Muss man Maßnahme trotz Zusage antreten?
Hallo,
Meine Beraterin beim Arbeitsamt hat mich für nächste Woche bei einem Bewerbungscoaching angemeldet.
Vorgestern habe ich jedoch eine mündliche Zusage für eine Arbeitsstelle erhalten. Da das Eintrittsdatum noch nicht ganz fest steht, händigt der Chef mir den Vetrag im Laufe des Monats aus.
Dies habe ich dem Arbeitsamt so mitgeteilt, jedoch sagte man mir, ich solle das mit dem Coaching mit meiner Beraterin klären. Diese erreiche ich aber weder telefonisch, noch per Email. Das Coaching startet schon am Montag.
Ich sehe keinen Grund mehr, das Coaching anzutreten, da ich ja eine Zusage habe. Muss ich die Maßnahme trotz Zusage antreten? Werde ich ansonsten sanktioniert?
Hast du eine EGV unterzeichnet? Wäre nice, wenn du die mal anonymisiert (!!) hier hochladen könntest.
Nein, habe ich nicht
Wie hat deine Beraterin dir dann bitte eine Maßnahme aufgedrückt? Mündlich? Hast du überhaupt irgendetwas dazu unterzeichnet?
Sie hat es mir mündlich gesagt, genau. Es soll wohl noch Post kommen, aber bis heute war nichts im Briefkasten.
Alles klar ich schreib dazu was als reguläre Antwort^^
Danke
8 Antworten
So, FS hat nichts schriftliches vom Arbeitsamt bekommen, nichts unterzeichnet, ergo keine Eingliederungsvereinbarung mit ihren darin festgelegten Pflichten, wie zum Beispiel die Teilnahme an einer Maßnahme. Alles müdnlich aufgedrückt bekommen.
Kurz und knapp: Damit bist du zu überhaupt nichts verpflichtet und dir drohen entsprechend auch keine Sanktionen, wenn du nicht zu dem Coaching gehst. Eine Maßnahme oder ein Praktikum, Coaching, was-auch-immer kann dir nicht mündlich aufgebrummt werden. Auch nicht einfach via Brief.
Weiterhin:
Wenn es heißt, du solltest noch Post bekommen, dann wird damit wohl eine Eingliederungsvereinbarung gemeint sein, die sie dir noch zuschicken wollen. Aber selbst wenn du diese erhälst, heißt das nicht, dass du damit automatisch zu dem, was da drin steht, verpflichtet bist. ERST mit deiner Unterzeichnung - zu der du ebenfalls nicht verpflichtet bist, da die EGV ein öffentlich rechtlicher Vertrag ist, den man ablehnen kann - musst du dich an den Inhalt der EGV halten und nur, wenn du das nicht tust, kannst du sanktioniert werden. Es MUSS eine Zeit von mindestens 14 Tagen zur Überprüfung der EGV gegeben werden. Also auch bitte niemals zur Unterschrift drängen lassen.
Schmeckt der Inhalt einer EGV nicht, kann man einen Gegenvorschlag einreichen, also die EGV nach eigenen (realistischen) Vorstellungen umgestalten und einreichen. Das Jobcenter ist dazu angehalten, darüber zu verhandeln. Angehalten, nicht verpflichtet.
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Es kann passieren, dass bei Nicht-Unterzeichnung einer vorgeschlagenen EGV (die dem Verwaltungsakt vorausgehen muss!) ein Verwaltungsakt folgt, mit welchem die vorherige EGV auch ohne Zustimmung des Leistungsempfängers gültig und bindend wird, SOFERN er inhaltlich identisch ist. Aber gegen diesen Verwaltungsakt kann man Widerspruch einlegen. Bis diesem abgeholfen wurde [3 Monate Bearbeitungsfrist], muss man sich an den Inhalt des Verwaltungsakt halten.
Bitte für die Zukunft im Hinterkopf behalten: mündlich Abgemachtes ist NIEMALS bindend. Niemals! Deshalb macht nichts mündliches mit Arge oder Jobcenter aus, sondern klärt soviel wie möglich auf dem schriftlichen Weg. Nur, was ihr schriftlich in den Händen halten könnt, ist maßgebend und sonst nichts.
Du kannst eine EGV immer ablehnen, da sie nicht verpflichtend ist. Erst mit deiner Zusage (also Unterschrift) ist sie für dich bindend.
Wenn die dir also sagen, dass du die EGV unterzeichnen musst, ist das gelogen. Auch falls sie anfangen sollten, dich zur Unterschrift zu nötigen, indem sie dir mit Sanktionen drohen - das ist dann eben weiter nichts, als eine Nötigung, was eine Straftat darstellt und sogar zur Anzeige gebracht werden kann.
