Polizei in meiner Wohnung?

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In NRW gilt das Polizeigesetz, §41 (1) Nr.3, nach dem kann die Polizei eine Wohnung betreten, wenn zur Nachtzeit eine Lärmbeläsigung vorliegt (verkürzte und vereinfachte Argumentation durch mich, aber inhaltlich korrekt).

Dazu braucht es weder einen Richter noch die immer gerne bemühte "Gefahr im Verzug", denn es handelt sich um reines Gefahrenabwehrrecht und nicht die StPO mit ihrer Strafverfolgung.

Es kommt darauf an.

Der Polizist braucht dazu eine richterliche Genehmigung, oder es muss Gefahr in Verzug sein was die Vereitelung einer Straftat angeht. Er könnte z.B. behaupten er hätte vermeintlich gesehen dass Drogen konsumiert werden (dann erscheint es allerdings unglaubwürdig dass er an der Türe diskutiert)

Ansonsten darf er es nicht, zumindest wenn z.B. die Ordnungswidrigkeit (Lautstärke) zu dem Zeitpunkt bereits nicht mehr besteht und die Anzeige auch ohne dein Beisein geschrieben werden kann. Ob das jetzt klug ist wage ich allerdings zu bezweifeln.


HfPol110  16.09.2024, 12:28

Nö, nicht unbedingt richtig.

geheim007b  16.09.2024, 13:12
@HfPol110

ok, man könnte noch argumentieren dass er sich der Identitätsfeststellung verweigert und daher das ganze unter Zwang durchgesetzt werden muss. Würde ich aber kritisch sehen ob das in der Konstellation ausreicht Art 13 GG zu verletzten. Als Polizist würde ich das Risiko nicht eingehen. Wenn die Ruhestörung entsprechend dokumentiert ist muss der angezeigte nicht zugegen sein.

HfPol110  16.09.2024, 15:30
@geheim007b

Nein, dann schaust du dir einfach mal §41(1) Nr.3 PolG NRW, dann hast du deine Antwort.
Normale Vorgehensweise.

geheim007b  16.09.2024, 16:17
@HfPol110

und genau dass ist eben bein einer Owig nicht gegeben.

Falls du auf "Von der Wohnung erhebliche Immissionen ausgehen" anspielst habe ich oben ja schon geschrieben

"ansonsten darf er es nicht, zumindest wenn z.B. die Ordnungswidrigkeit (Lautstärke) zu dem Zeitpunkt bereits nicht mehr besteht"

weil dieser verstoß dann bereits befriedet und kein aktives Handeln notwendig ist.

HfPol110  16.09.2024, 16:43
@geheim007b

Bei einer Ruhestörung darf man die Wohnung betreten und durchsuchen.

punkt

geheim007b  16.09.2024, 17:37
@HfPol110

unter den gegebenen Umständen nein, wie sich auch aus dem verlinkten Polizeigesetz ergibt. Art. 13 GG gilt.

Ich finde es bedenklich wenn Polizisten eine solche Rechtsauffassung haben.

Um es nochmal zusammenzufassen, erlaubt ist dies wenn sich a)

eine person in der Wohnung befindet die

  • Vorgeführt werden kann
  • In Gewahrsam genommen werden darf
  • In der Wohnung Sachen sichergestellt werden dürfen.

ODER

  • Von der Wohnung erhebliche Immissionen ausgehen
  • In der Wohnung gegenwärtige Gefahren für bedeutsame Rechtsgüter abgewehrt werden müssen

In der Situation gibt es keine erhebliche Immisionen mehr (wodurch die dringlichkeit nicht gegeben ist)

und natürlich auch keiner der anderen Gründe.

Das Grundgesetz versteht sich von selbst

basta :-)

HfPol110  16.09.2024, 18:18
@geheim007b

Insofern keine Ruhestörung vorliegt, kann man die Wohnung nicht betreten.

Bei einer Ruhestörung darf man die Wohnung betreten und durchsuchen.
Punkt

Mehr habe ich nicht gesagt.

geheim007b  16.09.2024, 18:27
@HfPol110

wir haben aber oben schon festgestellt dass das nicht mehr gegeben war.
Des weiteren stimmt das so auch nicht, nur bei einer weigerung die Lautstärke runter zu fahren kann dies mit zwang erfolgen.... auffordern, wenn derjenige dem nach kommt gibt es auch keine Betretung.

geheim007b  16.09.2024, 18:33
@geheim007b

um es noch zu ergänzen... wenn nach dem weggehen der polizei wieder hochgedreht wird besteht eindeutig wiederholungsgefahr..... dann kann betreten und die Anlage konfisziert werden, ggf. Platzverbot gegen die Gäste.

