Polizei in meiner Wohnung?
Hi, ich hatte am Wochenende eine Party mit freunden gefeiert und wir hatte laute Musik an. Gegen 22:30 kamen dann schon die Polizisten und ich öffnete die Tür und die Polizistn hat dann ihr Fuß in die Wohnung gestellt (Damit ich nicht die Tür schließe). Ich habe Sie darauf angewiesen und habe höfflich gefragt ob Sie ihr fuß raus machen könnte. Daraufhin meinte Sie, Sie müsste das nicht Tun. Deshalb wollte ich hier mal Fragen ob Sie im Recht war oder nicht.
8 Antworten
In NRW gilt das Polizeigesetz, §41 (1) Nr.3, nach dem kann die Polizei eine Wohnung betreten, wenn zur Nachtzeit eine Lärmbeläsigung vorliegt (verkürzte und vereinfachte Argumentation durch mich, aber inhaltlich korrekt).
Dazu braucht es weder einen Richter noch die immer gerne bemühte "Gefahr im Verzug", denn es handelt sich um reines Gefahrenabwehrrecht und nicht die StPO mit ihrer Strafverfolgung.
Es kommt darauf an.
Der Polizist braucht dazu eine richterliche Genehmigung, oder es muss Gefahr in Verzug sein was die Vereitelung einer Straftat angeht. Er könnte z.B. behaupten er hätte vermeintlich gesehen dass Drogen konsumiert werden (dann erscheint es allerdings unglaubwürdig dass er an der Türe diskutiert)
Ansonsten darf er es nicht, zumindest wenn z.B. die Ordnungswidrigkeit (Lautstärke) zu dem Zeitpunkt bereits nicht mehr besteht und die Anzeige auch ohne dein Beisein geschrieben werden kann. Ob das jetzt klug ist wage ich allerdings zu bezweifeln.
ok, man könnte noch argumentieren dass er sich der Identitätsfeststellung verweigert und daher das ganze unter Zwang durchgesetzt werden muss. Würde ich aber kritisch sehen ob das in der Konstellation ausreicht Art 13 GG zu verletzten. Als Polizist würde ich das Risiko nicht eingehen. Wenn die Ruhestörung entsprechend dokumentiert ist muss der angezeigte nicht zugegen sein.
Nein, dann schaust du dir einfach mal §41(1) Nr.3 PolG NRW, dann hast du deine Antwort.
Normale Vorgehensweise.
und genau dass ist eben bein einer Owig nicht gegeben.
Falls du auf "Von der Wohnung erhebliche Immissionen ausgehen" anspielst habe ich oben ja schon geschrieben
"ansonsten darf er es nicht, zumindest wenn z.B. die Ordnungswidrigkeit (Lautstärke) zu dem Zeitpunkt bereits nicht mehr besteht"
weil dieser verstoß dann bereits befriedet und kein aktives Handeln notwendig ist.
unter den gegebenen Umständen nein, wie sich auch aus dem verlinkten Polizeigesetz ergibt. Art. 13 GG gilt.
Ich finde es bedenklich wenn Polizisten eine solche Rechtsauffassung haben.
Um es nochmal zusammenzufassen, erlaubt ist dies wenn sich a)
eine person in der Wohnung befindet die
- Vorgeführt werden kann
- In Gewahrsam genommen werden darf
- In der Wohnung Sachen sichergestellt werden dürfen.
ODER
- Von der Wohnung erhebliche Immissionen ausgehen
- In der Wohnung gegenwärtige Gefahren für bedeutsame Rechtsgüter abgewehrt werden müssen
In der Situation gibt es keine erhebliche Immisionen mehr (wodurch die dringlichkeit nicht gegeben ist)
und natürlich auch keiner der anderen Gründe.
Das Grundgesetz versteht sich von selbst
basta :-)
Insofern keine Ruhestörung vorliegt, kann man die Wohnung nicht betreten.
Bei einer Ruhestörung darf man die Wohnung betreten und durchsuchen.
Punkt
Mehr habe ich nicht gesagt.
wir haben aber oben schon festgestellt dass das nicht mehr gegeben war.