Wenn die Eingliederungsvereinbarung bei dir eintrudelt, nimmst du sie zur Kenntnis und lässt sie dann im Schrank verschwinden (oder im Mülleimer).
Damit aber nicht der Eindruck entsteht, dass du keine Lust hast, kannst du ein Schreiben aufsetzen:
............
Abs.: Dein Name
Deine Anschrift
PLZ Wohnort
An: Jobcenter Berlin/Hamburg/Wo auch immer
Anschrift
PLZ Ort
BG-Nr.: *hier die Nummer deiner Bedarfsgemeinschaft*
Sehr geehrte/r Frau/Herr *Name deines Sachbearbeiters*,
ich habe am xx.xx.xx eine Eingliederungsvereinbarung via Post von Ihnen erhalten und möchte sie hiermit darauf hinweisen, dass ich von meinem Recht, diese von einem Rechtsanwalt auf ihre Richtigkeit prüfen zu lassen, Gebrauch mache. Sie erhalten binnen 14 Tage, also bis spätestens zum xx.xx.xx (14 Tage ab Erhalt der EGV) meine Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
*Unterschrift*
Klarname
Datum, Ort"
..........
Wenn innerhalb der 14 Tage die schriftliche Zusage deines neuen Chefs bei dir eintrudeln sollte, kannst du ein weiteres Schreiben (mach's bitte nicht via Telefon oder sonstwie mündlich) aufsetzen, in dem du deinem Sachbearbeiter mitteilst, dass du am xx.xx.xx einen Arbeitsvertrag erhalten hast. Bitte nicht den Vertrag kopieren und mit einreichen, der hat die nämlich nichts anzugehen und es greift die Datenschutzverordnung, da im Arbeitsvertrag persönliche Daten Dritter enthalten sind, die du nicht einfach so ohne Erlaubnis weitergeben darfst.
Falls innerhalb der 14 Tage noch kein Arbeitsvertrag bei dir einflattert, auch kein Problem. Dann verfasst du gleich den nächsten Brief und machst einen Gegenvorschlag zur erhaltenen EGV (im Prinzip ist das also alles Zeitschinderei bis zu dem Tag, an dem du den Arbeitsvertrag kriegst). Da kommt es aber dann drauf an, was in der erhaltenen EGV so alles drin steht.
Ich kann dir dabei gern versuchen zu helfen,. Wenn es dann soweit ist, steht's dir frei, mich hier mal zu adden - muss ja nicht alles zwingend öffenltich gemacht werden hier.
Äh und ja, wenn du eine Stelle hast, macht eine Maßnahme, um dich in Arbeit zu bringen, natürlich keinen Sinn mehr. Demnach wäre eine solche EGV auch hinfällig und sinnlos.
Wenn es eine Vollzeitstelle wäre, mit der du aus dem ALG Bezug rausfallen würdest, hast du mit dem Amt eh nichts mehr zu tun.
Erst einmal kommt es darauf an um was für eine Beschäftigung es sich handelt, denn nur eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wäre hier auch relevant.
Und solange Du nichts schriftlich hast, ist das auch nicht relevant und selbst wenn Du schon einen schriftlichen Vertrag haben würdest, sollest Du zumindest am Montag erst einmal erscheinen und das ganze persönlich vor Ort klären, wenn Du im nachhinein keinen Ärger bekommen möchtest.
Solange kein Arbeitsvertrag vorliegt, ist die mündliche Zusage für die Arbeitsagentur sowieso wertlos..
Eine Sanktion ist durchaus denkbar. Irgendeine Person dort ist immer Erreichbar und der würde ich das mitteilen und sie kann das dann weiterleiten. Wichtig......sich den Namen der Person geben lassen mit der du sprichst plus Uhrzeit Notieren. So bist du auf der sicheren Seite und sparst dir evtl. eine Menge Ärger. So würde ich es machen.
Ohne schriftliche Vereinbarung ist das Aufbrummen zum Teilnahme an einer Maßnahme nichtig.
Ich habe doch dort abgerufen, steht doch in meinem Betrag. Mir wurde gesagt, ich soll mich an meine Beraterin wenden.
Bin damals nicht Mal hingegangen
Danke für die ausführliche Antwort.
Wie sieht es denn gernell aus, wenn ich eine Zusage von einem Arbeitgeber habe? Kann ich die EGV ablehnen, aus dem Grund, dass ich bereits Arbeit gefunden habe?