Minijob + Ehrenamt?

2 Antworten

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Kann ich aber in einem Übungsleiter u. Ehrenamt und einem Minijob ohne Sorge um Sozialversicherungspflicht tätig sein?

Es wird zwischen Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale unterschieden. Beide Pauschalen gelten nicht als Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.

Liebe Steffi,

da hilft dir auch gerne die minijob-zentrale.de weiter in dem Link hier wegen steuer- und sozialversicherungsfreien Infos: https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/01_basiswissen/02_infos_kompakt_zu/08_uebungsleiter_ehrenamt/basepage.html

Gruß siola55

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

siola55  24.10.2021, 19:37

Danke für deinen Stern - freut mich sehr ;-)

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siola55  22.10.2021, 10:07
Einnahmen die unter § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale) fallen, werden bei der Familienversicherung nicht als Einkommen angerechnet.
Bei der Familienversicherung werden alle steuerfreien Einnahmen des § 3 EStG nicht als Einkommen berücksichtigt.

Also auch bei einer kostenlosen Familien(kranken)versicherung über die Eltern sind die Übungsleiter- sowie die Ehrenamtspauschalen kein Problem... ;-)

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Hallo Steffi,

du kannst alle 3 Jobs nebeneinander ausüben:

  1. Die geringfügige Beschäftigung als 450-Euro-Minijob: wobei du drauf achten solltest, daß dein Minijob-Arbeitgeber die 2% Pauschalsteuer für dich entrichtet!
  2. Zusätzlich die Übungsleiterpauschale von aktuell seit Jan. 2021 bis 3.000€ im Jahr als Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts usw.
  3. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 840 Euro im Jahr (sog. Ehrenamtspauschale) usw.

Nachzulesen im § 3 Nr. 26 u. 26a EStG bzw. in dem Link hier: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html

Gruß siola55