Neuer THC Grenzwert und Führerscheinstelle?

2 Antworten

Anlage 4 Nr. 9.2.1 und 9.2.3 FeV kennen keine Grenzwerte. Sie stellen nur darauf ab, dass jemand nicht zum Fahren geeignet ist, wenn er entweder Fahren und Kiffen nicht auseinanderhalten kann oder abhängig ist.

Zumindest letzteres scheint mir bei dir der Fall zu sein. Du solltest daher dein Konsumverhalten überdenken, wenn du einen Führerschein haben möchtest.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – seit 2000 in der Fahrerlaubnisbehörde in Berlin tätig
mit mehr als 3,5 Nanogramm im Blut, hat man ja einen Freifahrtschein sozusagen

Das ist dein Problem .

Für die Fahrerlaubnisbehörde wohl der Beweis dass du auch nach soviel Jahren nicht den Drogenmissbrauch lassen kannst.

Wenn du da angibst, dass die paar Punkte, die 500€ und der Monat Fahrverbot für dich ein "Freifahrtschein" sind, dann gute Nacht ..

Außerdem:

Allerdings ist es mir bis heute ein Rätsel, wieso ich 16 Sozialstunden machen musste 😄 und einen Präventionskurs besuchen musste 🥴

Nennt sich "Einstellung des Verfahrens gegen Auflage", ist auch so bei den Behörden hinterlegt. .


Criticalstar123 
Beitragsersteller
 21.08.2024, 13:32

Naja, Freifahrtschein ist etwas übertrieben... aber im Angesicht zur bisherigen Gesetzeslage kann man das schon eher so sehen und angeben würde ich das so nie. Nur hat dies nicht konkret meine Frage beantwortet.

Bzgl "Einstellung des Verfahrens gegen Auflage" macht Sinn.

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Leestiger  21.08.2024, 13:35
@Criticalstar123

Geh davon aus das du mindestens ein persönliches Gespräch bei der Fahrerlaubnisbehörde haben wirst, evtl ein ärztliches Attest bringen musst und wenn der THC-COOH Wert bei der Blutprobe 75 und darüber ist wird's wohl eine MPU..

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matrix791  21.08.2024, 13:57
@Leestiger

jetzt mla ne ganz dumme FRage: wie kommst du auf den Wert ?

nach der jetzigen rechtssprechung - wird nur noch nach THCml Blut gewertet- der alte THC-COOH wert , wurde raus genommen. ( weil, auch das Wort - Regelmäßig , gestrichen wurde).

Demnach Gildet bis 3,5 THC/ml Blut- kein Verstoß- darüber gibt es Geldstrafe und Punkte.

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Leestiger  21.08.2024, 15:08
@matrix791

Jetztige Rechtsprechung??

Du hast schon Rechtsprechung zu dem neuen Grenzwert?

Super, dann schick doch mal einen Link!

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matrix791  21.08.2024, 21:47
@Leestiger

na klar:

hier der Link vom Bundesamt für Verkehr:

https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Pressemitteilungen/2024/018-expertengruppe-thc-grenzwert-im-strassenverkehr.html

hier hast du das CanG

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/cannabisgesetz.html

und falls wieder jemand sagt-äh, ich ann kein GRsetz finden und da ist ncihts bestätigt- deswegen gildet das 1ng-- für die 1ng gab es nie ein Gesetz , da gab es auch keine bestätigung vom Bundesamt- das wurde nur von den GErichten angewendet. Alle Gerichte benutzen seit April, die komplette empfehlung vom Bundesamt für Verkehr.

reichen dir die Links ?

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Leestiger  21.08.2024, 22:08
@matrix791

Und deshalb denkst du dass der THC-COOH Wert keinen mehr interessiert?

Dass man plötzlich wenn man mit 5 oder 6 ng/ml erwischt wird und behauptet das sei einmalig gewesen, dass dann keiner mehr auf THC-COOH und THC- OH achtet um dir das als Lüge nachzuweisen?

Dazu bringst du den uralten Text statt das seit Gestern Verkündete?

