Mieterselbstauskunft Arglistige Täuschung?
Wann ist der Tatbestand der Arglistigen täuschung gegeben bei der Mieter Selbstauskunft?
Der Fall baut sich wie folgt zusammen
Die Mieterselbstauskunft wurde ausgefüllt aber zu Fragen wozu man sich nicht äußern möchte werden unbeantwortet gelassen.
Der Mieter bekommt den Mietvertrag. kurz darauf erhält er eine Anfechtung des Mietvertrags aufgrund Arglistiger Täuschung da dieser die Selbstauskunft nicht vollständig aufüllte.
So weit mir bekannt ist die Arglistige täuschung ein vorsatz die Mieterselbstauskunft aber Freiwillig
Eine Täuschung würde vorliegen wenn man bei Fragen die Ja oder Nein zu kreuzen sind das gegenteil ankreuzt. Das offen lassen dieser Fragen würde ggf die chance auf ein Mietvertrag verringern. Aber da bewegt man sich in einer Freiwilligen Auskunft daher ist es zulässig Fragen auch unbeantwortet zu lassen.
Sehe ich da etwas falsch?
Grüße
2 Antworten
Arglistige Täuschung ist keine Straftat. Deiner Beschreibung nach trifft bei der Übergabe der Mieterselbstauskunft vor Abschluss eines Mietvertrages auch diese "Arglistige Täuschung" nicht zu.
Wenn nun der Vermieter meint, er müsse oder dürfe den Mietvertrag mit dieser Begründung fristlos künigen, so irrt er sich.Der Mieter sollte daher den Mietvertrag fortsetzen und der Kündigung nicht Folge leisten. Eine Klage des Vermieters auf Räumung nach seiner erfolglosen Kündigung würde vom Amtsgericht dann abgewiesen werden.
Wenn anteilig Fragen der Mieterselbstauskunft nicht beantwortet wurden, kann sich der Vermieter nach Mietabschluss nicht auf arglistige Täuschung berufen - er hatte vorher die Möglichkeiten zur Rückfrage - bzw. hätte den potentiellen Mieter ablehnen können.