Kindesmutter verweigert Umgang - was tun?

5 Antworten

So wie ich Deine Frage auf GF lese, gibt es keine Sorgeerklärung und die Mutter hat bisher das alleinige Sorgerecht.

Vielleicht klärt ihr das vorab einmal am besten gem. mit einer Sorgeerklärung beim zuständigen Jugendamt, um das gemeinsame Sorgerecht zu erhalten.

Wenn die Mutter das ablehnt kann der Vater seit 2013 sein Sorgerecht auch gegen den Willen der Mutter durchsetzen (am besten mit Unterstützung eines Anwaltes). Sollten die Eltern in dieser Frage nämlich keine Einigung erzielen können, muss der Vater beim Familiengericht die Übertragung der elterlichen Sorge auf beide gemeinsam oder auf sich alleine beantragen. Es handelt sich dabei um die Einzelrechtsnorm im § 1626b insb. der Abs. 1 Pkt. 3 und Abs. 2.

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

1.wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),

2.wenn sie einander heiraten oder

3.soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. 

Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

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Desweiteren wäre das Umgangsrecht zu regeln, entweder gemeinsam, mit dem Jugendamt oder über das Familiengericht. Das Umgangsrecht ist grundsätzlich unabängig vom Sorgegrecht.

Letztendlich hat zuerst das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Im

§ 1684 BGB heißt es:

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Erziehungswissenschaftler/Psychologe/Diplompädagoge

Ich würde Ihr klar machen das wir entweder eine Einigung finden oder ich in den nächsten Tagen das gemeinsame Sorgerecht beantragen werde und jedes Umgangsrecht was mir juristisch zusteht nutzen werde. Langfristig wenn das Kind etwas älter ist eine 50/50 Regelung anstreben würde.

Wenn Ihr das wirklich lieber ist kann sie mir jetzt für ein paar Wochen das Baby vorenthalten. Langfristig kann sie das aber nicht.

Wenn Sie aber zulässt das ich am Leben des Kindes teilhaben kann, dann lasse ich vielleicht zu dass das Kind dauerhaft bei Ihr wohnt, und strebe eben nicht die 50/50 Regelung an.


fallenstelle320  02.09.2024, 08:28

eine 50/50 regelung wird es nicht geben, da gerichtlich gegen den willen der mutter nicht umsetzbar.

Du solltest dir einen Anwalt nehmen. Hast du die Vaterschaft anerkannt? Stehst du in der Geburtsurkunde?

Lass dich von einem Anwalt beraten.

Wenn das schon so anfängt, wird sie das Kind auch weiterhin als Druckmittel verwenden.

Wie dir schon geraten wurde, wende dich an einen Anwalt für Familienrecht und an das Jugendamt, die KM kann nicht deswegen einfach den Kontakt zu dir boykottieren nur weil ihr Ego angekratzt ist.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Mutter Gans seit 2007

du hast das recht auf umgang.

  • 2-3 nachmittage die woche mit einer übernachtung
  • jedes zweite we von fr-so
  • hälftige ferien und feiertage
  • 3 wochen urlaub

wenn sie weiterhin der meinung ist kontakt zu deinem kind zu verneinen, wirst du zu ihren lasten klagen müssen.