Leichte Körperverletzung durch Notwehr, bin ich im Recht?

5 Antworten

Ja! Deine zwei Kollegen können das ja bestätigen. Ihr wart eindeutig in der Unterzahl und es war Notwehr.

Wenn es Aussage gegen Aussage steht - im Zweifel für den Angeklagten! (Also Dich :P)

Nur hätte ich noch eine Frage:

Kennst Du das Opfer? Normal wäre die Anzeige ja gegen Unbekannt, wie sind die direkt auf Dich gekommen?


Kennichnicht2 
Beitragsersteller
 19.10.2017, 02:35

Ja, es war gegen Unbekannt, die Person kannte aber einen meiner Freunde und wusste das er mich auch kennt.. Nur der Freund hat die Sache von weitem gesehen, somit konnte er nichts konkretes sagen, ja werde meine 2 Freunde als Zeugen angeben

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Schnuzi22  19.10.2017, 02:39
@Kennichnicht2

Okay, blöd in dem Fall das sich da irgendwie jeder über Ecken kennt. Dennoch bleibe ich dabei, Du wurdest bedrängt, beleidigt und dann noch geschubst. Hast eben aus Reflex den Ellbogen gehoben.

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Lumpazi77  19.10.2017, 02:40

Das war klar keine beweisbare Notwehr

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Schnuzi22  19.10.2017, 02:44
@Lumpazi77

Nachweislich ist es durch die zwei Kollegen die da dabei waren. Und natürlich ist es Notwehr wenn man geschubst wird - vor allem unter diesen Vorraussetzungen (Beleidung, Bedrängung und Unterzahl)

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Ihr habt Euch richtig verhalten, aber natuerlich muss das Gericht das nun klaeren.Wenn erwiesenermassen, diese Beleidigungen etc. so gefallen sind,haette das Lumpenpack noch viel mehr bekommen muessen.Wenn Ihr Zeit und Lust habt, dann schaut Euch mal ein kl.Video/Filmchen auf Google an.

Der Titel lautet in deutsch:"den Falschen ausgesucht" Da bin ich mit 23 Jahren dabei zurueckzuschlagen, als meine damalige Bekannte, eine Kroatin angepoebelt und sogar geschlagen wurde. Beide gingen zunaechst kurz k.o. .haben mich spaeter auch angezeigt, das Gericht hat aber damals gegen sie entschieden, weil es Gottseidank dieses kurze Filmchen gab und die Aussage des Fotografen, der Vater eines guten Freundes.Ich habe ja damals noch geboxt und haette mich damals, noch  als Boxer, sonst strafbar gemacht.Der Film steht in etwa 8 oder 10 Jahren im Internet.Das war die Zeit als der Vater,der Fotograf, starb und seinem Sohn, meinem Freund, eine Reihe von Kisten und Kartons  mit Film und Fotomaterial hinterlies. 

 Tareq A.

Du hast tätlich angegriffen - Notwehr war nicht gegeben.


Kennichnicht2 
Beitragsersteller
 19.10.2017, 02:47

Tätlich angegriffen, ich wurde beleidigt und geschubbst und sah wie die anderen auf mich los gehen wollten, ich habe nicht einfach grundlos geschlagen erst als ich keine wahl hatte und schon durch das schubbsen angegriffen wurde

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Ein klares  NEIN, Du bist nicht im Recht ! Du bist aus einer verbalen Attacke heraus handgreiflich geworden. Dabei spielt es keine Rolle, ob Du Angst hattest ! Das ist leider so, aber das geringere Übel, als wenn man Dich zusammen geschlagen hätte !


Schnuzi22  19.10.2017, 02:43

... aber er wurde doch geschubst und hat DANN erst den Ellbogen gehoben. Also wurde er doch handgreiflich angegangen.

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Kennichnicht2 
Beitragsersteller
 19.10.2017, 02:44

Das ergibt doch garkeinen Sinn, als ob ich mich in einer Bedrohten Situation wo ich sehe das ich gleich angegriffen werde und davor schon geschubbst werde nicht aus notwehr handeln kann ich kann doch nicht abwarten bis ich sterbe auch wenns hart klingt 

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Nein du bist nicht im Recht.