Ist der Widerspruch dieser GEZ Nachzahlung wirkend?
Hallo zusammen.
Habe heute Post bekommen in der ich eine Nachzahlung bei der GEZ nachgehen soll welche aber meines Wissens nicht nachvollziehbar ist. Ich habe ein Widerspruchsschreiben fertig gemacht was den Sachverhalt erklären sollte:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Widerspruch gegen die oben genannte Zahlungsaufforderung vom 03.01.2020 ein. Bei der Wohnung, für die Sie den Rundfunkbeitrag erheben, handelt es sich bis zum Zeitpunkt der Ummeldung (09.10.2019) um einen Zweitwohnsitz. Der Eizugszeitpunkt des Zweitwohnsitz war bereits am (01.06.2014) laut Meldebestätigung, da ich die Ummeldung aus Unwissenheit versäumt hatte. Aufgrund das ich bis (09.10.2019) offiziell noch in (Ort) gemeldet war, welcher in diesem Fall noch mein Erstwohnsitz war, wurde für diese Wohnung der Rundfunkbeitrag bereits entrichtet. Als Beitragszahler ist Herr (Name) bei Ihnen angemeldet, die Beitragskontonummer lautet (Nummer).
Ich fordere Sie daher auf, die Angelegenheit zu prüfen und eine Berichtigung des zu Unrecht veranlassten Beitragsbescheids zu veranlassen, welcher eine Belastung ab 01.2016 beinhaltet und diesen auf das offizielle Datum meiner Ummeldung (09.10.2019 = 01.10.2019) zu datieren.
[Anlagen]
Meldebestätigung vom 09.10.2019
Kurz und Knapp soll ich jetzt 3 Jahre nachzahlen obwohl ich erst offiziell seit 09.10.2019 gemeldet bin.
Eine Service-Mitarbeiterin der GEZ meinte ich solle die Meldebestätigung hinsenden, da automatisch zurückdatiert wird wenn keine Meldebestätigung vorliegt, was mit diesem Schreiben abgewickelt wird. Und ich solle aufgrund der verspäteten Ummeldung einfach den Wohnzeitraum (Datum-Datum) angeben wo ich vor Ummeldung gemeldet war.
Der Haupt-Knackpunkt welcher mich gerade verunsichert ist da das Einzugsdatum schon seit 2014 ist, aber nicht als Erstwohnsitz.
Worauf sollte ich mich noch einstellen? Ist mein Widerspruch wirkend aufgrund dieser Umstände?
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4 Antworten
Es gibt ein Formular das im Vorfeld geprüft hätte ob du für den zweitwohnsitz befreit werden könntest.
Im nachgang da jetzt wiederspruch einzulegen wird wohl keinen Erfolg haben. Zumal du, nachdem was im Link steht, eh keine Befreiung bekommen hättest weil du nicht bei deinem Hauptwohnsitz als Beitragszahler gemeldet bist.
Ein beitragsfreier Zweitwohnsitz erfordert, dass bei beiden Wohnungen dieselbe Person Beitragsschuldner ist.
Das war bei Dir anscheinend nicht der Fall.
Wenn ich dich richtig verstanden habe, wohnst Du ja nicht erst seit dem 9.10.19 in der fraglichen Wohnung?
ja, also zählt wohl das Einzugsdatum auf der Meldebestätigung...
würde ich auch sagen. bei meinen Eltern habe ich mich auch abgemeldet, da auch eine Zweitwohnsitz-Steuer geblüht hat & eben auch GEZ Gebühren
Auch zweite Wohnsitze müssen die Abgabe entrichten, da wirst Du zahlen müssen.
Dazu hatte das Bundesverfassungsgericht eine andere Meinung:
Die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich mit Ausnahme der Beitragspflicht für Zweitwohnungen ist verfassungsgemäß.
Hingegen verstößt die Bemessung des Beitrags bei Zweitwohnungen gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit.Soweit Wohnungsinhaber nach der derzeitigen Regelung für eine Wohnung bereits zur Leistung eines Rundfunkbeitrags herangezogen worden sind, ist der Vorteil bereits abgegolten; Zweitwohnungsinhaber würden für den gleichen Vorteil mehrfach herangezogen. Gründe der Verwaltungsvereinfachung tragen die Regelung nicht, da den Rundfunkanstalten die relevanten Meldedaten übermittelt werden und die Anzeigepflicht auf die Angabe von Erst- und Mehrfachwohnung erstreckt werden kann.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-059.html
Ok, wenn ich das icht falsch verstanden habe: mit meiner Meldung zum Erstwohnsitz am 09.10.2019 bin ich ab dann Beitragsschuldner, aber davor war es noch die Person bei meinem davorerigen Erstwohnsitzes, in diesem Fall der gleiche Beitragsschuldner, wo ich bis dahin auch noch gemeldet war. Die Zahlungsaufforderung soll ja auf den 09.10.2019 berichtigt werden statt 01.2016