Privatrecht - Grundstück gekauft - Kaufvertrag rückgängig machen, wegen Wucher?
Getränkehändler Brause will seinen Getränkemarkt vergrößern und möchte von seinem Nachbarn Scholl etwa 100 m2 von dessen Grundstück kaufen. Der übliche Grundstückspreis in dieser Gegend beträgt 200,00 €/m2, was Brause auch bekannt ist. Scholl verlangt jedoch 1 000,00 €/m2, insgesamt also 100 000,00 €, womit Brause nach längeren Verhandlungen einverstanden ist. Beim Notar wird ein entsprechender Grundstückskaufvertrag notariell beurkundet. Brause zahlt den vereinbarten Kaufpreis von 100 000,00 € und wird als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Nachdem Brause sich die ganze Angelegenheit nochmals überlegt hat, wird ihm die geplante Baumaßnahme doch zu teuer. Er verlangt von Scholl die Rückzahlung der bezahlten 100 000,00 € gegen Rückübereignung der Grundstücksfläche von 100 m2 mit der Begründung, der Kaufvertrag sei wegen Wucher nichtig, weshalb er die 100 000,00 € bezahlt habe, ohne hierzu verpflichtet gewesen zu sein. Scholl weigert sich. Wer ist im Recht? Hat jemand hier eine Begründung für?
6 Antworten
Salue
Jeder Konsumet hat das Recht, zu viel für ein Objekt zu bezahlen. Er selber schätzt ja vor Vertragsabschluss ab, ob ihn das Land so viel Wert ist.
Bei einer richterlichen Beurteilung hätte der Käufer wohl einige Mühe wenn er erklärt, er wäre beim Vertragsabschluss gerade "vertrottelt" gewesen. Er hat ja länger verhandelt und er ist Inhaber eines Geschäfts.
Tatsächlich kennt das Recht so etwas wie einen gesunden Menschenverstand. Nicht immer, aber hier ist es der Fall.
Tellensohn
es hat Brause niemand gezwungen auf den Kaufpreis einzugehen. Verkäufer fordert die 1000€ - wo ist das Wucher?? Brause hätte nein sagen müssen. Vertrag ist durch. Zahlung ist fällig.
Verkäufer sitzt am längeren Hebel, wenn Käufer vergrößern will, muss er den Kaufpreis aktzeptieren
Scholl ist im Recht. Es hat den Brause niemand gezwungen den Kaufvertrag zu unterschreiben.
Die Aufhebung einer notariellen Urkunde kommt nur in Betracht, wenn ich mir ein solches Recht in der Urkunde vorbehalten habe. ( Rücktritt bei Nichtzahlung des Kaufpreises bis zum Termin plus X Wochen)
Noch interessant § 311 b BGB. Vielleicht findet Brause gute Gründe um Scholl zum Rückkauf zu motivieren.
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Die Antwort auf deine Frage findet sich in 138 Abs. 2 BGB.
Hä ? Brause wurde doch Notariell beraten vor Vertragsabschluss, Brause war mit dem Preis einverstanden, alles okay.
Brause kann Scholl ein Angebot machen, vielleicht kauft er es für 200€/m2 zurück ?