Notwehr bei Mobbing?
Wenn man in der Realschule physisch gemobbt wird und langsam erskaliert alles zu Fäuste und Hinterkopfschläge.
Ist es euer Meinung nach in Ordnung zurück mit eine Faust zu reagieren?
Mein Bruder hat laut Schulleiter ein Schüler mit eine Faust im Bauch und eine Faust auf der rechten Wange geschlagen nachdem er 2 mal hinter dem Kopf geschlagen wurde...
22 Stimmen
Waren es eher leichte Schläge auf den Hinterkopf oder haben sie danach auch noch wehgetan?
Wenn du geschlagen wirst, fühlst du kein Schmerzen?
45 min lang Kopfschmerzen
Doch, aber es macht einen Unterschied, ob du den Schmerz nur ein paar Sekunden spürst oder noch Minuten später Schmerzen hast.
Er hat Schmerzen gefüllt und wollte zuhause ein nasses kaltes Tuch um den Kopfweh zu lindern
10 Antworten
Wenn er damit weitere Schläge auf dem Kopf verhindern wollte, finde ich das gerecht. Zwei Mal muss man sich das nicht gefallen lassen. Nächstes Mal sollte er zusätzlich um Hilfe schreien, damit er mehr Zeugen hat und die Situation klarer aussieht.
natürlich ist das gerechtfertigt da kann die Schulleiterin noch so im Dreieck springen, wenn es zu Mobbing kommt hat die Schule da so oder so in ihrer Erziehungsaufgabe versagt
Da er, als er Zuhause ankam, immer noch über Schmerzen geklagt habe, finde ich es berechtigt, dass er sich gewehrt hat. Zumal Schläge in den Nacken nicht ungefährlich sind, da dort viele Nervenbahnen lang fließen.
Die Dauer des Schmerzes legt aber auch ungefähr die Härte des Schlages fest. Soweit ich weiß, zählt das mit hinein in wie weit die Notwehr berechtigt ist.
Erkläre mir, wieso. Ich sehe gerne ein, dass ich Unrecht habe, allerdings solltest du mir dann auch belegbare Fakten geben, die das beweisen.
Erklären? Würdest du es denn verstehen?
Du kannst mit ganz minimaler Gewalteinwirkung große Schäden und Schmerzen verursachen. Musst nur die richtige Stelle treffen. Und das hat überhaupt gar nichts mit Notwehr zu tun.
Die Definition der Notwehr kannst du nachlesen. Die kann vorliegen, selbst wenn ich physisch gar nicht angegriffen werde.
Insofern ist beides eben falsch.
Damit kann ich etwas anfangen.
Ich habe selber auch nochmal nachgeschaut. Anscheinend habe ich etwas verwechselt.
Das ist kein Mobbing mehr, sondern ein tätlicher Angriff.
Notwehr ist es auch nicht, da wohl keine schwere Verletzung zu erwarten war.
Gefallen lassen muss er sich das zwar nicht, mit der Faust ins Gesicht zu schlagen ist trotzdem nicht OK. Offiziell müsste man das melden und sich selbst zurück halten. Ob man auch aus der Haut fahren darf, hängt mMn von der Intensität ab.
Wurde denn der andere auch bestraft? Immerhin hat er angefangen und es scheint nicht das erste mal zu sein!
da wohl keine schwere Verletzung zu erwarten war.
Das ist für Notwehr auch gar nicht notwendig.
Notwehr kann sogar zum abwehren von Beleidigung zum tragen kommen
Gerecht oder unrecht. Notwehr lag hier nicht vor.
Notwehr erfordert einen gegenwärtigen unmittelbaren Angriff. Den kann man von hinten nicht sehen.
Wenn es zu einer Verhandlung kommt, kriegen beide Körperverletzung vorgeworfen.
Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld ist ein anderer, ziviler Prozess.
Gruß S.
Notwehr kommt hier durchaus zum Einsatz. Wenn man bereits 2x von hinten geschlagen wurde, ist ein 3. Angriff zu erwarten und den vorzubeugen ist zulässig. Wie die Polizei das im ersten Moment wertet ist da erstmal recht egal.
Notwehr erfordert einen gegenwärtigen unmittelbaren Angriff. Den kann man von hinten nicht sehen.
Der Faustschlag kann direkt unmittelbar auf die "Kopfnuss" erfolgen. Daher würde ich die Notwehr nicht grundsätzlich verneinen.
Ich bin davon ausgegangen, dass der Angriff nicht erwartet werden konnte, weil er nicht gesehen wurde. Gar nicht gesehen werden konnte. Weil ich es so verstanden habe, dass er von hinten kam.
Möglicherweise habe ich das falsch verstanden.
Evtl sieht ein Richter es auch so, dass bei zwei Schlägen - auch von hinten - ein Dritter zu erwarten wäre.
Es wird bei Notwehr aber recht streng geurteilt.
Ob und wie lange man Schmerzen hat ist für die Notwehr nicht maßgeblich. Höchstens für Schmerzensgeld.