Paragraph 93 SGB VIII?
Eine Frage an jemand, der sich auskennt. Bei einer Kostenbeteiligung Jugendhilfe Massnahme soll ich an den Kosten herangezogen werden.
Ist es richtig, daß von von meinem letzten Jahres Bruttoeinkommen sämtliche Lohnsteuer - sowie Sozialabgaben abgezogen werden und dann davon, also vom bereinigten Nettoeinkommen 25 % pauschal abgezogen werden?
Ein Kind besucht eine lerntherapeutische Einrichtung von Montag bis Freitag stationär.
Dadurch soll ich an den Kosten herangezogen werden.
Muss der Kindesunterhalt des bei der Mutter zweiten lebenden Sohnes ebenso abgezogen werden.
Vielen Dank für eine hilfreiche Antwort 😊
1 Antwort
Bevor Du zu weiteren Kosten herangezogen wirst, wäre vorrangig der Unterhalt für weitere Kinder zu berücksichtigen ....
also vom bereinigten Nettoeinkommen 25 % pauschal abgezogen werden?
nein ..... allerdings kannst Du m.W.n. wie sonst beim regulären Unterhalt auch einkommensbereinigend eigene Kosten ansetzen :
https://www.scheidung-online.de/unterhalt/einkommensberechnung/abzuege-vom-einkommen/
Deine Abzüge vom Brutto ... betragen rund 20% für Sozialversicherungsbeiträge + Lohnsteuer in Relation zur Einkommenshöhe ( Progression ) und "Steuerklasse".
Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert.
1 Lohnsteuer
2 Sozialabgaben ( Rentenversicherung usw.?