Recht am eigenen Bild nicht am fotografiert werden?
Hallo,
ich höre immer wieder, dass aus dem Paragraph 22 des Kunsturhebergesetz ("Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.") abgeleitet wird, dass man Menschen nur mit deren Einwilligung fotografieren darf.
Das ist doch Unsinn, da es in dem Paragraphen doch nur ums Veröffentichen geht. Oder verstehe ich da etwas falsch?
Jooge
4 Antworten
Es geht nur um die Veröffentlichung, ansonsten ist das Fotografieren von Personen nicht verboten.
Das "Recht am eigenen Bild" wird nicht aus §22 KunstUrhG abgeleitet, sondern aus den Artikeln 2 und 1 Grundgesetz (allgemeines Persönlichkeitsrecht).
https://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild_(Deutschland)
Hier ein Auszug aus Wikipedia:
Das bloße Erstellen eines Fotos, ohne es zu veröffentlichen, ist nicht von § 22 KunstUrhG, der nur von Verbreitung und öffentlicher Zurschaustellung spricht, erfasst. Damit war es ursprünglich nicht verboten. Nach heutiger Rechtslage aber ist das bloße Erstellen eines Fotos auch ohne Veröffentlichungsabsicht – da es nicht unter § 22 KunstUrhG fällt – am allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu messen.[28] Dabei ist eine Gesamtabwägung nötig,[29] bei der auch die Ausnahmen von § 23 KunstUrhG zu berücksichtigen sind. Der Bundesgerichtshof formuliert es so: „Ob und in welchem Umfang bereits die Fertigung derartiger Bilder rechtswidrig und unzulässig ist oder aber vom Betroffenen hinzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlich, insbes. auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten durchgeführten Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden.“[30] Es gibt mehrere Urteile, die das Erstellen von Fotos ohne Veröffentlichungsabsicht untersagen.[31] Wird ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht festgestellt, kommen die üblichen zivilrechtlichen Ansprüche in Betracht. Eine Strafbarkeit des bloßen Erstellens von Bildern kann sich auch aus § 201a StGB ergeben, sofern bei der Aufnahme eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs erfolgt.
Nein, das verstehst Du völlig richtig, fotographieren darf man in der Öffentlichkeit, wen man will, nur veröffentlichen darf man die Bilder nicht ohne Zustimmung
Ja geht nur ums veröffentlichen