Wie steht es so schön seit 21.08.24 im Regelungstext:

In den Fällen der §§ 13, 13a und 14 ist Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche künftige Verhalten der betroffenen Person, insbesondere ob zu erwarten ist, dass sie nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol, Cannabis, Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln führen wird. Hat Abhängigkeit von Alkohol, Cannabis, Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln vorgelegen, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, dass eine stabile Abstinenz besteht. Bei Alkoholmissbrauch, ohne dass Abhängigkeit vorhanden war oder ist, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, ob die betroffene Person den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr andererseits zuverlässig voneinander trennen kann. Satz 3 gilt entsprechend bei Cannabismissbrauch. Der betroffenen Person kann die Fahrerlaubnis nur dann erteilt werden, wenn sich bei ihr ein grundlegender Wandel in ihrer Einstellung zum Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von Alkohol, Cannabis, Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln vollzogen hat.

Und das vorliegende Suchtverhalten kann man anhand welcher Werte feststellen????

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matrix791  21.08.2024, 22:51
@Leestiger

( denk dran- ich will dich doch nciht ärgern oder sonstioges- es ointeresiert mich nur- ich frage nur nett)

genau den Text kenne ich- und in diesem ganzen Regelungstext- wird nirgends mehr THC-CooH wert erwänt-- ( was vorher der Fall war- wieso wurde ganu das raus genommen?) .

aber rein logisch- ist mir auch klar- das der wert raus ist- weil man ihn nicht braucht.

Es ist wie bei alkohol- bis 0,5 wird man nciht bestrafft- wer aber mehrmals mit 0,6 erwischt wird- dann ist logischerweise von missbrauch naus zu gehen- oder das er auch in zukunft so fahren wird- fazit: mpu

genauso- sehe ich das auch bei cannabis- bis 3,5 wird man nciht bestrafft- wer aber mehrmals mit 3,6 erwischt wird- dann ist logischerweise von missbrauch aus zu gehen-fazit: mpu

und sorry- wenn jemand am ganzen WE frei hat- und sich von freitag bis sontgg einen nach dem anderen rein donnert.

und sorry- ich hatte ja extra gefragt- ob irgendwo im gestzestext dirgendwas von THC-CooH wert steht oder erwähnt wird--- nein wird es nicht mehr. weil man diesen wert auch in die höhe treiben kann ohne missbrauch zu begehen oder abhängig zu sein. Deswegen wird dieser wert auch nirgend mehr im Gesetzestext angegeben oder wird von Gerichten genommen.

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Leestiger  21.08.2024, 23:57
@matrix791
aber rein logisch- ist mir auch klar- das der wert raus ist- weil man ihn nicht braucht.

Bei der Strafzuweisung von einem, der mit über den 3,5 erwischt wird braucht man den "nicht mehr"??

Was ändert sich den gegenüber denen die bis jetzt mit über 1,0 erwischt wurden, für was brauchte man da den THC-COOH??

ich hatte ja extra gefragt- ob irgendwo im gestzestext dirgendwas von THC-CooH wert steht oder erwähnt wird--- nein wird es nicht mehr

Wo wurde das denn früher im Gesetzestext erwähnt?

Aufgrund wissenschaftlicher Untersuchungen ist davon auszugehen, dass aus im Blut vorhandenen THC-COOH-Werten auf den Konsumgrad eines Cannabis-Konsumenten geschlossen werden kann. Die Ergebnisse sind in einer Tabelle (abgedruckt in vollständiger Form in Daldrup/ Käferstein/ Köhler/ Maier/ Musshoff, Blutalkohol 37, 39 ff.) zusammengefasst

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer gelegentlich Cannabis konsumiert und den Konsum und das Fahren nicht trennt.

Der Beweis dass jemand Konsum und Fahren nicht trennen kann war bisher 1,0 ng/ml und beim fahren erwischt und ist jetzt eben 3,5ng/ml und beim fahren erwischt.

Zusammen mit dem passenden THC-Carbonsäurewert der ihn als Gelegenheitskiffer entlarvt reicht das für die Entziehung der Fahrerlaubnis...

