Krankenversicherung: Schulden aus 2005 – Verjährung nach 18 Jahren?
Hallo zusammen,
ich bin 2000 geboren und somit 23 Jahre alt. Kürzlich habe ich erfahren, dass ich bei meiner Krankenkasse Schulden in Höhe von 170 Euro habe, die aus dem Jahr 2005 stammen. Zu diesem Zeitpunkt war ich fünf Jahre alt und aus irgendeinem Grund nicht krankenversichert. Meine Eltern haben wohl damals vergessen, mich rechtzeitig anzumelden bzw umzumelden. EIne genaue Information bekomme ich darüber leider nicht, da beide getrennt sind und sich der Schuldball hin und her geworfen wird.
Ich habe dies herausgefunden, weil ich eigentlich eine Gutschrift in Höhe von 60 Euro durch eine professionelle Zahnreinigung bekommen sollte, die aber stattdessen zur Tilgung der alten Schulden verwendet wurde.
Nun habe ich einige Fragen:
- Kann die Krankenkasse nach 18 Jahren tatsächlich noch Forderungen gegen mich erheben, obwohl die Schulden aus meiner Kindheit stammen und meine Eltern dafür verantwortlich waren?
- Stimmt es, dass die Verjährungsfrist für solche Schulden erst nach 30 Jahren abläuft? Eine Dame von der Krankenkasse meinte am Telefon, dass die Forderung erst nach dieser Zeit verjährt.
- Gibt es eine Möglichkeit, dass ich oder meine Eltern die Verjährung der Schulden geltend machen können? Wir haben wohl 2006 und Anfang 2007 zwei Zahlungserinnerungen bekommen.
Ich wäre sehr dankbar für rechtliche Einschätzungen und Tipps, wie ich in dieser Situation am besten vorgehen kann.
Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe!
Viele Grüße, Ecklschorsch
6 Antworten
2) wäre denkbar wenn die KK damals einen Mahnbescheid gegen dich erlassen hätte und die Eltern nicht widersprochen haben. Dann müsste die KK dir aber noch den Titel übersenden können und der geschuldete Betrag wäre seit Entstehung zu verzinsen.
Die Erklärung halte ich daher für relativ unwahrscheinlich. Auch die Beantragung des Mahnbescheid kostet die KK Gebühren.
Ohne Mahnbescheid verjähren die Forderungen der KK meines Wissens nach vier Jahren.
Inwieweit die KK jetzt nach der Zeit die offene Forderung noch verrechnen kann - keine Ahnung.
Persönlich würde ich vermutlich die KK um schriftliche Aufstellung der noch offen stehenden Schulden bitten. Dann entscheiden, ob ich Widerspruch wegen Eintritt der Verjährung einlege. Je nach Antwort - weiter entscheiden. Wenn du eine RV hast, vielleicht noch ein Beratungsgespräch beim Anwalt, sofern nicht mit Kosten verbunden.
1. Welche Krankenkasse ist das?
2. Denke ich nicht, dass die Forderung rechtens ist.
3. Es sind 170 Euro. Alles was du tun wirst um die Unrechtmäßigkeit dieser Forderung nachzuweisen wird teurer als 170 Euro werden und dich Zeit und Nerven kosten.
Also überlege dir, ob es das wert ist und ob du die 170 Euro nicht "einfach" zahlst.
Daher auch der Hinweis zu Zeit und Nerven. Auch das sind Kosten, die sich in der ein oder anderen Form auch monetär widerspiegeln können.
Wenn man Spaß daran empfindet gegen Windmühlen zu kämpfen, kann man das natürlich gern jederzeit tun. Mir wäre meine Lebenszeit dafür zu schade.
Die Forderung besteht bei der KKH. Die Dame am Telefon meinte auch schon das es der einige Grund ist weshalb kein Gerichtsvollzieher eingeschaltet wurde, weil sich das für das Geld nicht gelohnt hätte.
Das ist ein komplexes Thema.
Die 30-Jahresfrist gilt grundsätzlich für eine titulierte Forderung.
Ich würde Dir empfehlen, einen Termin bei der Verbrauchernzentrale zu machen, wenn es nur um 170 € geht.
Allerdings müßten Verzugsgebühren hinzukommen, so daß es evtl. nicht bei den 170 € bleibnt.
Gibt es eine Möglichkeit, dass ich oder meine Eltern die Verjährung der Schulden geltend machen können? Wir haben wohl 2006 und Anfang 2007 zwei Zahlungserinnerungen bekommen.
Es besteht ein Unterschied zwischen Verjährung und Aufrechung. Es können verjahrte Forderungen nicht mehr (gerichtlich) geltend gemacht werden, respektive es kann der Einrede der Verjährung erfolgen.
Bei einer Aufrechung können unkritisch verjährte Forderungen verwendet werden. Sie müssen nur gleichartig sein (§ 387 ff. BGB).
Fraglich ob eine fünfjahrige Person als Beitragsschuldner in Frage kommt, dies könnte noch zu einer anderen Situation führen. Sollte dies hier im Rahmen einer Familienversicherung stattgefunden haben, ist an der Sache nichts mehr zu rütteln und der nunmehr noch offene Betrag kann nicht mehr anders festgesetzt werden.
Schulden verjähren vor 30 Jahren nicht, nötigenfalls wird ein Titel erwirkt.
Als 5-jähriger kann man keine KK-Schulden machen.
Einen Widerspruch gegen diese Forderung einzulegen kostet GAR NICHTS. Und wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, steht ihm der Weg zum Sozialgericht offen. Das ist KOSTENLOS und es besteht keine Anwaltspflicht.