Mietvertragspauschale zulässig in welcher Höhe?
Wenn der Mietvertrag zustande kommt, dann ist eine Mietvertragspauschale zu zahlen: Und zwar von 290 Euro. Ist das zulässig?
Zum besseren Verständnis: Der angehende Mieter an den Vermieter. Die Wohnung wurde im Internet gesichtet auf einem bekannten Portal und mein Kumpel hat eine Anfrage gesendet. Er hat keinen Makler/ Vermittler beauftragt, sondern selbst gesucht. Er bekam Besichtigungstermin und die Mieterselbstauskunft gesendet, in der stand "Wenn der Mietvertrag zustande kommt, dann ist eine Mietvertragspauschale von 290 Euro zu zahlen" und dies sollte er mit der MS unterschreiben. Wucher, oder?
4 Antworten
![](https://images.gutefrage.net/media/user/Renick/1568025489370_nmmslarge__0_0_160_160_7f828fad18ee7edb96b8daceedaeeadb.jpg?v=1568025489000)
in der stand "Wenn der Mietvertrag zustande kommt, dann ist eine Mietvertragspauschale von 290 Euro zu zahlen" und dies sollte er mit der MS unterschreiben. Wucher, oder?
Nein, kein Wucher, sondern eine unberechtigte Forderung. So eine Gebühr eines Maklers darf nicht verlangt werden, wenn man den Makler nicht aktiv mit der Suche beauftragt hat.
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Dem Wesen nach wäre es eine Verwaltungsgebühr. Mieter haben aber keine Verwaltungskosten zu bezahlen. Der Vermieter im Gegenteil müsste dem Makler eine Provision in Höhe von 2 Monatsmieten + Mwst. bezahlen. Wie hoch ist denn die Kaution?
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Die Frage ist nicht ganz eindeutig gestellt. Ich gehe davon aus, dass Du Mieter bist. Für die Errichtung eines Mietvertrages muss der Mieter keine Gebühren bezahlen, siehe auch § 3 Abs. 3 WoVermRG
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Von einem Vermittler schon. Für den Vermieter nicht.
Es läuft über den Eigentümer, kein Makler im Spiel.