Muss ich als ausbildungssuchender eine Stelle annehmen die 65 KM weit enfernt sind (ohne Führerschein)?
- Zugfahrt hin 1 Stunde 1x umsteigen -- 2 Stunden abstand (jede andere ein ICE... mit 2x Umsteigen)
Pendelzeit wäre damit auf jeden Fall über 2h 30 min.. wenn ich dort arbeiten würde. Das ist doch nicht akzeptabel, oder?
Fußweg am Bahnhof (65 KM Stadt enfernte) übrigens nochmal 40 minuten bzw. 2.3 KM Entfernung zur Stelle.
7 Antworten
... kein Suchender muss annehmen, er muss dann nur die Folgen berücksichtigen und gut ist.
Und Arbeit/Lehrstellen gibt es auch näher am/im Wohnort, da bin ich mir sicher.
Und die anderen hier kennen Dich wohl schon, also ziehe zu Deiner Patentante und gut ist. Dann fällt auch der ganze Papierkram und das Kindergeld weg.
Nein das ist nicht zumutbar.
Das is okay.
Die fachlichen Weisungen der Agentur für Arbeit zu § 140 SGB III gelten auch für § 10 SGB II und werden von Gerichten höchstens in einzelnen Ausnahmefällen anders interpretiert. In diesen Weisungen heißt es:
(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Be-schäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslo-sigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wich-tiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.
Gruß aus Berlin, Gerd
In meinem Zitat heißt es "tägliche Pendelzeiten" von 2 bzw. 2,5 Stunden. "wenn der Hinweg alleine 2Std dauert", wäre das eine Pendelzeit von 4 Stunden.
Auch sonst sind die fachlichen Weisungen der Agentur für Arbeit keine Theorie, sondern rechtlich relevante Texte.
Ja für die Agentur der Arbeit ist das wichtig, aber die können nichts machen wenn der Arbeitgeber jemanden nicht einstellt der so weit weg wohnt.
Als ich das letzte Mal arbeitslos war (2012), wurde mit gesagt , bis 1.5h\Strecke ist zumutbar. Oder umziehen?
Frag ggf. mal Deinen Sachbearbeiter (dass ich auf solche Pendelzeiten selber auch nicht stehe.. geschenkt. ich fand immer was in 20-30min Öffi- Entfernung. Lebe aber in Großstadt)
Ich glaube das sowas nur Theorie ist, praktisch ist es doch absurd jemanden einen Job aufzuzwingen wenn der Hinweg alleine 2Std dauert. Dann arbeitet man noch 8Std, fährt wieder 2Std zurück.. das ist absurd. Die meisten Arbeitgeber wollen auch niemanden der auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen ist wenn er soweit weg wohnt. Wenn da mal ein Zugausfall ist oder ne Verspätung. Das ist absurd.