Krankenversicherung: Schulden aus 2005 – Verjährung nach 18 Jahren?

6 Antworten

2) wäre denkbar wenn die KK damals einen Mahnbescheid gegen dich erlassen hätte und die Eltern nicht widersprochen haben. Dann müsste die KK dir aber noch den Titel übersenden können und der geschuldete Betrag wäre seit Entstehung zu verzinsen.

Die Erklärung halte ich daher für relativ unwahrscheinlich. Auch die Beantragung des Mahnbescheid kostet die KK Gebühren.

Ohne Mahnbescheid verjähren die Forderungen der KK meines Wissens nach vier Jahren.

Inwieweit die KK jetzt nach der Zeit die offene Forderung noch verrechnen kann - keine Ahnung.

Persönlich würde ich vermutlich die KK um schriftliche Aufstellung der noch offen stehenden Schulden bitten. Dann entscheiden, ob ich Widerspruch wegen Eintritt der Verjährung einlege. Je nach Antwort - weiter entscheiden. Wenn du eine RV hast, vielleicht noch ein Beratungsgespräch beim Anwalt, sofern nicht mit Kosten verbunden.

1. Welche Krankenkasse ist das?

2. Denke ich nicht, dass die Forderung rechtens ist.

3. Es sind 170 Euro. Alles was du tun wirst um die Unrechtmäßigkeit dieser Forderung nachzuweisen wird teurer als 170 Euro werden und dich Zeit und Nerven kosten.

Also überlege dir, ob es das wert ist und ob du die 170 Euro nicht "einfach" zahlst.


DerHans  20.06.2024, 12:41

Einen Widerspruch gegen diese Forderung einzulegen kostet GAR NICHTS. Und wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, steht ihm der Weg zum Sozialgericht offen. Das ist KOSTENLOS und es besteht keine Anwaltspflicht.

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IrockRTC  20.06.2024, 12:51
@DerHans

Daher auch der Hinweis zu Zeit und Nerven. Auch das sind Kosten, die sich in der ein oder anderen Form auch monetär widerspiegeln können.

Wenn man Spaß daran empfindet gegen Windmühlen zu kämpfen, kann man das natürlich gern jederzeit tun. Mir wäre meine Lebenszeit dafür zu schade.

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DerHans  20.06.2024, 13:36
@IrockRTC

Einen Widerspruch zu schreiben, dauert 5 Minuten. Und bei dieser Lage sollte der Erfolg haben.

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Ecklschorsch 
Beitragsersteller
 20.06.2024, 12:44

Die Forderung besteht bei der KKH. Die Dame am Telefon meinte auch schon das es der einige Grund ist weshalb kein Gerichtsvollzieher eingeschaltet wurde, weil sich das für das Geld nicht gelohnt hätte.

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Das ist ein komplexes Thema.

Die 30-Jahresfrist gilt grundsätzlich für eine titulierte Forderung.

Ich würde Dir empfehlen, einen Termin bei der Verbrauchernzentrale zu machen, wenn es nur um 170 € geht.

Allerdings müßten Verzugsgebühren hinzukommen, so daß es evtl. nicht bei den 170 € bleibnt.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin kein Jurist und gebe keine Rechtsberatung.
Gibt es eine Möglichkeit, dass ich oder meine Eltern die Verjährung der Schulden geltend machen können? Wir haben wohl 2006 und Anfang 2007 zwei Zahlungserinnerungen bekommen.

Es besteht ein Unterschied zwischen Verjährung und Aufrechung. Es können verjahrte Forderungen nicht mehr (gerichtlich) geltend gemacht werden, respektive es kann der Einrede der Verjährung erfolgen.

Bei einer Aufrechung können unkritisch verjährte Forderungen verwendet werden. Sie müssen nur gleichartig sein (§ 387 ff. BGB).
Fraglich ob eine fünfjahrige Person als Beitragsschuldner in Frage kommt, dies könnte noch zu einer anderen Situation führen. Sollte dies hier im Rahmen einer Familienversicherung stattgefunden haben, ist an der Sache nichts mehr zu rütteln und der nunmehr noch offene Betrag kann nicht mehr anders festgesetzt werden.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

Schulden verjähren vor 30 Jahren nicht, nötigenfalls wird ein Titel erwirkt.

Als 5-jähriger kann man keine KK-Schulden machen.