Kostenlos zur Verfügung gestellte Geräte im Mietvertrag - Haftung?
Wenn in einer Anlage zum Mietvertrag steht "Dem Mieter wird eine vollständige Einbauküche inklusive aller Elektrogeräte kostenlos zur Verfügung gestellt [...] Bei Reparaturen gilt [die Kleinreparaturklausel im Vertrag]", bedeutet das, dass die Elektrogeräte Teil des Vertrags sind, oder nicht?
Ich hab gesehen, dass der Vermieter nicht haftet, wenn die Geräte kostenlos zur Verfügung gestellt werden (z.B. AG Neukölln, Az.: 18 C 182/17, Urteil vom 14.11.2017)
Anderseits steht im Vertrag "Die Mieträume sind mit [Einbauküche incl. Elektrogeräte] ausgestattet, s. Anhang"
Was gilt für den Fall, dass ein Gerät kaputt geht, die Reparatur sich jedoch nicht auf eine Einrichtung, die dem direkten Zugriff des Mieters ausgesetzt* ist, bezieht?
*Zitat aus dem Mietvertrag
Ist ja klar, dass ich den Schaden nicht bezahlen muss. Darum geht es mir nicht.
Muss der Vermieter eine Reparatur bezahlen oder darf er auch sagen: "Pech gehabt, dann habt ihr halt keine Spülmaschine mehr"?
3 Antworten
Kostenlos zur Verfügung gestellte Geräte
Das bedeutet doch allenfalls, dass für die Nutzung der Geräte kein Aufschlag auf die Miete erhoben wird.
Das mit der Kleinreparaturklausel ist ok. Muss z. B. ein Teil an der Tür des Kühlschranks ausgetauscht werden und kostet das max. den Betrag, der als Obergrenze im Mietvertrag angegeben ist, dann handelt es sich um eine vom Mieter zu tragende Kleinreparatur.
Alle sonst erforderlichen Reparaturen, also Teile, die nicht im Zugriff des Mieters sind oder wenn die Reparaturkosten über der Obergrenze liegen, muss der Vermieter bezahlen. Ggf. auch den Austausch eines Geräts.
Dein Vermieter wollte durch diese Vertragklausel erreichen, dass du Schäden an dieser EBK bezahlst. Das hat er so unglücklich formuliert, dass er nun selbst die die Instandsetzung übernehmen muss. Kostenlose Nutzung der EBK impliziert eine Leihe, hier zwar nicht ausdrücklich so genannt aber konkludent in der Anwendung.
Kleinreparatur, wäre z.B. wenn ein Schalter am Herd kaputt ist. Nicht aber der Ausfall eines gesamten Gerätes.
Die Haftpflichtversicherung tritt nur ein, wenn der Mieter "schuldhaft" ein Gerät beschädigt.
Meine Frage zielt darauf ab, ob ich eine Reparatur selber zahlen muss.
Und kann ich kann die Miete ja nicht kürzen, wenn ich für die Küche keine Miete zahle.
Oder muss eine kostenlose Küche auch dem Veragsgemäßen Gebrauch weiterhin zur Verfügung stehen?
Hab ich denn auch einen Anspruch darauf, dass das Gerät ersetzt oder repariert wird? Ich bezahle ja lt. dieser Anlage zum Vertrag keine Miete dafür...