Polizeiärztliche Untersuchung. Wie sieht es mit einer Hornhautverkrümmung aus?

4 Antworten

Die Anforderungen an das Sehvermögen sind deutschlandweit in der bundeseinheitlichen PolizeiDienstVorschrift 300 (PDV 300) geregelt. Ohne Brille muss die Sehleistung bis zum 20. Lebensjahr 50%, danach 30% auf jedem Auge betragen. Außerdem wird Farbunterscheidungsvermögen, Stereosehen und Nachtsehvermögen verlangt. 

Bei folgenden Merkmalen des Sehvermögens ist die Polizeidiensttauglichkeit ausgeschlossen.

  • Missbildungen, Defekte oder chronische oder zum Rückfall neigende Krankheiten des Augapfels, der Augenmuskeln, der Augenlider, der Tränenorgane, der Hornhaut (Hornhauttrübungen, sofern sie das Sehen behindern) und des inneren Auges
  • Schielen, Augenmuskellähmungen, Nystagmus
  • Augendruckerhöhung über 20 mmHg
  • Brechungsanomalien oder Augenerkrankungen, die die Benutzung von Kontaktlinsen oder Intraokularlinsen erfordern.
  • Zustand nach refraktionschirurgischem Eingriff mit unklarer Prognose (z.B. Augen-Laser-OP vor weniger als 6 Monaten)
  • unkorrigierte Sehschärfe (Fernvisus) schon auf einem Auge von weniger als 0,5, wenn das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet ist, von weniger als 0,3, wenn das 20. Lebensjahr vollendet ist
  • korrigierter Visus unter 0,8 schon auf einem Auge, selbst bei einem Visus von 1,0 des anderen Auges
  • unzureichender Nahvisus Hyperopie in Zykloplegie über +2,5 dpt sphärisch schon auf einem Auge
  • unzureichendes räumliches Sehen - herabgesetzte Dämmerungssehschärfe - erhöhte Blendungsempfindlichkeit - Gesichtsfeldeinschränkung schon auf einem Auge
  • die astigmatische Komponente einer Fehlsichtigkeit darf +/-2,5 dpt nicht überschreiten
  • der Unterschied der Fehlsichtigkeiten beider Augen (Anisometropie) darf +/- 2,5 dpt nicht überschreiten
  • Farbensinnstörung

https://www.dertestknacker.de/polizeiaerztliche-untersuchung-und-belastungs-ekg/

Woher ich das weiß:Recherche

Hier muss man wohl mal einige Begriffe klären. Hier kursieren Visus, Dioptrien, da werden Google Ergebnisse kopiert ....

Eine Hormhautverkrümmung ist keine Weit- oder Kurzsichtigkeit, sondern eine Stabsichtigkeit.

Du hast du einen Astigmatismus. Die Antwort auf deine Frage steckt zwar in den einkopierten Zitaten, aber es ist scheinbar dir überlassen, das passende rauszusuchen!

Der Astigmatismus ist immer eine Komponente der Fehlsichtigkeit. Du hast also auch x dpt.

Der Visus ist wieder ein anderer Wert. Da geht es um die Sehstärke. Die kann trotz 2,5 dpt gut sein.

Deine Hormhautverkrümmung ist im Rahmen. Dpt und Visus werden es auch sein, aber das bliebe zu prüfen.

Diese Werte stehen alle auf einem Brillenpass. Da du keine Brille brauchst, hast du keinen Pass. Ein Augenarztbefund ist eigentlich nur für Brillenträger üblich.

Daher stellt sich mir die Frage, in welchem Zusammenhang das festgestellt wurde und ob das überhaupt Teil deiner Bewerbungsunterlagen sein muss.

Gruß S.


Hello123208 
Beitragsersteller
 15.07.2020, 23:28

Danke für deine Antwort.

Mir wurde damals gesagt, dass ich eine Brille für ca. 1-2 Jahre zum Auskorrigieren tragen soll. Das hab ich dann auch gemacht und bin dann nochmal zum Augenarzt gerannt. Dort habe ich ein vollständiges Gutachten angefordert (inclusive Farbsehtest, Blendempfindlichkeit usw.). Das habe ich auch alles ohne Fehler geschafft. Mir wurde eine Normalsichtigkeit aufgeschrieben, sowie ein Astigmatismus (hab nochmal angerufen und nachgefragt, wie die Daten diesbezüglich sind. Mir wurde nur gesagt -0,5). Trage nun seit über einem Jahr keine Brille mehr und habe auch keine Einschränkung bzw. Schmerzen, die mir während dieser Zeit aufgefallen sind.
Auch habe ich nie einen Brillenpass oder ähnliches ausgehändigt bekommen.
Sollte ich das Gutachten zu den ärztlichen Unterlagen dazutun und sollte ich in den ärztlichen Unterlagen den Astigmatismus nochmal erwähnen? Möchte natürlich nichts verheimlichen, aber auch nicht unbedingt unnötig „schwarz malen“.

Sirius66  16.07.2020, 06:14
@Hello123208

Du musst nur das beifügen, was sie fordern! Unaufgefordert und absolut freiwillig einen Befund mitzuliefern, ist völlig unnötig. Das wäre auch nicht "formgerecht"!

„Polizeidienstuntauglichkeit liegt u. a. vor bei

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unkorrigierter Sehschärfe auf einem Auge von weniger als 0,5, wenn das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet ist, von weniger als 0,3, wenn das 20. Lebensjahr vollendet ist,

korrigierter Sehschärfe unter 0,8 schon auf einem Auge, selbst bei einer Sehschärfe von 1,0 des anderen Auges,

Hyperopie in Zykloplegie über +2,5 dpt. sphärisch schon auf einem Auge,

unzureichendem räumlichen Sehen, herabgesetzter Dämmerungssehschärfe, erhöhter Blendemp- findlichkeit, Gesichtsfeldeinschränkung schon auf einem Auge,

Brechungsanomalien oder Augenerkrankungen, die die Benutzung von Kontaktlinsen erfordern,

Farbensinnstörung,

Deuteranopie, Protanopie.„

Auszug aus der PDV300. Ist das so schwer?

Wenn damit -0,5 Dptr. gemeint sind, so ist das geringfügig. Wenn damit aber ein Visus von 0,5 gemeint ist, ist es erheblich.