Muss ich einen verkauften Gegenstand wieder zurück nehmen?
Ich habe letzte Woche unseren alten Router privat verkauft über ein Onlineportal.
Heute schrieb mich die Dame an, dass dieser defekt sei, er würde keine Internetverbindung herstellen. Bei uns lief er einwandfrei.
Nun schrieb sie, dass sie überlegt und anzuzeigen, wenn ich das Geld nicht zurück überweise und die Ware zurück nehme.
Ich sehe es aber irgendwie nicht ein. Sie hat erstmal weniger überwiesen als vereinbart war, wo ich mir dann dachte, dass es auch egal sei. Hab es weggeschickt, sie darauf angesprochen, worauf aber keine Antwort kam und dann knapp eine Woche später diese Nachricht?
Sie sei beim Fachmann in expert gewesen, hätte den Router nachschauen lassen und dort hieß es, er sei kaputt..
Habt ihr einen Rat?
6 Antworten
Sie hat erstmal weniger überwiesen als vereinbart war, wo ich mir dann dachte, dass es auch egal sei. Hab es weggeschickt...
Hätte ich niemals gemacht, aber gut:
Rechtlich muss der Käufer bei einem Privatkauf zweifelsfrei nachweisen (!), dass der Fehler schon vor der Übergabe an ihn bestand, der Verkäufer davon wusste und dass er ihm das arglistig verschwiegen hat, das wird ihm kaum gelingen.
Im Gegensatz zu einem Verbrauchsgüterkauf gibt es bei einem Privatkauf auch keine Beweislastumkehr innerhalb der ersten 12 Monate, und zwar völlig unabhängig davon, ob der Verkäufer die Sachmängelhaftung wirksam ausgeschlossen hatte.
Du kannst Dich also ziemlich entspannt zurücklehnen.
Nun schrieb sie, dass sie überlegt und anzuzeigen, wenn ich das Geld nicht zurück überweise und die Ware zurück nehme.
Natürlich, die übliche Drohung mit der Anzeige, die nie kommen wird.
Ich sehe es aber irgendwie nicht ein. Sie hat erstmal weniger überwiesen als vereinbart war, wo ich mir dann dachte, dass es auch egal sei. Hab es weggeschickt
Oje, da hätte ich direkt eine Linie gezogen, wenn vorher ein Preis vereinbart war und weniger ankommt, dann wird auch nicht weggeschickt.
Hast du die Gewährleistung ausgeschlossen? Das muss in der Produktbeschreibung stehen, ansonsten wirst du nachbessern müssen.
Standardmäßig ist bei einem Privatverkauf nicht von einem Rückgaberecht auszugehen.
Die einzige Ausnahme besteht darin, dass der Verkaufer seinen Pflichten nicht nachkommt, also das Produkt nicht funktioniert.
Wenn du aber beweisen kannst, dass das Produkt bei dir funktioniert hat (Mal von dem Umstand abgesehen, dass du nicht den von dir geforderten Preis erhalte hast) hast du nichts zu befürchten und das "Rückgaberecht" ist nicht gültig.
Nicht der Verkäufer muss hier was beweisen.
Rechtlich muss der Käufer bei einem Privatkauf zweifelsfrei nachweisen (!), dass der Fehler schon vor der Übergabe an ihn bestand, der Verkäufer davon wusste und dass er ihm das arglistig verschwiegen hat, das wird ihm kaum gelingen.
Habt ihr einen Rat?
Hast du die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen?
Wenn ja, ignorier es. Wenn nein, bessere nach.
Wie kann ich Sowas nachbessern? Die Anzeige wurde bereits ausgenommen, da es ja verkauft war bzw ist.
Hat die Dame mit Käuferschutz gezahlt? Dann hast Du Pech gehabt. Dann wird sie einen abweichenden Artikel melden und ihr Geld zurück bekommen.
Hat sie nicht mit Käuferschutz gezahlt? Dann zurück lehnen. Vor einer Anzeige musst Du keine Angst haben. Die Polizei schickt die Dame lächelnd nach Hause.