Rossmann Ladendiebstahl; Strafanzeige; Fangprämie?

6 Antworten

Guten Tag!

In einigen Wochen werden Sie post von der Polizei erhalten als Beschuldigter. Dem brauchen Sie allerdings keine Folge zu leisten. Die Akte geht sodann an die Staatsanwaltschaft weiter, die über die Erhebung der öffentlichen Klage nach § 170 Abs. 1 StPO entscheidet. Der Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Allerdings handelt es sich bei dem Diebesgut in Wert von 14,95€ um eine sogenannte ,,geringwertige Sache" im Sinne des § 248a StGB. Dieser liegt nach h.M. bei maximal 50€. Hierbei bewegt man sich im Bagatellbereich. Dabei handelt es sich um Taten von minder schweren Kriminalität. Solche Delikte werden normalerweise eingestellt.

Mit 20 Jahren gelten Sie als Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Hierbei kann das Jugendstrafrecht nach § 105 Abs. 1 JGG zur Anwendung kommen, wenn etwa nach der Gesamtwürdigung der Umstände die Persönlichkeit des Täters aufgrund der Reife einem Jugendlichen gleichzustellen ist. Sollte dies der Fall sein, kämen allerhöchstens Sozialstunden in Betracht, wenn das Hauptverfahren gegen Sie eröffnet wird, andernfalls wäre auch eine Einstellung nach § 45 Abs. 1 JGG i.V.m. § 153 StPO denkbar; falls Erwachsenenstrafrecht wäre die Strafe höchstens eine Geldstrafe.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

Heyho,

Sobald Deine Schuld durch ein Gerichtsurteil festgestellt wird, gilst Du als Vorbestraft.

Du brauchst keinen Anwalt, aber ich rate Dir in Deiner Situation dringend zu einem ... Traife musst Du persönlich klären. Natürlich erst, falls es zu einer Verhandlung kommen sollte!

Du wirst evtl. eine Vorladung von der Polizei bekommen und evtl. einen Brief, sobald es ein Aktenzeichen für Deinen Fall beim Amtsgericht gibt. Prüfe also regelmäßig Deine Post.

Ich hoffe Dir damit weitergeholfen zu haben!

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Kampfsportler seit dem 4. Lebensjahr - Trainer

Schubert610  11.07.2024, 13:13

Du schreibst vollkommenen Unsinn, es gibt keine Gerichtsverhandlung und bei einem Ladendiebstahl ist man auch nicht vorbestraft

Beim ersten Mal stellt der Staatsanwalt das Verfahren sogar ein und es passiert nichts

1
PumPum2004  11.07.2024, 13:15
@Schubert610

Diebstahl ist eine Straftat und ob der Staatsanwalt das Verfahren einstellt oder nicht, liegt in seinem Ermessen und ist kein Gesetz. Daher ist das kein Unsinn, was ich geschrieben habe. Bitte achte auch auf meine Wortwahl: falls [...], evtl. [...], evtl. [...]

Ich habe mich auf nichts festgelegt.

0
PumPum2004  11.07.2024, 13:20
@Schubert610

Falls es bei einer Geldstrafe bleiben sollte (ohne Wiederholungsversuch), hast du natürlich recht, dass die Person in einem solchen fall nicht Vorbestraft ist.

0
Schubert610  11.07.2024, 14:30
@PumPum2004

Es gibt bei Ersttätern bei einem Diebstahl von unter 50 € keine Gerichtsverhandlung und keine Vorstrafe, zu 99,99 % werden solche Delikte eingestellt

2
AnonymesV 
Beitragsersteller
 11.07.2024, 14:53
@Schubert610

wie geh ich denn mit einer Vorladung der Polizei um? Ich würde jetzt generell mal davon ausgehen das diese auf mich zu kommen wird ?

0
PumPum2004  11.07.2024, 14:59
@AnonymesV

Als beschuldigte Person besteht für Dich keine Pflicht, dort zu erscheinen. Ob Du also hingehst oder nicht, steht Dir frei. Ich persönlich würde es Dir aber empfehlen, die Vorladung wahrzunehmen ... aber wie gesagt: Es steht Dir frei.

Viel Erfolg :)

0
Schubert610  11.07.2024, 15:13
@AnonymesV

Du brauchst bei der Polizei keine Angaben machen, sollte die Vorladung aber von der Staatsanwaltschaft kommen, dann mußt du hingehen.
Du wirst in den nächsten Woche automatisch von der Staatsanwaltschaft Post bekommen, entweder es steht drin dass das Verfahren eingestellt wurde oder du bekommst eine Strafe, geh mal vom ersteren aus, aber es wird natürlich ein Vermerk gemacht das du als Ladendieb schon auffällig warst, beim nächsten mal gibt es dann eine Strafe , und die könnte schon einige Hundert Euro hoch sein.
sehe dann die Einstellung wenn sie kommt als gelbe Karte, beim nächsten mal bist du dann dran.