HfPol110  16.09.2024, 18:42
@geheim007b

Das was du nennst kann alles beim ersten Verstoß getan werden.
Die Beamten klingeln und betreten danach die Wohnung, wenn nötig unter Zwang.
Wenn man Lust hat gibt es eine Ordnungswidrigkeitenanzeige und einen Platzverweis gegen die Gäste (keine Ahnung was ein Platzverbot sein soll).
Und schon ist die Party Geschichte vorbei.

Dafür benötige ich keine Wiederholung, das ist vielleicht Nettigkeit des Beamten.

geheim007b  16.09.2024, 20:13
@HfPol110

Platzverweis natürlich, korrekt.

Aber nein, beim ersten verstoß (zumindest falls es jetzt nicht komplett over the top mit 120db um mitternacht) ist, und natürlich wenn nach dem klingeln sofort folge geleistet wird, gibt es keine Grundlage für ein Zwangsbetreten der Wohnung, oder für Platzverweise. Natürlich gibt es eine Grundlage für das Verfolgen der inzwischen geheilten Ruhestörung. Mehr aber nicht, das hat nichts mit gut will der Polizei zu tun, sondern mit der Verhältnismäßigkeit der Grundrechtseinschränkung (die eben nicht gegeben ist). Du hast das Polizeigesetz von nrw selbst gepostet, ich habe es hier wiederholt. Erst wenn von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist kann das ganze als nicht befriedet gelten, und dazu muss es sich nach der Belehrung wiederholen (oder andere fälle aus der Vergangenheit müssen vorliegen oder ähnliches). Wenn man sich darauf bezieht muss das zumindest glaubhaft begründet werden.

superseegers  17.09.2024, 12:29
@geheim007b

Wiederholungsgefahr ist ein Begriff aus dem Strafverfahrensrecht. Der hat hier nichts zu suchen, wir sind bei Gefahrenabwehr

geheim007b  17.09.2024, 12:36
@superseegers

ich meinte das auch nicht im strafrechtlichen Sinne sondern im sinne des Wortes. Wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist dass die Störung nach Verlassen der Polizei erneut eintritt.... z.B. wenn dies schonmal der Fall war. Wiederholungsgefahr ist da also durchaus das richtige Wort. Wenn davon ausgegangen werden kann (und das wird in 99% der Fälle so sein) dass nach Ermahnung der Polizei die Störung befriedet ist gibt es keinen Grund für weitere Maßnahmen.

peti12314  18.09.2024, 06:08
@geheim007b

Es ist auch völlig egal, ob die Lärmbelästigung nicht mehr besteht. Für eine Ordnungswidrigkeitenanzeige braucht es einen Betroffenen und den kriegt man grundsätzlich nur mit einer Identitätsfeststellung. Auf andere Maßnahmen muss sich die Polizei nicht einlassen.

Auch nach dem Polizeirecht wäre eine Identitätsfeststellung zulässig.

Um die Identitätsfeststellung zu gewährleisten ist es meiner Auffassung nach auch in Ordnung, den Fuß in die Tür zu stellen.

geheim007b  18.09.2024, 11:45
@peti12314
Um die Identitätsfeststellung zu gewährleisten ist es meiner Auffassung nach auch in Ordnung, den Fuß in die Tür zu stellen.

Zunächst mal reicht es danach zu fragen, erst bei einer Weigerung und dem versuch die Tür zu schließen wäre das zulässig dies dadurch zu verhindern. Keine Reaktion vor einer Aktion.

superseegers  16.09.2024, 12:22

Geheim, das ist leider falsch.

yucvv 
Beitragsersteller
 16.09.2024, 11:47

Danke für die Antwor.

Die dürfen auf jeden Fall eine Anzeige wegen Ruhestörung schreiben. In Wohnhäusern ist ab 22 Uhr rohestörender Lärm zu vermeiden!

Wenn Ihr länger Party machen wollt, dann dort wo Ihr niemanden Stört! Wohnhäuser sind da nicht geeignet.

Bei Gefahr im Verzug dürfen die Beamten durchaus auch den Fuß in die Tür stellen. Zum Beispiel um die Musikanlage (Tatwerkzeug) zu beschlagnahmen.

Ob das in dem Fall nötig wäre, kann ich nicht einschätzen. Im Widerholungsfall jedenfalls schon.


superseegers  16.09.2024, 12:28

Das Ganze hat mit "Gefahr im Verzuge" leider sehr wenig bis gar nichts zu tun.

Das kommt auf den konkreten Fall und das Bundesland an.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Polizeibeamter

Ja, vollkommen rechtens und in jedem POLG geregelt.