, denn seit 1. März hätten sie Dir nichts mehr zahlen sollen, es war ein Fehler, wenn sie es taten, aber es ist weder Zufalls- noch Zuflussprinzip, dass sie Dir Geld zahlten für einen Zeitraum, in dem Du bereits vollumfänglich arbeitstätig warst.


derMattias23 
Beitragsersteller
 01.06.2013, 14:36

Hallo: zu 1. nein ich habe Ende Februar das letzte Mal Leistung für den März vom Amt bekommen. Der Rest stimmt so wie du schreibst. Also is ja schon verständlich, dass dies wieder haben wollen, is eben nur sehr ärgerlich.

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Hallo

das du dein Gehalt zum 15 bekommst hat mit dem Amt nichts zu tun, du musstest also 1 1/2 Monate darauf hin arbeiten. Das ist Sache deiner Firma wann sie zahlen, für März hast du dennoch doppelt bekommen!

Das Arbeitsamt zahlt im Voraus, dein Arbeitgeber im nachhinein!


Das Zuflussprinzip gilt nach wie vor. Aber woher soll das Amt wissen, wann du dein Gehalt bekommen hast? Das kannst du ja anhand deines Kontoauszugs belegen.

Gegen den Rückzahlungsbescheid kannst du ja innerhalb von 4 Wochen Widerspruch einlegen.


derMattias23 
Beitragsersteller
 02.06.2013, 10:40

Hallo Hans, danke für deine Antwort. Das Amt weiß das ich den Lohn für den März erst am 15.4.13 erhalten habe, da ich dem Amt meine Lohnabrechung schicken musste.

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letiki05  02.06.2013, 11:31
@derMattias23

Hallo Mattias, ich habe hier noch nie eine Frage mit so vielen falschen Antworten gelesen. Das ist ja erschreckend!!!

Nur diese Antwort von Hans ist richtig. Du brauchst es nicht zurückzuzahlen. Allerdings reicht die Lohnabrechnung dem Amt nicht, weil daraus nicht zu erkennen ist, wann der Lohn ausgezahlt wurde. Du musst auch einen Kontoauszug, aus dem die Zahlung hervorgeht, oder eine Quittung einreichen.

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derMattias23 
Beitragsersteller
 02.06.2013, 11:51
@letiki05

hallo, wie geil ist das denn, und ich hatte schon an mir selbst gezweifelt. Ich werde in Widerspruch mir der Bergündung gehen und den entsprechenden Kontoauszug abgeben. Vielen Dank nochmal Hans und auch winterschmacht. Ihr seid super!!!!

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derMattias23 
Beitragsersteller
 14.06.2013, 20:57
@derMattias23

Hallo nochmal,

ich habe wie einige von euch mir empfohlen hat, Widerspruch eingelegt und diesen mit § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II (Zuflussprinzip) begründet und als Beweis meine Kontoauszugkopien mitgeschickt. Heute habe ich vom Jobcenter Post erhalten:

Widerspruchsbescheid: wegen Anhörung nach §24 SGB X trifft die Rechtsbehelfsstelle folgende Entscheidung: Der Widerspruch wird als unzulässig verworfen. Die im Widerspruchsverfahren ggf. entstandenen notwendigen Aufwendungen werden nicht erstattet.

Begründung: Mit Schreiben vom... hörte der Widerspruchsgegner den Widerspruchsführer zu einer beabsichtigten Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung für die Zeit vom 1.3.13 bis bis 31.3.13 in Höhe von...€ an. Hiergegen richtet sich der Widerspruch. Der Widerspruchsführer trägt vor, dass er sein Arbeitsentgelt erst im April erhalten habe.

II. Der Widerspruch ist unzulässig. Nach § 62 SGB X in Verbindung mit § SGG ist der Widerspruch nur gegen Verwaltungsakte im Sinne des §31 SGB X zulässig.Das Widerspruchsverfahren wird nur eröffnet, wenn ein Verwaltungsakt rechtswirksam ergangen ist.Ein Verwaltungsakt ist nach der gestzl. Begriffsbestimmung (§31 SGB X) jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentl. Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.Eine Regelung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn durch die betreffende Verwaltungsmaßnahme unmittelbar aufgrund eines konkreten Sachverhaltes Rechte und Pflichten begründet, geändert, entzogen oder festgestellt werden. Ein Verwaltungsakt ist zudem im Allgemeinen daran erkenntlich, dass er einen förmlichen Hinweis auf Widerspruchsmöglichkeit enthält.

Mit dem angefochtenen Schreiben werden die rechte des Widerspruchsführers weder begründet noch geändert, entzogen oder festgestellt. Eine Entscheidung über den Rechtsanspruch des Widerspruchsführers wurde mit der Anfrage nicht getroffen. Vielmehr wurde dem Widerspruchsführer im Rahmen der Anhörung Gelegenheit gegeben, sich zu den für die beabsichtigte Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern und evtl. Einwände mitzuteilen.

