Posten vergessen - Rechnungskorrektur?
Wenn ich als Selbstständiger / Unternehmen eine Rechnung schreibe und nachher feststelle, dass ich Posten vergessen (,oder in die andere Richtung, Posten zuviel drin habe) - sprich ein Fehler unterlaufen ist, darf ich dann im Nachhinein die Rechnung korrigieren und somit ggf. vom Kunden auch einen Ausgleich (also Nachzahlung) verlangen, oder ist das dann Pech des rechnungsstellenden Unternehmens.
Wichtig!!! Ich möchte keine Meinungen, sondern eine belastbare Aussage oder gerne auch Erfahrungswerte.
Es handelt sich um B2B-Bereich, also kein Endkundengeschäft
2 Antworten
Bei zu viel berechnet, schreibst du eine Gutschrift, bei zu wenig, beziehst du dich auf die Lieferung und den Lieferschein und schreibst über die fehlende Position eine zweite Rechnung.
Nein, Du kannst die Rechnung, wenn sie schon beim Kunden ist, nicht nachträglich ändern. Zumindest dann nicht, wenn der sie schon eingebucht hat. Dagegen sprechen §§14 und 15 UStG.
Das heißt, Du musst die nicht genannten Positionen mit einer neuen Rechnung und Rechnungsnummer ausführen.
Nein, natürlich nicht. Wenn die Leistung erbracht ist und nicht abgerechnet, dann wird das nachgereicht. Sowas passiert schon mal. Sollte halt nachvollziehbar sein und im Angebot/der Leistungsbeschreibung aufgeführt.
Verjährungsfristen beachten.
Der erste Teil war mir klar, sorry, da hatte ich mich unklar ausgedrückt. Aber kann der sich darauf berufen das alle Leistungen abgegolten sind?