1
AnonymesV 
Beitragsersteller
 11.07.2024, 15:19
@PumPum2004

Danke :) aber generell ist ja eigentlich eh geständen durch die Zahlung der Fangprämie oder nicht ? Wieso ist es dennoch unsinnig dann ne aussage zu machen (mir ist klar bewusst das alles was man sagt gegen einen verwendet werden kann) ist jetzt generell eher aus Interesse da ich nicht vor hab dahin zu gehen / zu antworten

0

Wenn es Dir wirklich eine Lehre gewesen ist, brauchst Du Dir keine Angst machen. Wenn Du Ersttäter bist und zwar kein Jugendlicher mehr, sondern Heranwachsender kann Jugendrecht angewandt werden. Nach dem Jugendrecht gibt es verschiedene Möglichkeiten (Verwarnung, Sozialstunden ect.) aber keine Geldstrafen.

Wenn es nach Erwachsenenrecht behandelt werden sollte, ist eine Einstellung nach § 153a StPO durchaus im Rahmen des Möglichen mit einer entsprechenden Auflage.

Die Staatsanwaltschaft glänzt dabei nicht mit besonderem Verfolgungseifer, Ladendiebstähle stapeln sich in den Referaten und sie sind froh es bei Ersttätern vom Tisch zu haben.

Einen Anwalt würde ich mir bei eindeutiger Sachlage nicht nehmen, was sollte der denn erreichen? Aber es bleibt Deine Entscheidung.

Ganz allgemein zur Geldstrafe: Wenn sie nicht höher als 90 Tagessätze ist (dafür muss man allerdings schon einiges anstellen) taucht die Strafe nicht im Führungszeugnis auf.

Vorbestraft ist man aber trotzdem. Sollte man wieder mal "aktenkundig" werden, wird ein Auszug aus dem Bundeszentralregister erholt, da steht dann jede Vorstrafe drin, auch die unter 90 Tagessätzen.

Was die Fangprämie betrifft, ist es nur dann eine Fangprämie, wenn sie dem ausbezahlt wird der gefangen hat. Das ist wie bei den Fahnungsaufrufen mit Belohnung.

Die Kosten die Du als Fangprämie bezeichnet hast, sind Ansprüche des Geschäftes gegen Dich aus unerlaubter Handlung nach § 823 BGB. Da entfällt natürlich eine vertragliche Grundlage.

Also, lass es Dir zur Warnung dienen und lass die "langen Finger" in Zukunft. Alles Gute

Einige schreiben, dass das Verfahren eingestellt wird.

Also, ich habe von deutlich jüngeren gehört, dass es zu Sozialstunden gekommen war.

Es kann jedenfalls besser ankommen, wenn man die Schuld versucht zu begleichen. Ob das etwas anderes als die Fangprämie ist, da bin ich mir jedoch unsicher.

sowas wird meist tatsächlich eingestellt.

sonst kann sein dass du noch nach dem jugend Gesetz verurteilt wirst das bedeutet entweder geldstrafe oder sozial Stunden.

der Brief von der Polizei sollte so spätestens zwei Wochen ankommen.

danach kann das tatsächlich mehrere Monate dauernd je nachdem wo du wohnst und wie viel die dazu tun haben.


AnonymesV 
Beitragsersteller
 11.07.2024, 13:13

Ab wann weiß man denn das es eingestellt wird?
Online steht oft das man zu dieser Polizeilichen Vorladung nicht erschienene soll!? was hat es damit auf sich?

0
MonaLisa557  11.07.2024, 15:12
@AnonymesV

Krieg dich erstmal wieder ein. Das wird nicht dein Leben versauen und du kommst auch nicht in den Knast. Das landet auch nicht ins Führungszeugnis.

In ca 2 Wochen kriegst du einen Brief vo der Polizei wo die anzeige drin steht, der Tatbestand und ein Bogen zum Ausfüllen. Der Bogen wäre deine Aussage. Da aber ALLES gegen dich verwendet wird, ratet dir keiner den auszufüllen. Da du der Täter bist kannst du dich äußer, aber musst es nicht.

Wie gesagt, das kann mehrere Monate dauern. In Berlin kann das gerne mal 8-10 Monate dauern, aber auf dem Dorf 1 Monat. Du kriegst auf jeden Fall ein Brief wo drin steht ob und wie es weiter geht.

Falls du 1 Jahr ohne Post da steht, dann rufe die Polizei an. Wen du genau anrufen musst, steht im Brief mit der Anzeige. Die können dir dann ne Auskunft geben.

1