Der Widerspruch war daher als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §63 SGB X.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb 1. Monats nach Bekanntgabe beim Sozialgericht, schriftlich, in elektron. Form oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin/des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden......

Hinweis: Ich werte Ihr Vorbringen als Stellungnahme zur Anhörung und habe diese an die fachlich zuständige Stelle weitergeleitet. Sofern Sie von dort eine Entscheidung erhalten, mit der Sie nicht einverstanden sind, können Sie dagegen erneut Widerspruch einlegen.

JETZT meine FRAGE: Kann mir das jemand übersetzen, was das zu bedeuten hat. Ich versteh dass so, dass der direkte Widerspruch auf die Anhörung (Bescheid auf Rückzahlung) nicht passend war. Mein Widerspruch wird an den entsprechenden Bearbeiter gegeben und dann bearbeitet. Und eine entgültge Entscheidung, dass ich die Leistung zurückzahlen muss steht noch nicht fest, oder? Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen und meine Verwirrtheit momentan beseitigen.

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Du liegst damit ganz Richtig !!! Es gilt das Zuflussprinzip,Du bist so lange Hilfebedürftig,bis Dein erstes Einkommen auf Deinem Konto ist.Da Du erst im April Geld bekommen hast,ist auch nichts zurück zu zahlen,es sei denn,Du hast ende März noch einmal ALG - 2 für April bekommen,dann würde zu mindest eine teil Rückzahlung anstehen,je nach Einkommen und abgezogenen Freibeträgen aufs Einkommen.


derMattias23 
Beitragsersteller
 14.06.2013, 20:58

Hallo nochmal,

ich habe wie einige von euch mir empfohlen hat, Widerspruch eingelegt und diesen mit § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II (Zuflussprinzip) begründet und als Beweis meine Kontoauszugkopien mitgeschickt. Heute habe ich vom Jobcenter Post erhalten:

Widerspruchsbescheid: wegen Anhörung nach §24 SGB X trifft die Rechtsbehelfsstelle folgende Entscheidung: Der Widerspruch wird als unzulässig verworfen. Die im Widerspruchsverfahren ggf. entstandenen notwendigen Aufwendungen werden nicht erstattet.

Begründung: Mit Schreiben vom... hörte der Widerspruchsgegner den Widerspruchsführer zu einer beabsichtigten Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung für die Zeit vom 1.3.13 bis bis 31.3.13 in Höhe von...€ an. Hiergegen richtet sich der Widerspruch. Der Widerspruchsführer trägt vor, dass er sein Arbeitsentgelt erst im April erhalten habe.

II. Der Widerspruch ist unzulässig. Nach § 62 SGB X in Verbindung mit § SGG ist der Widerspruch nur gegen Verwaltungsakte im Sinne des §31 SGB X zulässig.Das Widerspruchsverfahren wird nur eröffnet, wenn ein Verwaltungsakt rechtswirksam ergangen ist.Ein Verwaltungsakt ist nach der gestzl. Begriffsbestimmung (§31 SGB X) jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentl. Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.Eine Regelung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn durch die betreffende Verwaltungsmaßnahme unmittelbar aufgrund eines konkreten Sachverhaltes Rechte und Pflichten begründet, geändert, entzogen oder festgestellt werden. Ein Verwaltungsakt ist zudem im Allgemeinen daran erkenntlich, dass er einen förmlichen Hinweis auf Widerspruchsmöglichkeit enthält.

Mit dem angefochtenen Schreiben werden die rechte des Widerspruchsführers weder begründet noch geändert, entzogen oder festgestellt. Eine Entscheidung über den Rechtsanspruch des Widerspruchsführers wurde mit der Anfrage nicht getroffen. Vielmehr wurde dem Widerspruchsführer im Rahmen der Anhörung Gelegenheit gegeben, sich zu den für die beabsichtigte Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern und evtl. Einwände mitzuteilen.

Der Widerspruch war daher als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §63 SGB X.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb 1. Monats nach Bekanntgabe beim Sozialgericht, schriftlich, in elektron. Form oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin/des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden......

Hinweis: Ich werte Ihr Vorbringen als Stellungnahme zur Anhörung und habe diese an die fachlich zuständige Stelle weitergeleitet. Sofern Sie von dort eine Entscheidung erhalten, mit der Sie nicht einverstanden sind, können Sie dagegen erneut Widerspruch einlegen.

JETZT meine FRAGE: Kann mir das jemand übersetzen, was das zu bedeuten hat. Ich versteh dass so, dass der direkte Widerspruch auf die Anhörung (Bescheid auf Rückzahlung) nicht passend war. Mein Widerspruch wird an den entsprechenden Bearbeiter gegeben und dann bearbeitet. Und eine entgültige Entscheidung, dass ich die Leistung zurückzahlen muss steht noch nicht fest, oder? Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen und meine Verwirrtheit momentan beseitigen.

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