Bürgergeld - Zuflussprinzip?
Guten Tag,
Ich habe gestern den 30.08 Bürgergeld für den Monat 09/September bekommen.
Meine neue Arbeit fängt ab dem 02.09 an. Im AV steht, der Lohn wird bis zum 20 des Folgemonats überwiesen.
Die Frage: muss ich das Bürgergeld für 09 zurückzahlen, wenn ich z.B. den Lohn erst Anfang/Mitte Oktober erhalte?
Laut meines Wissensstands, müsste der Lohn im selben Monat wie das BG auf dem Kontoauszug sichtbar sein, damit ein Zufluss besteht, irre ich mich eventuell?
4 Antworten
Nein müsstest Du nicht !
Wenn Du für Oktober nicht noch Leistungen vom Jobcenter bekommst und deinen Lohn für September erst im Oktober bekommst, musst Du nach dem Zuflussprinzip nichts von den Leistungen für September ans Jobcenter erstatten.
Bei Arbeitsaufnahme im September und Lohnauskehrung zum 20. des Folgemonats bekämst Du Deinen ersten Arbeitslohn erst am 20. Oktober.
Damit müßtest Du die Leistungen für September nicht zurück zahlen.
Ich hatte damals nur ein Teil Bürgergeld bekommen. Und als ich schon 3 Monaten von Arbeitsamt weg wahr, Eigenes Geld Verdient. Habe ich von Arbeitsamt Schreiben bekommen das ich,angeblich zu viel bekommen habe vom Amt, mußte über 800 Euro zurück Zahlen. Habe mir dan einen Anwalt genommen
Das ist irrelevant für diese Fragestellung, da im September demnach nicht mit einem Gehaltszufluss auf das Konto zu rechnen ist und damit ALG2 für September vollkommen berechtigt in voller Höhe bezogen wurde.
Wenn der Lohn bzw. das Gehalt erst im Folgemonat (also Oktober in deinem Fall) gezahlt wird, dann brauchst du das Bürgergeld vom September nicht zurückzahlen, denn es dient ja zum Lebensunterhalt für September. Es würde nur zurückgefordert werden, wenn das Gehalt noch im September (z.B. 30. September) ausgezahlt würde.
Wenn dein Job am 2.9. beginnt, bekommst du für den Zeitraum ab dem 2.9. auch kein Bürgergeld mehr. Egal, wann es dir zugeflossen ist. Du bist dann ab dem 2.9. nicht mehr im Leistungsbezug und musst das Geld für November daher zurückzahlen. Bekommst dann einen neuen Änderungsbescheid, wo drauf steht, dass nur für den 1.9. noch Bürgergeld gezahlt wird.
Beim Bürgergeld geht es nach dem Zuflussprinzip !
Wenn der Lohn für September erst im Oktober zufließt, dann muss von den Leistungen für September nicht 1 Cent ans Jobcenter erstattet werden.
Deine Antwort bezieht sich auf ALG - 1 als Versicherungsleistung von der Agentur für Arbeit.
Da besteht nur bis 1 Tag vor Arbeitsbeginn laut Arbeitsvertrag Anspruch auf Leistungen, sofern bis dahin noch Anspruch bestehen würde.
Im Beitrag steht doch, dass ich bereits das BG für September erhalten habe, ende August. Das wird vorausgezahlt. Ich bekomme aber erst mitte Oktober Lohn.
An Oktober erhalte ich eh keine Leistung mehr, weil ich studiere. Da habe ich schon das Schreiben erhalten das zum 01.10 die Leistung aufgehoben wird