Radfahrer überholen?

3 Antworten

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Das ist tatsächlich etwas missverständlich formuliert.

Bis 2020 hieß es in der StVO, dass ein "ausreichender" Seitenabstand eingehalten werden muss und es hat sich aus Präzedenzfällen ergeben, dass 1,5 m Abstand in der Rechtssprechung als ausreichend erachtet wurden und weniger eben nicht.

Seit 2020 stehen die 1,5 m innerorts bzw. 2 m außerorts auch so konkret in der StVO.

Vor 2020 hieß es „mit ausreichend Abstand“. Ausreichend war in dem Falle schwammig, weswegen seit nun mehr vier Jahren ein richtiger Abstand seitlich zu Zweirädern (gilt demnach auch für Mopeds Z.b.) vorgeschrieben ist. Der beträgt:

innerorts mindestens 1,50m

außerorts: mindestens 2,00m


GrandVoyager  03.07.2024, 14:12

In den äusserts seltenen Fällen in denen Radfahrer innerorts tatsächlich/ in der Realität mit 1,5 m Abstand umfahren werden, denke ich mir immer, entweder Fahranfänger direkt aus der Fahrschule, oder selbst Teilzeit-Radfahrer.

§ 5 Absatz 4 Satz 2 und 3 StVO:

Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m.

So gilt das seit 2020. Die Seite, von der du das hast, ist also falsch.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich beschäftige mich gerne mit der StVO

Junge19245 
Beitragsersteller
 03.07.2024, 06:32

Hallo, sry das war mein fehler hab den Text darunter nicht ganz verstanden jetzt verstehe ich es.

Bis 2020 galt die Regel, dass Autofahrer einen Radfahrer auf der Fahrbahn überholen dürfen, wenn sie dabei einen Seitenabstand von mindestens 1,50 Meter einhalten. Dieses Abstandsgebot regelt § 5 Absatz 4, Satz 2 der StVO.

Da der Radfahrstreifen als Sonderweg laut seiner Definition kein Teil der eigentlichen Fahrbahn ist, galt der entsprechende Paragraf nicht für Radfahrstreifen. Hier griff lediglich das bestehende allgemeine Rücksichtnahmegebot sowie das Gefährdungsverbot nach § 1 Absatz 2 der StVO.

KevinHP  03.07.2024, 06:47
@Junge19245

Aber irgendwie kommt mir der obere Teil mit "Bis 2020" komisch vor, denn davor gab es die 1,5 bzw. 2 Meter noch nicht. Da haben sie sich wohl vertan. 😅 Aber die aktuelle Regelung passt natürlich noch.

KevinHP  03.07.2024, 08:19
@Junge19245

Danke für den Link. Da wurde wohl was durcheinander geworfen, denn die Mindestabstände gibt es so tatsächlich erst seit 2020. Egal ob auf demselben Fahrstreifen oder auf einem Radschutzstreifen/Radfahrstreifen.

Es gibt nur den Unterschied zwischen innerorts und außerorts.