Löschungsbewilligung, meine Bank erhebt dafür Kosten?

3 Antworten

Für die Bearbeitung der Löschungsbewilligung darf die Bank keine Gebühr verlangen, sondern muss die Arbeit im Gesamtpreis (Zins) eingerechnet haben.

Sie darf aber gemäß Kreditvertrag die Notariatskosten für die Erstellung bzw. Beglaubigung der Löschungsbewilligung an den Kunden weitergeben. Diese Kosten orientieren sich an der Höhe der ursprünglichen Grundschuld und sind festgelegt, in eurem Fall die EUR 104,40. Diese müsst ihr auch bezahlen, egal ob ihr die Löschungsbewilligung aktuell nutzen wollt oder nicht.

Die Originalrechnung liegt der Bank vor, meist wird sie aber nur pro Monat vom Notariat ausgestellt, umfasst also einige Löschungsbewilligungen, Neueintragungen usw. in einem Dokument.

Der Anhang ist nur für das Grundbuchamt nötig um zu zeigen, dass die Bank die die Löschungsbewilligung ausgestellt hat wirklich die Bank war, die damals im Grundbuch eingetragen wurde. Oft gab es beispielsweise bei Volksbanken/Sparkassen ja mehrere Fusionen, oft mit Namensänderung usw. in der Zeit.

Auch wenn ihr es aktuell nicht löschen lassen wollt, solltet ihr das Dokument sehr gut aufbewahren. Ansonsten kann es bei späterer Löschung z.B. durch eure Erben zu erheblichen Mehrkosten und stark erhöhtem Zeitaufwand kommen, wenn es neu ausgestellt werden muss. Die Bank vernichtet nämlich nach 10 Jahren alle Unterlagen und kann dann nicht mehr sagen, ob die Grundschuld gelöscht werden sollte oder an eine andere Bank/Versicherung abgetreten wurde. Daher kann sie dann nicht "einfach so" eine neue ausstellen. Von daher sucht euch einen sicheren Platz, wo der Löschungsbewilligung nichts passiert und ggf. eure Erben sie später finden, falls ihr sie nicht löschen lasst.

Die Bank darf zwar keine Gebühren für die Löschungsbewilligung verlangen, dennoch fallen Kosten für den Notar und das Grundbuchamt an. Die Notarkosten sind nach §34 Gerichts- und Notarkostengesetz festgelegt und dürfen bis zu 0,2 % der Grundschuld betragen.

Die Grundschuld ist im Grundbuch eingetragen und alle Anträge, die das Grundbuch betreffen, müssen in notariel beglaubigter Form gestellt werden. So auch die Löschungsbewillgung der Bank. Dafür sind die 104,40 € Notargebühren.