Lohnsteuer bei kurzfristiger Beschäftigung verhindern?

2 Antworten

Von Experte DerSchopenhauer bestätigt

Ja und nein!

...wird ja pauschal auch Lohn- und Kirchensteuer abgezogen.

Entweder Pauschalsteuer 25% o d e r Abzug nach Lohnsteuerklassenmerkmal bei einer kurzfristigen Beschäftigung!

Pauschalsteuer ist nur eine Möglichkeit der beiden Varianten, wobei Pauschalsteuern niemals rückerstattet werden:

https://www.minijob-zentrale.de/DE/die-minijobs/kurzfristige-beschaeftigung/kurzfristige-beschaeftigung_node.html#doc43cb376f-5e0b-4602-88c2-ba7d0b8d901abodyText4

wie z.B.: Die  Steuern werden von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber direkt ans Finanzamt abgeführt.  Kurzfristige Beschäftigungen können auf zwei Arten versteuert werden: mit einer pauschalen Lohnsteuer von 25 Prozent oder nach der individuellen Lohnsteuerklasse der Minijobberin oder des Minijobbers.

Bei der Lohnabrechnung nach den Merkmalen der Lohnsteuerklasse 1 gilt z.B.: Lohnsteuern für einen Single in Lohnsteuerklasse 1 werden erst ab einem mtl. Bruttolohn von ca. 1358€ einbehalten!

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

MyNameIsFlexus 
Beitragsersteller
 04.08.2024, 09:32

Danke euch.

Bedeutet, wenn man in einen Brutto-Netto Rechner ca 1900 brutto eingibt, heißt es ≈ 100 Euro Steuern.
Das heißt, dass es so am sinnvollsten wäre und man direkt 1800 euro bekommt und den Rest erst mit der Steuererklärung nächstes Jahr.

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okieh56  04.08.2024, 09:51
@MyNameIsFlexus

So ist es. Die Lohnsteuer würdest du dann erstattet bekommen, wenn du den Grundfreibetrag unterschreitest.

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DerSchopenhauer  04.08.2024, 06:31
oder nach der individuellen Lohnsteuerklasse der Minijobberin oder des Minijobbers

Hier ist ein redaktioneller Fehler der Minijobzentrale gemacht worden; kurzfristig Beschäftigte sind KEINE Minijobber - ich habe das auch schon dort gemeldet, damit das korrigiert wird (es muß heißen: kurzfristig Beschäftigte).

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okieh56  04.08.2024, 09:43
@DerSchopenhauer

Da hast du recht!

Sowohl der Minijob als auch die Kurzfristig Beschäftigte sind nach § 8 SGB V geringfügige Beschäftigungen. Doch beim Minijob nach Abs. (1) Satz 1. geht es um die Höhe des Arbeitsentgeltes und bei der kurzfristigen Beschäftigung nach Abs. (1) Satz 2. um die Dauer der Beschäftigung.

Das ist ein großer Unterschied.

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okieh56  04.08.2024, 09:47
@okieh56

Aber auch die Bundesagentur für Arbeit spricht bei beiden Varianten von „Minijobbern“. Hier die Definition der BA:

https://www.arbeitsagentur.de/lexikon/minijob#

Aber ich würde es auch so sehen wie du und bei Minijob immer an die Höhe des Einkommens denken und nicht an die Befristung.

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DerSchopenhauer  04.08.2024, 11:10
@okieh56
Aber ich würde es auch so sehen wie du und bei Minijob immer an die Höhe des Einkommens denken und nicht an die Befristung.

Das ist richtig - die Geringfügigkeitsrichtlinien kennen den Begriff "Minijob" überhaupt nicht - das ist kein offizieller Begriff.

Dort wird unter 2.4 zwischen "geringfügig entlohnter" und "kurzfristiger" Beschäftigung unterschieden, wobei die dauerhafte "geringfügig entlohnte" Beschäftigung umgangssprachlich als "Minijob" bezeichnet wird; daher sollte, so wie der Satz der Minijobzentrale gebaut ist, der sich ja ausschließlich auf kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse bezieht, auch nicht Minijobber stehen.

Unter 2.4 wird zudem erläutert:

"Eine auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristete Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt, welches die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet, kann sowohl als kurzfristige als auch als geringfügig entlohnte Beschäftigung behandelt werden.

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okieh56  04.08.2024, 16:43
@DerSchopenhauer

Ganz genau! Im Gesetz gibt es den Begriff „Minijob“ nicht. Aber er hat sich so eingebürgert, dass selbst die Ämter den Begriff verwenden.

Klingt ja auch besser als „geringfügig entlohnte Beschäftigung“.

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Da gibt es unterschiedliche Fallgestaltungen:

I. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer pauschal bezahlen bei geringfügigen Beschäftigungen

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer selber übernehmen; er bezahlt die Lohnsteuer und wird auch selber Schuldner. Für dich ist dann am bequemsten; macht aber nicht jeder Arbeitgeber. Wenn dies der Arbeitgeber nicht macht, dann kommen folgende Konstellationen zum tragen:

II. Versteuerung nach Lohnklassen I - V

Hier kommt es darauf an, was welchen Personenstand und wie viele Arbeitsverhältnisse du hast. Im ersten Arbeitsverhältnis (wenn du nur ein Arbeitsverhältnis hast, kannst du auch in einer sozialversicherungsrechtlichen geringfügigen Beschäftigung in die Lohnsteuerklasse I - V kommen). Für die Klassen III - V müsstest du verheiratet sein, was ich jetzt nicht annehme; die Lohnsteuerklasse II ist für Alleinerziehende, kommt vermutlich jetzt auch nicht in Frage; also wärst du - wenn dies dein einziges Arbeitsverhältnis ist, in der Lohnsteuerklasse I. Hier müsstest du im Monat mal mehr als ca. 900 € verdienen (Brutto), um überhaupt Steuerabzüge zu haben. Insofern würde im Lohnsteuerabzugsverfahren beim Arbeitgeber keine Lohnsteuer errechnen und dir würde auch nichts abgezogen werden.

III. Versteuerungen nach Lohnsteuerklasse VI

Wenn dein Arbeitgeber nicht wie unter I. erklärt, pauschal versteuert und du bereits ein anderes Arbeitsverhältnis hast, würdest du in die Lohnsteuerklasse VI landen. Hier würden eigentlich immer Steuern einbehalten werden; genauso wie bei einem "höheren" Verdienst bei Lohnsteuerklasse I.

Dann muss man tatsächlich im nächsten Jahr eine Steuererklärung abgeben, um seine zu viel bezahlten Steuern zurückzuerhalten. Die einbehaltene Kirchensteuer erhält man vom Kirchensteueramt ein paar Wochen später mit separaten Bescheid zurück.

Eine einfache Möglichkeit für solche Fälle den Lohnsteuerabzug bei der laufenden Lohnzahlung zu umgehen, gibt es eigentlich - leider - nicht.


okieh56  04.08.2024, 09:52

Besser kann man es nicht darstellen!

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siola55  04.08.2024, 03:47

...also wärst du - wenn dies dein einziges Arbeitsverhältnis ist, in der Lohnsteuerklasse I. Hier müsstest du im Monat mal mehr als ca. 900 € verdienen (Brutto), um überhaupt Steuerabzüge zu haben.

Aktuell liegt die Grenze für Lohnsteuerabzug bei einem Single in Lohnsteuerklasse 1 bei mehr als 1358€ mtl. Bruttolohn! ;-)

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