Mit 15 1/2 Führerschein Klasse B beginnen - Ausbildung Fachkraft im Fahrbetrieb?

3 Antworten

Straßenverkehrsgesetz

   I. - Verkehrsvorschriften (§§ 1 - 6g)   

§ 2 Fahrerlaubnis und Führerschein

(1)1Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). 2Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. 3Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. 4Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2)1Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1. seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,

2. das erforderliche Mindestalter erreicht hat,

3. zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,

4. zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,

5. die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,

6. erste Hilfe leisten kann und

7. keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.

Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. 3Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. 4Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. 2Die Erlaubnis wird befristet erteilt. 3Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. 4Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. 5Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

Weitere Informationen dazu Quelle : https://dejure.org/gesetze/StVG/2.html

Wenn man das alter zum erlangen eines Führerscheins noch nicht erreicht hat muss man abwarten BIS man das Alter erreicht hat. Sonderregelungen lassen sich nur Gerichtlich festlegen und bei besonderen Vorkehrungen ,Prüfungen und Zeugnissen.

PUNKT

Und das ist ein Fakt an den du dich auch zu halten hast ohne wenn und aber.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Bernd46643 
Beitragsersteller
 20.11.2021, 14:09

Habe ich mich in etwa nicht an den Fakt gehalten?

Knochi1972  21.11.2021, 16:44
@Bernd46643

Sagen wir mal so: Du hast vermutlich auf für dich günstigere Fakten gehofft.

Wie alle anderen wirst auch du warten müssen, bis du die Altersgrenze erreicht hast. Ausnahmen gibt es für 15- oder 16-Jährige nicht.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – seit 2000 in der Fahrerlaubnisbehörde in Berlin tätig

Bernd46643 
Beitragsersteller
 23.11.2021, 17:00

Vielen Dank für eure Antworten.

Der Busbetrieb hat mich auch angenommen ohne Fahrerlaubnis der Klasse B.

Um die Ausbildung als Fachkraft im Fahrbetrieb zu starten brauche ich jedoch die Fahrerlaubnis der Klasse B.

ist ab 18, oder BF17 mit eingetragenem Begleiter

Zug - Straßen-Ubahn, ist eigenständig. dazu braucht man keinen FS B

sollte es sich um einen Bus handeln, bedarf es der Klasse D