Des weiteren stimmt das so auch nicht, nur bei einer weigerung die Lautstärke runter zu fahren kann dies mit zwang erfolgen.... auffordern, wenn derjenige dem nach kommt gibt es auch keine Betretung.
um es noch zu ergänzen... wenn nach dem weggehen der polizei wieder hochgedreht wird besteht eindeutig wiederholungsgefahr..... dann kann betreten und die Anlage konfisziert werden, ggf. Platzverbot gegen die Gäste.
Das was du nennst kann alles beim ersten Verstoß getan werden.
Die Beamten klingeln und betreten danach die Wohnung, wenn nötig unter Zwang.
Wenn man Lust hat gibt es eine Ordnungswidrigkeitenanzeige und einen Platzverweis gegen die Gäste (keine Ahnung was ein Platzverbot sein soll).
Und schon ist die Party Geschichte vorbei.
Dafür benötige ich keine Wiederholung, das ist vielleicht Nettigkeit des Beamten.
Platzverweis natürlich, korrekt.
Aber nein, beim ersten verstoß (zumindest falls es jetzt nicht komplett over the top mit 120db um mitternacht) ist, und natürlich wenn nach dem klingeln sofort folge geleistet wird, gibt es keine Grundlage für ein Zwangsbetreten der Wohnung, oder für Platzverweise. Natürlich gibt es eine Grundlage für das Verfolgen der inzwischen geheilten Ruhestörung. Mehr aber nicht, das hat nichts mit gut will der Polizei zu tun, sondern mit der Verhältnismäßigkeit der Grundrechtseinschränkung (die eben nicht gegeben ist). Du hast das Polizeigesetz von nrw selbst gepostet, ich habe es hier wiederholt. Erst wenn von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist kann das ganze als nicht befriedet gelten, und dazu muss es sich nach der Belehrung wiederholen (oder andere fälle aus der Vergangenheit müssen vorliegen oder ähnliches). Wenn man sich darauf bezieht muss das zumindest glaubhaft begründet werden.
Wiederholungsgefahr ist ein Begriff aus dem Strafverfahrensrecht. Der hat hier nichts zu suchen, wir sind bei Gefahrenabwehr
ich meinte das auch nicht im strafrechtlichen Sinne sondern im sinne des Wortes. Wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist dass die Störung nach Verlassen der Polizei erneut eintritt.... z.B. wenn dies schonmal der Fall war. Wiederholungsgefahr ist da also durchaus das richtige Wort. Wenn davon ausgegangen werden kann (und das wird in 99% der Fälle so sein) dass nach Ermahnung der Polizei die Störung befriedet ist gibt es keinen Grund für weitere Maßnahmen.
Es ist auch völlig egal, ob die Lärmbelästigung nicht mehr besteht. Für eine Ordnungswidrigkeitenanzeige braucht es einen Betroffenen und den kriegt man grundsätzlich nur mit einer Identitätsfeststellung. Auf andere Maßnahmen muss sich die Polizei nicht einlassen.
Auch nach dem Polizeirecht wäre eine Identitätsfeststellung zulässig.
Um die Identitätsfeststellung zu gewährleisten ist es meiner Auffassung nach auch in Ordnung, den Fuß in die Tür zu stellen.
Um die Identitätsfeststellung zu gewährleisten ist es meiner Auffassung nach auch in Ordnung, den Fuß in die Tür zu stellen.
Zunächst mal reicht es danach zu fragen, erst bei einer Weigerung und dem versuch die Tür zu schließen wäre das zulässig dies dadurch zu verhindern. Keine Reaktion vor einer Aktion.
Die dürfen auf jeden Fall eine Anzeige wegen Ruhestörung schreiben. In Wohnhäusern ist ab 22 Uhr rohestörender Lärm zu vermeiden!
Wenn Ihr länger Party machen wollt, dann dort wo Ihr niemanden Stört! Wohnhäuser sind da nicht geeignet.
Bei Gefahr im Verzug dürfen die Beamten durchaus auch den Fuß in die Tür stellen. Zum Beispiel um die Musikanlage (Tatwerkzeug) zu beschlagnahmen.
Ob das in dem Fall nötig wäre, kann ich nicht einschätzen. Im Widerholungsfall jedenfalls schon.
Das Ganze hat mit "Gefahr im Verzuge" leider sehr wenig bis gar nichts zu tun.
Das kommt auf den konkreten Fall und das Bundesland an.
Ja, vollkommen rechtens und in jedem POLG geregelt.
Nö, nicht unbedingt richtig.