Polizeikontrolle (Personenkontrolle)?

11 Antworten

Leider beschreibst Du die konkrete Situation nicht - in vielen Bereichen einer Stadt darf die Polizei eine Routinekontrolle der Identität vornehmen, ohne daß ein konkreter Verdacht besteht.

Wenn alles okay ist, wird das auch nicht irgendwie vermerkt - es weiß also auch später niemand, daß Du am xx-Tag um x-Uhr an diesem Ort warst ;-)

Offenbar geht es dir nicht um die rechtliche Grundlage, sondern darum, ob der Polizeibeamte dir den Grund für die Kontrolle nennen muss. Dazu ein klares "nein". Er ist weder verpflichtet dir den rechtlichen noch den sachlichen Grund zu nennen.

Grundsätzlich ist die Kontrolle ein Verwaltungshandeln. Gegen dieses Handeln ist Widerspruch zulässig, hat aber keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 80 Abs. 2 VwGO). Das bedeutet, dass auch ein rechtswidriger VA zunächst ausgeführt werden muss. Ausnahme davon nur beim nichtigen VA. Für dich bedeutet das, dass du dem Kontrollverlangen nachkommen müsstest und dies auch nicht an Bedingungen knüpfen dürftest. Beantwortet er deine Frage nicht, müsstest du dich dennoch ausweisen.

Bedenken solltest du, dass die Polizei dich in vielen Situationen und an vielen Orten kontrollieren darf. Und sie das auch wissen. Interesse an einer rechtswidrigen Kontrolle hat niemand.

was hast du denn für ein problem damit?

er guckt da drauf und zieht wieder seines weges, ist doch gut?


Helper2131 
Beitragsersteller
 05.06.2020, 22:02

aber es gab keinen konkreten tatverdacht

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DiktaturDDR  05.06.2020, 22:04
@Helper2131

ja und, selbst wenn ich kriminell wäre, er kann doch meinen ausweis sehen

das schadet mir doch nix und erledigt die sizuation schnell

anstatt da den affen zu machen

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Folgende gesetzliche Regelungen gelten:

  • Die Polizei darf Personenkontrollen nur mit konkreter Begründung durchführen. Auch wenn die Polizei unter bestimmten Voraus­set­zungen „zufällige“ Kontrollen durchführen darf, muss sie die Auswahl einer einzelnen Person im Zweifelsfall recht­fer­tigen können.
  • Ohne konkreten Verdacht dürfen die Beamten nur die persönlichen Daten abfragen.
  • Alle darüber hinaus gehende Fragen muss man nicht beantworten. Auf eine Antwort bestehen dürfen die Polizisten nicht. Wer als Befragter hier freiwillig zu auskunfts­freudig ist, kann sich selbst schaden und möglicher­weise sogar einen konkreten Verdacht begründen. Es empfiehlt sich also, höflich und möglichst knapp auf die Fragen zu antworten, um diese Situation schnellstmöglich zu beenden.
  • Eine Auswahl der kontrollierten Person anhand diskriminierender Merkmale wie der Hautfarbe bzw. bestimmter äußerer Merkmale (Racial Profiling) ist nicht zulässig.

Seinen Ausweis immer dabei haben muss man als deutscher Staatsbürger übrigens nicht.

Lapidar gesagt: Die Polizei darf zur Abwehr einer "Gefahr" die Identität einer Person klären. Laut POLG-Kommentaren reicht als "Gefahr" schon aus, dass der Beamte dich nicht kennt und du natürlich auf der Fahndungsliste stehen könntest, oder von zu Hause weg gelaufen bist.


PolNRW93  05.06.2020, 23:18
Laut POLG-Kommentaren

Wüsste gerne, welche Kommentare du meinst.

Bei Abwehr einer Gefahr geht es grundsätzlich immer um eine konkrete Gefahr. Die theoretische Möglichkeit, dass eine x-beliebige Person zur Fahndung ausgeschrieben ist, würde also nicht reichen. Vielleicht meinst du ja aber das bayerische POLG. Die haben ja mal deutlich mehr Befugnisse bekommen.

Allerdings ist die Abwehr einer Gefahr auch längst nicht die einzige mögliche Voraussetzung für eine IDF.

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