Mutter macht Fotos von ihrem Kind/Jugendlichem?
In dieser Frage geht es nicht um mich, ich möchte nur wissen ob man theoretisch Anzeige erstatten könnte.
Folgende Situation: Mutter macht von ihrem Kind (12-17 Jahre alt) ein Foto, das Kind möchte jedoch nicht, dass die Mutter Fotos macht und möchte dass die Bilder gelöscht werden. Die Mutter möchte die Fotos aber nicht löschen und sagt, dass Sie die nicht veröffentlicht.
Aber jeder hat das Recht auf Privatsphäre. Dürfte die Tochter oder der Sohn theoretisch Anzeige erstatten?
7 Antworten
Ja, das Recht am Bild hat immer die Person die darauf zu sehen ist, jedenfalls wenn dies eine Privatperson ist
Das weiß ich nicht, wenn es ein Familienfoto ist, das nicht im Netz landet wahrscheinlich nicht, aber ich bin kein Jurist
Es ist kein familienfoto. Einfach wenn man zb mit der Familie essen geht sich mit jemanden unterhält und die Mutter dann einfach Fotos macht.
Familienfoto muss nicht heißen das die ganze Familie drauf ist, das heißt auch so wenn eine Person aus der Familie drauf ist und dieses Foto nur im privaten Rahmen existiert
Naja aber wenn die Person nicht will dann will sie nicht. Dann kann man nicht einfach Fotos machen und dass der Halben Familie schicken.
Und bei kommt das oft vor, ich möchte meine Mutter jetzt nicht anzeigen aber ich hätte gerne einen Paragraphen dafür.
Genau, das ist der Punkt, wenn es weitergeleitet wird, dann ist das schon eine Veröffentlichung (auch wenn nur in sehr kleinen Rahmen unter der Familie) dagegen kann man gewiss angehen, aber wenn das Foto nur in dem Album der Mutter steckt...dann vielleicht nicht
Das ist eine Verbreitung, keine Veröffentlichung.
Und beim privaten Album kann sie gar nichts machen. Sie könnte höchstens, rein theoretisch, auf Unterlassung der Verbreitung klagen. Praktisch kann sie das knicken, es sei denn, sie möchte zum Jugendamt.
Könnte man dafür folgenden Paragraphen verwenden " § 201a StGB"?
Hast du schoen recherchiert. Allerdings hast du offenbar den § 205 Abs. 1 StGB uebersehen. Der regelt naemlich, dass es sich bei Verstoessen gegen u.a. auch § 201a um sog. "relative Antragsdelikte" handelt. Ein Minderjaehriger kann aber selbst gar keinen Strafantrag stellen. Das muessten dann die Eltern machen.
Die Mutter muesste also quasi den Strafantrag gegen sich selbst stellen (oder der Vater gegen die Mutter). Schliesslich wird die Staatsanwaltschaft bei von Familienmitgliedern nicht gewuenchten Fotoaufnahmen kaum auf ein besonderes oeffentliches Interesse erkennen und somit auch kaum von sich aus ein Strafverfahren eroeffnen.
naja sie schickt es halt an die halbe familie weiter und die stellen es dann auf Whatsapp in den Status
Der Umgang mit Kinderfotos im Internet durch Eltern kann vielfältig motiviert sein und in unterschiedlichen Konstellationen vorkommen. Es ist zu differenzieren, ob die Eltern Fotos ihrer Kinder selbst veröffentlichen oder ob sie als Vertreter ihres Kindes auftreten und in die Veröffentlichung durch Dritte einwilligen. In beiden Fällen sind die Kinder allerdings nicht schutzlos gestellt und können sich auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist das umfassende Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit. Das Recht am eigenen Bild stellt eine besondere Ausprägung des Persönlichkeitsrechts dar und ist im Kunsturhebergesetz (KUG) geregelt. Danach dürfen Bilder nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Das Persönlichkeitsrecht ist altersunabhängig. Deshalb haben auch Kinder ein Recht am eigenen Bild und die Eltern benötigen grundsätzlich die Einwilligung des Kindes.
Die Privatsphäre und das Recht der persönlichen Ehre werden zudem durch Art. 16 der UN- Kinderrechtskonvention gewährleistet. Außerdem gelten für Kinder auch die Grundrechte auf Privatleben (Art. 7 Grundrechtecharta) und Datenschutz (Art. 8 Grundrechtecharta). Das Wohl des Kindes als Treuhänder seiner Interessen ist die Aufgabe der Eltern. Zum Wohl des Kindes gehört es auch, dass das Kind seine Persönlichkeit ungestört entwickeln und frei entfalten kann.
Recht am eigenen Bild von Kindern – Gesetzliche GrundlageDas Recht am eigenen Bild von Kindern ist wie das Recht am eigenen Bild von Erwachsenen im Kunsturhebergesetz (KUG) geregelt. Gemäß § 22 S. 1 KUG dürfen Fotos grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Rechtlich umstritten ist, ob die Einwilligung eine rechtsgeschäftliche Erklärung ist. Dann müsste das Kind oder der Jugendliche, um einwilligen zu können voll geschäftsfähig – also 18 Jahre – sein.