Der THC-COOH wird also sehr wohl weiterhin eine Rolle spielen, nicht nur der THC allein .

bis 3,5 wird man nciht bestrafft- wer aber mehrmals mit 3,6 erwischt wird- dann ist logischerweise von missbrauch aus zu gehen-fazit: mpu

Einmal mit über 3,5 und höher THC-COOH -Fazit: MPU oder Entzug

Hier ein Beispiel -was wäre da heute anders?

https://openjur.de/u/121449.html

Zwar hat der Antragsteller zu seinen Konsumgewohnheiten weder bei der polizeilichen Vernehmung noch im vorliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutz Angaben gemacht. Unabhängig davon kann aufgrund des durch das Gutachten des klinisch- chemischen Zentrallaboratoriums der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen vom 28. November 2006 festgestellten Wertes von 111,4 µg/l (= 111,4 ng/ml) Delta-9-THC-Carbonsäure (THC-COOH) davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller jedenfalls gelegentlich Cannabis konsumiert.

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matrix791  22.08.2024, 07:21
@Leestiger

du hast dir wirklich sehr viel mühe gemacht- mit dem Schreiben.und den rausssuchen von Gesetzestexten aus 2006 und einem Urteil von 2011.

aber sorry. es gab neue Gesetze in diesem JAhr- Das CanG und das KCanG

im CanG unter Artikell 14 findest du die sachen die gestrichen wurden.

Dazu wurde auch Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV geändert.

ist ja auch logisch- du schreibst ja selber "ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer gelegentlich Cannabis konsumiert"

allein dieser satz von dir - wäre ja total im wiederspruch. wieso sollte der GELEGENDLICHE konsum verboten sein- aber gleichzeitig sagt der GEsetzgeber- bis 3,5 THC/ml Blut - kein problem.

Was ändert sich den gegenüber denen die bis jetzt mit über 1,0 erwischt wurden, für was brauchte man da den THC-COOH??

da hat sich sehr viel geändert- Auschlaggebend ist tatsache das wort GELEGENDLICH- worauf du dich in deiner Antwort überall drauf beziehst. Worauf die Links von dienen Urteilen sich berufen. ( Du hast es ja extra DICK geschrieben)

hier der Link- von de ralten fassung 9,2,2 zur neuen Fassung 9,2,2- da sind mal beide Fassungen nebeneinander aufgeführt- da siehst du es-

https://www.buzer.de/gesetz/9545/al194730-0.htm

da der GELEGENDLICHE Konsum kein anhaltspunkt mehr ist laut Gesetz um zu bestimmen- ob jemand ungeeignet ist- zum führen von KRaftfahrzeugen ist- spielt der THC-COOH wert auch keine rolle mehr.

jetzt verstanden?

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Leestiger  22.08.2024, 15:20
@matrix791

Warten wir neue Urteile ab, denn anscheinend gibt es ja entgegen deiner Behauptung noch keine "aktuelle Rechtsprechung".

Der 9.2.2 wurde zwar umgeschrieben aber bedeutet immer noch das selbe.

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matrix791  22.08.2024, 20:14
@Leestiger

nein, beudeutet nciht das selbe- ich hatte dir ja extra den Link gepostet- da siehst du den sehr großen unterschied. Alles worauf sich alte sachen berufen- ist immer das " Gelegendlich" und das Regelmäßige"- wie du an dem Link siehst- sind diese beiden Wörter raus.

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Leestiger  22.08.2024, 21:15
@matrix791

Warten wir neue Urteile ab, denn anscheinend gibt es ja entgegen deiner Behauptung noch keine "aktuelle Rechtsprechung".

Stimmt doch - Oder willst du keine "neue Rechtsprechung" zeigen?

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matrix791  22.08.2024, 21:18
@Leestiger

wie wäre es mit der neuen Führerscheinverordnung ? wo geregelt ist, ab wann man zur MPU mus ?

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matrix791  22.08.2024, 21:22
@Leestiger

und wonach richtet sich die Rechtssprechung ? nach der Gesetzgebung.

