Moin leute?

3 Antworten

Nein. Du hast recht. Die Scharia sieht unter anderem die Tötung von Apostaten vor sowie weitere drakonische Strafen im islamischen Strafrecht. Zudem werden Frauen rechtlich nicht gleichgestellt und Andersdenkende werden ebenfalls nicht gleich behandelt, auch wenn sie ihre Religion behalten dürfen.

Beispiele bezüglich Frauen

Auch das auf Koran und Überlieferung gründende Scheidungsrecht benachteiligt die Frau gegenüber dem Mann: Die traditionelle Verstoßungsformel "Ich verstoße Dich", für die der Mann keinerlei Gründe benennen muss, reicht heute in vielen Ländern zwar nach staatlichem Recht nicht mehr aus. Dennoch wird sie teilweise weiter so praktiziert und dann auch vielfach gesellschaftlich anerkannt. Aber auch dann, wenn der Mann die Scheidung per Gerichtsprozess durchsetzen muss, ist sie für ihn nach wie vor einfacher als für die Frau. Sie muss - wenn sie überhaupt die Möglichkeit besitzt, eine Scheidung zu betreiben - immer einen Gerichtsprozess anstrengen und kann keine Verstoßung aussprechen. Sie benötigt zudem stichhaltige Gründe sowie meist Beweise für ein Fehlverhalten des Mannes, damit es zu einer Scheidung kommt. Vor allem gelten diejenigen Gründe als Fehlverhalten, die bereits die Scharia vorsieht, wie z. B. schwere geistige oder körperliche Krankheit, dauerhafte Erwerbslosigkeit bzw. Gefängnisaufenthalt, Vernachlässigung und Gewaltanwendung. Gleichzeitig wird eine Scheidung eine Frau häufig sozial stigmatisieren und wirtschaftlich in verzweifelter Lage zurücklassen. 
Auch die "widerrufliche" Scheidung ist dem Mann allein erlaubt, indem er die Scheidungsformel nur einmal ausspricht und seine Frau wochen- und monatelang in einem Schwebezustand zwischen Scheidung und Ehe halten kann. Die Entscheidung, ob der Ehemann spätestens vor Ablauf des vollendeten dritten Monats die Scheidung zurücknimmt und die Ehe fortsetzt oder den letzten Tag der Zurücknahmemöglichkeit einfach verstreichen lässt und die Frau als verstoßen gilt, liegt allein bei ihm. In den letzten Jahrzehnten haben allerdings etliche Länder die einfache Scheidung per Scheidungsformel für den Mann erschwert, indem z. B. nur dann Scheidungspapiere ausgestellt werden, wenn vor Gericht ein oder zwei Versöhnungsversuche nachgewiesen oder Vermittler berufen wurden.

Quelle: Die Scharia von Christine Schirrmacher, S. 44-45

Korrespondierend zum Delikt der zina wird die falsche Beschuldigung der Unzucht (qadf) unter Strafe gestellt. Die Grundlage hierfür findet sich in Sure 24,4. Fehlt es an vier tauglichen Zeugen mit entsprechender Aussage, so soll der Beschuldiger mit 80 Peitschenhieben bestraft werden. In Sure 24,19 und 23 werden daneben jenseitige Strafen in Aussicht gestellt.
Der Straftatbestand des qadf kann einerseits "neutralisierend" wirken im Hinblick auf denjenigen der Unzucht, da entsprechende Anzeigen mit Risiken eigener Bestrafung behaftet sind, wenn sich keine hinreichende Zahl von Zeugen findet (was bei diesem Delikt ohnehin nicht selbstverständlich erscheint). Andererseits zeigen dokumentierte Fälle aus der Gegenwart, wie zum Beispiel Frauen in Pakistan oder Somalia nach erfolgter Vergewaltigung zusätzlich wegen fälschlicher Beschuldigung belangt werden, wenn sie - wie zu erwarten - keine Zeugen für das an ihnen begangene Verbrechen beibringen können. Hier wird offensichtlich das Opfer bestraft. Im Übrigen lässt sich die Beschuldigung der zina - falsche Zeugen lassen sich finden - zu erpresserischen Zwecken nutzen, um scheidungswillige oder ansonsten renitente Frauen einzuschüchtern.

Quelle: Das islamische Recht von Prof. Dr. Mathias Rohe, Verlag C.H.Beck oHG, München 2009, 3. aktualisierte und erweiterte Auflage 2011, Seite 126

Beispiele bezüglich Dhimmis

Dhimmis müssen die  Dschizya als Sondersteuer bezahlen, zusätzlich Umständen noch eine spezielle Grundsteuer, die so genannte  Ḫarāǧ ( Charādsch) [65].
Dhimmis dürfen nicht auf Pferden reiten, nur auf Eseln.
Ein männlicher  Dhimmi darf keine Muslimin heiraten, ein Muslim jedoch eine  Dhimmi-Frau.
Sein Zeugnis gilt vor Gericht weniger als das eines  Muslims, als Zeuge in Prozessen gegen Muslime ist es gar nicht zulässig.
Für Verbrechen, die an  Dhimmis begangen worden waren, wurde gegen Muslime nur die halbe Strafe verhängt und die  Todesstrafe war ausgeschlossen.
Die  Dhimmis waren von gewissen Verwaltungsämtern ausgeschlossen, wo sie Muslimen Vorschriften machen konnten.
Dhimmis und Nichtmuslime schlechthin dürfen die heiligen Städte  Mekka und  Medina nicht betreten.
Dhimmis dürfen keine Waffen tragen oder besitzen. [66]
Nicht-moslemische Symbole (z. B. Kreuze) mussten entfernt werden, Glockenläuten war verboten, und ebenso lautes Gebet und Singen beim Gottesdienst. [67]
Häufig galten bestimmte Kleiderverbote und -vorschriften (ġiyār), um den Einzelnen als Mitglied einer bestimmten Religionsgemeinschaft erkennbar zu machen (Juden mussten etwa gelbe Kleidungsstücke, z. B. gelbe Gürtel oder Turbane, tragen [68]).
Dhimmis können nur von  Dhimmis (nicht von Moslems) erben. In der  Schia wurde teilweise praktiziert, dass ein moslemischer Erbe jedenfalls alle nicht-moslemischen Erben übertrifft und diese daher leer ausgehen. [69]
Die in der Rechtsliteratur unterschiedlich formulierte und verstandene Rechtsnorm, die den Dhimmis ihr Leben, Eigentum und unter bestimmten Einschränkungen [70] Religionsausübung sicherte, konnte nicht verhindern, dass es in seltenen Fällen [71] gegen sie auch zu Ausschreitungen kam.

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Dhimma#Regelungen_des_Status_von_Dhimmis_in_der_Rechtsliteratur

Und was die Tötung von Kindesmisshandlern oder -mördern angeht

Es kann auch Unschuldige treffen!

Kommt drauf an wen du fragst. Für nicht-Muslime bist du im Recht. Für einen Muslim wäre der andere im Recht. Ich finde aber den Kommentar von "Adriii" nicht angemessen.

Hallo!

Na da hast ja eine schöne Gruppe angelockt lol..

Lass die einfach reden ok - natürlich hast du Recht und nebenbei: Selbst die meisten Moslems in Deutschland hätten damit ein ernsthaftes Problem wenn die mal eingeführt würde!

Also cool bleiben und einfach ignorieren. Grüße