Kinder im Alter zwischen 7 und 18 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig und werden grundsätzlich von ihren Eltern vertreten. Bei Fotos im Internet kommt es aber weniger auf die Geschäftsfähigkeit, sondern vielmehr auf die Einsichtsfähigkeit an.
Entscheidungsrelevant ist die geistige Reife des Kindes. Ist das Kind reif genug, um zu entscheiden, ob Bilder von ihm veröffentlicht werden sollen oder nicht, dürfen die Eltern diese Entscheidung nicht einfach übergehen. In solchen Fällen besteht eine Doppelzuständigkeit. Ist das Kind einsichtsfähig und widerspricht der Veröffentlichung eines Fotos, dürfen Eltern die Bilder deshalb grundsätzlich nicht posten.
Sie können die Entscheidung des Kindes nicht einfach ersetzen. Das Kind hat in diesem Fall ein Vetorecht. Wann ein Kind die nötige Reife erlangt hat, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. In anderen Lebensbereichen geht man beispielsweise von dem 14. Lebensjahr aus. Die Kinder, die jetzt aufwachsen, werden schon sehr früh mit dem Internet vertraut sein. Daher kann die Einsichtsfähigkeit hinsichtlich des Rechts am eigenen Bild von Kindern auch schon sehr viel früher gegeben sein.
Hat das abgebildete Kind und/oder sein gesetzlicher Vertreter nicht in die Verbreitung der Fotos oder Videos eingewilligt, kommt es nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG darauf an, ob ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand greift. Veröffentlichen Eltern Fotos ihrer Kinder, so kommt regelmäßig der Ausnahmetatbestand des § 23 I Nr. 1 KUG in Betracht. Danach ist ein Verbreiten zulässig, wenn es sich um ein Ereignis der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme wird auf Pressepublikationen bezogen und räumt der Presse vor dem Hintergrund von Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, Art. 10 EMRK einen weiten Definitionsspielraum ein, wann ein Ereignis der Zeitgeschichte angehört. Im Einzelfall muss eine Interessenabwägung erfolgen.
Wenn die Eltern nicht im Interesse ihrer Kinder handelnWerden die Fotos der Kinder durch die Eltern selbst veröffentlicht, besteht ein Interessenskonflikt zwischen den eigenen Interessen der Eltern (Selbstdarstellung) und ihrer Fürsorgepflicht im Interesse des Kindes zu handeln, wenn das Kind nicht einsichtsfähig ist. In einem solchen Fall müssten die Eltern die Einwilligung sich selbst gegenüber erteilen. Insoweit wären sie, auf der einen Seite potentielle Gefährder der Rechtsgüter des Kindes und auf der anderen Seite gleichzeitig berufene Vertreter zum Schutz dieser Rechtsgüter.
Vor diesem Hintergrund können die Eltern ihre Kinder (nach Maßgabe der §§ 1629 II, 1795 II, 181 BGB analog) nicht wirksam vertreten. Soll die Veröffentlichung des Fotos auf eine Einwilligung gestützt werden, so kann gem. § 1909 Abs. 1 BGB auf Antrag der Eltern durch das zuständige Familiengericht ein Ergänzungspfleger bestellt werden. Dieser muss das Kind über den Zweck und Umfang der Veröffentlichung, aber auch über die Rechtsfolgen und die ihm zustehenden Rechte aufklären.
https://www.rechtsanwalt-gessner-berlin.de/recht-am-eigenen-bild-von-kindern/
Also jetzt mal konkret:
Wenn das Kind nicht einsichtsfähig ist und die Eltern Bilder veröffentlichen, was passiert?
Was ändert sich, wenn das Kind einsichtsfähig ist und der Veröffentlichung widerspricht?
Die Mutter ist Vormund des Kindes.
Sie trifft letzlich als Vormund die Entscheidung, in was ihr Kind einwilligt und in was nicht, nicht das Kind.
Und sie trifft auch die Entscheidung darüber, in welche Veröffentlichung ihr Kind einwilligt - statt des Kindes.
Überdies hinaus kann ein Kind letzlich gar keinen Strafantrag stellen, auch das müsste die Mutter tun. Und sie wird wohl kaum so blöd sein, einen Strafantrag gegen sich selbst zu stellen.
Nein. Grundsätzlich muss man 14 sein, dann gilt man als einwilligungsfähig. Also kann man das selbst entscheiden nicht die mutter.
Hallo früher war es üblich Familienangehörige zu fotografieren und die Bilder in ein Album zu kleben oder stecken ich habe jede Menge Bilder von damals
damals war es selbstverständlich Bilder für das Familienalbum
Könnte man dafür folgenden Paragraphen verwenden " § 201a StGB"?