Kunsturheberrechtsgesetz was zählt dazu?

1 Antwort

Die Antwort ändert sich nicht dadurch, dass man die Frage wiederholt. Dennoch gebe ich dir die Antwort gern noch einmal:

Ein Verbreiten war früher nur die körperliche Weitergabe z.B. eines Bildes. (...) Das dies natürlich heute nicht mehr zeitgemäß ist, versteht sich von selbst. Deswegen sehen viele Juristen (heute) auch die Weitergabe in digitaler Form (etwa per E-Mail) als Verbreitung an (vgl. BeckOK Urheberrecht, Ahlberg/Götting/Lauber-Rönsberg, 33. Edition, Stand: 15.01.2022, Rn. 52 f. zu § 22 KUG). Spannend ist dabei, dass sich das Verbreiten nicht auf eine irgendwie geartete Öffentlichkeit beziehen muss. So kann eine Verbreitung auch bereits bei einer einmaligen Weitergabe im privaten Rahmen erfolgen (vgl. wie oben). (...)

Also: Ja, das Verschicken eines Bildes allein reicht schon für das "Verbreiten" aus. Dabei ist es egal, ob du es per Mail, per WhatsApp oder Facebook verschickst. Und es ist auch egal, ob du es einmalig verbreitest oder an ganz viele Menschen schickst. Es muss auch nicht veröffentlicht werden, denn wenn das Gesetz dies meinen würde, hatte der Gesetzestext "öffentlich bekanntmachen" o.Ä. gelautet.

Also kurz: Ein Bild einmal weiterschicken reicht für das Verbreiten iSd § 33 KunstUrhG bereits aus.