mtv bap tarifvertrag .. ist es zulässig dass im Vertrag steht bis zum 15. Banktag des folgemonats ist das Gehalt zu zahlen?
Mein Gehalt ist noch nicht auf dem Konto. Nachfrage beim Arbeitgeber (Leihfirma) ergab dass es nicht heißt es sei am 15ten verfügbar sondern durchaus bis zum 20ten andauern kann. Ich bin ein wenig verunsichert ob das alles erlaubt ist
1 Antwort
Ja, das ist erlaubt.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 614 "Fälligkeit der Vergütung" heißt es zwar:
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
Von dieser Bestimmung darf jedoch abgewichen werden, z.B. durch Einzelvertrag, Tarifvertrag (wie in Deinem Fall), Betriebsvereinbarung.
Von daher ist gegen diese Bestimmung des Tarifvertrags BAP § 13 "Entgeltvorschriften" Abs. 1 Satz 1 nichts einzuwenden. Nach Satz 2 hast Du allerdings ein Recht auf frühzeitigere Zahlung eines Abschlags:
Auf Verlangen des Mitarbeiters wird mit rechtzeitiger Ankündigung am Ende eines jeweiligen Abrechnungsmonats ein Abschlag von bis zu 80 % des zu erwartenden Netto-Einkommens ausgezahlt.
Übrigens bedeutet "bis zum 15. Banktag" nicht z.B. "bis zum 15. September". Samstage und Sonntage sind keine Banktage, sodass im September der 15. Banktag erst der 20.09. ist.
Das Ende des Abrechnungsmonats ist das Ende des Monats, für den Du Geld erhältst.
Beispiel: Für den Abrechnungsmonat September erhältst Du Dein Geld bis zum 15. Banktag im Oktober. Rechtzeitig (was immer das jetzt konkret heißen soll) vor dem Ende des Septembers musst Du verlangen, dass Du einen Abschlag für diesen Abrechnungsmonat September erhalten willst, damit Du nicht so lange (bis zum 15. Banktag im Oktober) auf Dein Geld warten musst.
Danke , spielt es dabei denn eine Rolle ob der Arbeitnehmer erst ein Monat oder 4 Monate dort beschäftigt ist um den Vorschuss zu erhalten oder welche Regelungen gelten da
Im Tarifvertrag steht nichts davon, dass es für diesen Anspruch eine bisherige Mindestdauer der Beschäftigung geben müsse.
Im genannten Tarifvertrags BAP § 13 "Entgeltvorschriften" Abs. 1 Satz 4 heißt es nur:
Sofern das Beschäftigungsverhältnis nach dem 20. des betreffenden Abrechnungsmonats beginnt sowie im Austrittsmonat besteht kein Anspruch auf eine Abschlagszahlung.
Du hast also bereits im 1. Beschäftigungsmonat diesen Anspruch, wenn die Beschäftigung vor dem 20. dieses Monats begonnen hat.
Vielen Dank das mit den 80% habe ich auch entdeckt... am Ende eines jeweiligen Abrechnungmonats? Wann ist das Ende eines Abrechnung Monats.. am 1ten?