Photovoltaikanalge im Jahr 2022 erworben - Umsatzsteuer?
Hallo zusammen :-)
Mein Mann und ich haben im Jahr 2022 eine Photovoltaikanlage erworben und installieren lassen. Auf diesen Preis haben wir 19 Prozent Umsatzsteuer gezahlt und uns für die Regelbesteuerung entschieden. Nun kam 2023 das neue Gesetz für Photovoltaikanlagen und wir sind ein bisschen verwirrt, was wir jetzt machen müssen oder wie wir vorgehen müssen.
Wir möchten uns gerne die 19 Prozent zurückerstatten lassen. Was ist nun zu tun? Müssen wir noch Gewerbe anmelden beim Finanzamt und die Umsatzsteuererklärung für die nächsten Jahre machen, oder entfällt das? Weiß das jemand?
Vielen Dank schon im Vorfeld für eure Antworten und ganz liebe Grüße
Astrid
3 Antworten
Auf diesen Preis haben wir 19 Prozent Umsatzsteuer gezahlt und uns für die Regelbesteuerung entschieden.
Wir haben unsere PV vor dem 31.7.2022 in Betrieb genommen und aufgrund der knapp 16 kWp auch für die Regelbesteuerung optiert.
Auch wenn es eine gewerbliche Tätigkeit ist, du musst kein Gewerbe dafür anmelden, dein Finanzamt sollte entsprechende Formulare haben. Wir haben eine Steuernummer beantragt und die bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht. Es kam noch ein Rückruf seitens des Finanzamtes, warum wir keine Wallbox mit eingereicht haben. Die hatten wir schon 2 Jahre vorher. Thema geklärt und einige Wochen später hatten wir das Geld auf dem Konto.
Du bist leider wahrscheinlich schon etwas spät dran.
Für die Anmeldung einer PV beim Finanzamt gibt es Fristen, die jetzt für 2022 schon abgelaufen sein dürften. Dafür gilt (einmalig) nicht die Abgabefrist der Einkommensteuer, das hätte vorher passieren müssen.
Die Strafe für eine Nachmeldung dürfte aber immer noch günstiger sein zu bezahlen als auf die Rückerstattung der USt und die Abschreibung über die Laufzeit zu verzichten.
USt-Erstattung heißt jedoch auch Regelbesteuerung und damit monatliche Meldung. Ich würde das dringend mit einem Steuerberater durchgehen.
Dafür gibt es Steuerberater. Es hängt von der Größe der Anlage ab, ob sie als Gewerbebetrieb oder Liebhaberei betrachtet wird.
Giwalato
Dafür sollte man sich aber mit steuerlichen Dingen gut genug auskennen.
Keine Frage, ein wenig Wissen hilft weiter. Der TE fragte:
Auf diesen Preis haben wir 19 Prozent Umsatzsteuer gezahlt und uns für die Regelbesteuerung entschieden.
Somit bin ich in diesem Fall davon ausgegangen, dass die Basics vorhanden sind. Ansonsten aber hast du völlig Recht, wer überhaupt keinen Schimmer hat, der könnte einen Steuerberater fragen oder, je nach Finanzamt, auch dieses. Bei unserem kann man z.B. auch mal gezielter kurz nachfragen. Das funktioniert jedenfalls hier bei uns. Aber nicht überall. :-(
Normalerweise mache ich die Steuererklärung selbst. Ich hatte mich auch schon mit der Versteuerung der Photovoltaik auseinandergesetzt. Mich hat die Gesetzesänderung verwirrt.. beim Finanzamt werde ich auch noch nachfragen, danke :-) wenn ich gar nicht weiterkomme, werde ich wohl bei einem Steuerberater nachfragen müssen, aber ohne wäre mir lieber.
Mich hat die Gesetzesänderung verwirrt..
Uns hat sie geärgert, 14 Tage später hätten wir eine etwas höhere Einspeisevergütung bekommen. Egal, in der Phase waren wir froh, dass der Solateur alles komplett zusammen hatte und er montieren konnte. Kurze Zeit später hat er keine Anfragen mehr annehmen können, mittlerweile geht es wohl wieder halbwegs.
Was uns nach wie vor verwirrt ist: https://www.energie-solar-erfahrungen.de/photovoltaik/pv-anlage-steuerlich-absetzen
Wer seine Solaranlage jedoch vor 2023 bezogen und dafür ein Gewerbe angemeldet hat, kann steuerlich in mehrfacher Hinsicht profitieren. Denn neben den Anschaffungskosten ist auch der Betrieb einer Solaranlage steuerlich absetzbar.
Es gelten die folgenden Regelungen:
Die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer kann zurückerstattet werden, wenn man die Regelbesteuerung statt der Kleinunternehmerregelung wählt.
Laufende Betriebskosten der Anlage, wie bspw. Kreditzinsen, PV-Versicherungsbeiträge, Mieten für Stromzähler, etc. sind steuerlich begünstigt (EK-Steuer).
Abschreibungen über die Nutzungsdauer sind steuerlich anrechenbar (ebenfalls EK-Steuer).
Es geht auch ganz ohne, den braucht man nicht zwangsweise.