Muss man bei einem Vereinsaustritt einen Grund angeben? Und muss das Mail an alle oder nur an den...

6 Antworten

Zunächst einmal: Die Mitgliedschaft in einem Verein ist kein Vertragsverhältnis sondern beruht auf einer Willenserklärung ("Eintrittserklärung") dessen, der die Mitgliedschaft erwerben will. Dementsprechend erfolgt auch der Austritt aus dem Verein durch Abgabe einer Willenserklärung ("Austrittserklärung").
Während nun aber der Eintritt in einen Verein nicht gesetzlich geregelt ist, der Verein ihn also durch Vorschriften und Bedingungen in seiner Satzung beliebig erschweren kann, ist der Austritt aus einem Verein sehr wohl gesetzlich geregelt, nämlich im Bürgerlichen Gesetzbuch:

§ 39 Austritt aus dem Verein
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.

Es gilt also:

1) Der Verein kann den Austritt nicht auf Dauer verhindern. Eine Satzungsvorschrift etwa, die dies vorsähe, wäre unwirksam.
2) Eine bestimmte Form, in der der Austritt zu erklären wäre, ist offenbar nicht gesetzlich vorgesehen. Der Austritt kann daher in beliebiger Form wirksam erklärt werden (schriftlich, mündlich, telefonisch, per Fax, per Email ... ) und muss auch nicht begründet werden. Eine Satzungsvorschrift etwa, die für die Austrittserklärung eine bestimmte Form oder eine Begründung vorschriebe (häufig findet man "per Einschreibebrief") wäre unwirksam, da sie den Austritt unzulässig (also über die Vorschrift des § 39 BGB hinaus) erschweren würde. Auch die Zahlung eines "Austrittsgeldes" etwa, kann nicht verlangt werden.
Allerdings ist der Erklärende beweispflichtig für den Zugang der Austrittserklärung. Daher ist es sinnvoll, den Austritt schriftlich zu formulieren und sich den Empfang wenn möglich quittieren zu lassen. Wenn sogar zu erwarten ist, dass einem der Verein "Knüppel zwischen die Beine" werfen wird, so sollte man den Austritt mündlich unter Zeugen erklären oder eine schriftliche Austrittserklärung durch einen Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Das kostet zwar ein paar Euro, ist aber beweissicher, da der Gerichtsvollzieher das Schreiben vor der Zustellung kopiert und die Kopie aufbewahrt.

An wen ist die Erklärung zu richten?

Auch die Antwort zu dieser Frage findet man im BGB:

§ 26 Vorstand und Vertretung
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. (...)
(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

Als gesetzlicher Vertreter des Vereines ist der Vorstand für den Empfang von an den Verein gerichteten Willenserklärungen zuständig. Besteht der Vorstand (wie es bei Vereinen häufig der Fall ist) aus mehreren Personen, so genügt die Abgabe der Willenserklärung gegenüber einem dieser Vorstandsmitglieder.

Da die Vereine in ihren Satzungen mit dem Begriff "Vorstand" häufig etwas "sorglos" umgehen, muss man darauf achten, dass "Vorstand" im Sinne des § 26 BGB nur derjenige ist, der den Verein auch tatsächlich vertreten darf. Bei einem eingetragenen Verein sind dies diejenigen Personen, die beim Amtsgericht im Vereinsregister eingetragen sind.

Zusammenfassung:

Der Austritt aus einem Verein erfolgt durch Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung gegenüber einem zur Vertretung des Vereines berechtigten Vorstandsmitglied. Die Erklärung ist in beliebiger Form wirksam und muss nicht begründet werden. Etwaige Satzungsvorschriften, die eine höchstens zweijährige Kündigungsfrist vorsehen, oder den Austritt nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulassen, sind wirksam und daher zu beachten. Alle anderen Austrittserschwernisse hingegen sind unwirksam, auch wenn sie durch die Satzung vorgesehen sind.


vereinsmayer  05.12.2014, 01:42

...das gilt allerdings nur, sofern es sich nicht um einen religiösen Verein handelt.

Wenn man aus dem Verein der Kirche austreten möchte, muss man sich an das Standesamt oder Amtsgericht wenden; in der Regel wird dann auch eine "Austrittsgebühr" fällig.

Religionen lieben halt die Sonderbehandlung.

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Nein, einen Grund musst du nicht angeben, Zeitpunkt und Form der Kündigung sind in der Satzung festgehalten, auf keinen Fall musst du eine Kündigung an alle Vereinsmitglieder richten, richte sie an den ersten Vorsitzenden und schon liegst du richtig.

Ich denke an den Vorstand reicht, denke eher nicht dass das jedes Mitglied interessiert. Und soweit ich weiss ist ein Grund nicht unbedingt erforderlich, aber kannst du ja kurz angeben.


nicolamueller 
Beitragsersteller
 30.11.2014, 22:05

Vielen Dank!

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an die geschäftsstelle des vereins würde ich die kündigung schicken. gründe musst du nicht angeben, ist ja alles freiwillig.

allerdings musst du kündigungsfristen einhalten. die können sehr unterschiedlich in verschiedenen vereinen ausfallen.

annokrat

Die Kündigung eines Vertragsverhältnisses muß zwingend schriftlich erfolgen, ein Email genügt da nicht!

Die Kündigung kann unter Einhaltung der geltenden Frist schriftlich an den Vorstandsvorsitzenden erfolgen und muß natürlich nicht begründet werden.


nicolamueller 
Beitragsersteller
 30.11.2014, 22:19

Bei uns genügt ein Mail!? Bist du dir da zu 100% sicher?

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michi57319  30.11.2014, 22:47
@nicolamueller

Die deutschen Gesetze verlangen nach wie vor die Schriftform für die wirksame Kündigung eines Vertrags. Solte es in der Vereinssatzung ausdrücklich erwähnt sein, daß eine Kündigung per Email zulässig ist, dann ist das in Ordnung.

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