Nießbrauch nach Brandfall?

3 Antworten

Niesbrauch endet mit dem Untergang der Sache. Da es sich um eine Wohnung handelt, ist wohl kein Grund enthalten.

Der Niesbrauch hat seinen Wert. Zumindest einen kalkulatorischen. Es bestünde ein Anspruch auf Ausgleich, wenn der Niesbrauch früher beendet würde. Dieser liegt u.a. um den Wert der Nutzung und den Wert der Wohnung frei im Vergleich abgezinst und belegt. Dieser Unterschied besteht hier nicht mehr!

Hier handelt es sich jedoch um eine Unmöglichkeit und dabei kommt es darauf an, wer diese zu vertreten hat.

Schadenersatz wäre nur zu erwarten, wenn die Brandursache nicht höhere Gewalt wäre. Dann könnte der Verursacher herangezogen werden.

Die Versicherung entschädigt nur den Eigentümer (§ 1045 Abs. 1 S. 2 BGB), es könnte durch individual Vereinbarung ggfs. eine Versicherung des Nießbrauchrechts zusätzlich abgeschlossen werden.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

Geld bekommt immer der berechtigt Versicherte. Ob in der Nießbrauchrechtstbestimmung der Untergang geregelt ist, denn darauf kommt es an ob der Niesbrauch wieder erwacht. I.dR gibt es das nur bei Grundeigentum im Grundbuch bestellt.

Nein. Aber einen Teil wahrscheinlich.

Wahrscheinlich den Wert des Nießbrauches und der Eigentümer den Rest des Wertes.