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Leestiger  22.08.2024, 21:28
@matrix791

Bitte warte Urteile ab und hör auf von der aktuellen Rechtsprechung zu schreiben die es noch gar nicht gibt!

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matrix791  22.08.2024, 21:32
@Leestiger

wieos soll es urteile geben ?

meinst du irgendjemand braucht ein Gericht um zum beispiel sich bestätigen zu lassen- das man mit 0,4 Promille weiter fahren darf ? ne, braucht keiner. ODer rbauchen Polisisten dafür extra einen anwalt, um jemand mit 0,3 Promile weiter fahren zu lassen ?

ne, braucht auch niemand- weil es in der Führerscheinverordnung steht. So, wie jetzt mit dem Cannabis. ( was ich dir schon längst gepostet habe)- Da steht übrigends auch drin- mit wieviel Alkohol/ml Blut man fahren darf oder nicht und ab wann die MPU nötig ist . meinst du- das ist nun auch alles hinfällig und es existiert kein wert für Alkohol ?

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Leestiger  22.08.2024, 21:39
@matrix791
wieos soll es urteile geben ?

Weil DU das behauptet hast!!!

Hochscrollen!

nach der jetzigen rechtssprechung - wird nur noch nach THCml Blut gewertet-

Kannst du dich wieder erinnern???

Wie! nach einem (geänderten) Gesetz Recht gesprochen wird!

Also nochmal:

Bitte warte Urteile ab und hör auf von der aktuellen Rechtsprechung zu schreiben die es noch gar nicht gibt!

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matrix791  22.08.2024, 22:54
@Leestiger

ok sorry- dann nehme ich das Rechtssprechung raus und Grseztze es durch Gesetzgebung. Jetzt sind wir wieder am Anfang. Die Gesetzgebung nimmt nur den THC-Wert. Kannst du im der Führerscheinverordnung nachlesen und im CanGesetz.

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Leestiger  22.08.2024, 22:59
@matrix791

Dann warten wir ab wie die neuen Gesetze in der Rechtsprechung umgesetzt werden -so wie in der"alten" kein Wort von 1,0ng/ml stand und die Rechtsprechung doch diesen Wert benutzte wirst du erleben dass in der jetzigen das Wort THC -COOH und "gelegentlich" nicht steht und trotzdem eine Rolle spielen wird.

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matrix791  22.08.2024, 23:01
@Leestiger

weil es für die 1,0 erst gar keine gesetzgebung gab. der Gesetzgeber hatte sich nie irgendwo in irgendeiner weise dazu geäußert. ist ja schon mal eine ganz andere Grundlage.

ok, also dürfte auch jeder Autofahrer der mal ein Bier Gelegendlich trinkt- zur MPU eingeladen werden ?

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Leestiger  22.08.2024, 23:18
@matrix791

Lenk nicht ab, Red dich nicht raus - wo stand in den alten Gesetzen dass auch der THC-COOH bei Beurteilungen zählte?

In welchem Gesetz findest ( oder fand man) den Begriff "THC-COOH"

ok, also dürfte auch jeder Autofahrer der mal ein Bier Gelegendlich trinkt- zur MPU eingeladen werden

Nein, das hat auch niemand behauptet

Aber wenn er mit über einen bestimmten Promillewert erwischt wird - oder auch nicht - kann er eingeladen werden.

Zumeist geschieht dies auf Anforderung der Fahrerlaubnisbehörde, wenn diese auf Grund feststehender Tatsachen Bedenken hat, ob bei einem Fahrerlaubnisinhaber oder -erwerbswilligen die charakterliche Eignung gegeben ist, mit Kraftfahrzeugen am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen..

Solche Bedenken können sich hauptsächlich auf

- Vorfälle im Zusammenhang mit oder ohne gleichzeitiges Führen eines Fahrzeugs unter Alkohol- , Drogen- oder missbräuchlichem Arzneimitteleinfluss

stützen...

https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__2.html?

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist.  

Das als kleiner Abstecher zu deinem "Bierchen" trinken und kann nichts passieren .

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