Kindergeld während Vollzeitstudium und Teilzeitarbeit?
Moin erstmal,
ich arbeite momentan in Teilzeit mit 14 Wochenstunden neben meinem Vollzeitstudium (Erstausbildung). Da für nächstes Semester die Möglichkeit besteht für mich noch mehr zu arbeiten (circa 25 Stunden möglich) würde ich das natürlich gerne tun aber verliere ich dann meinen Kindergeldanspruch bzw meine Eltern?
Die Rechtslage und die Suchergebnisse online liefern einfach gefühlt nur widersprüchliche Antworten.
danke!
2 Antworten
Kindergeld bekommt grundsätzlich jeder, der mit seinem Kind in Deutschland wohnt. Auch ausländische Staatsangehörige können einen Anspruch haben, wenn sie besondere Voraussetzungen erfüllen.
In 2022 beträgt diese Einkommensgrenze 27.600 Euro pro Jahr für ein Kind. Wenn das Einkommen des Kindes diese Grenze überschreitet, besteht kein Anspruch auf Kindergeld. Es ist wichtig zu beachten, dass hier das Einkommen des Kindes und nicht das der Eltern relevant ist.
Es ist besser, wenn dich dich an deine ortsgebundene Bundesagentur für Arbeit wendest, die dich individuell beraten bzw. deine Fragen beantworten können und dich gerne unterstützen.
Tipp: schau auch, ob für dich der Kindergeldzuschlag zutrifft.
Einkommen hat für einen Anspruch auf Kindergeld schon seit 2012 keinen Einfluss mehr, da hat man die Einkommensgrenze abgeschafft.
Wenn also die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, also z.B.unter 25 und in Ausbildung oder Studium, dann besteht auch weiter Anspruch auf Kindergeld.
Ein Problem könnte es dann mit Bafög - geben, da darfst Du ohne Anrechung im Monat nur bis zu 520 Euro Brutto gleich Netto bzw.im Bewilligungszeitraum von in der Regel 12 Monaten bis zu 6240 Euro Brutto verdienen.
Bafög gibt es für mich sowieso nicht. Danke für die Info leider gibt es so viele die irgend einen Copy and Paste Bockmist behaupten in den Weiten des Internets
@isomatte Ja für Bafög verdienen meine Eltern laut Papier zu viel. Aber Bafög ist ja auch absolut nicht das Thema um das es geht. Ich habe enstsprechendes Gesetzesblatt durchstudiert und gemäß Paragraph 32 EStG besteht Anspruch während der Erstausbildung.
Anspruch auf Kindergeld besteht nicht nur in einer Erstausbildung oder Studium, sondern auch in jeder weiteren Ausbildung, solange das Kind noch keine 25 ist.
@isomatte Schon klar, jedoch geht es mir wie gesagt in meinem Fall um meine Arbeit. Und da gelten während der Zweitausbildung soweit ich weiss Einschränkungen nicht jedoch während der Erstausbildung
Korrekt
In einer weiteren Ausbildung oder Studium, darf man nebenbei in der Woche im Durchschnitt nur 20 Stunden arbeiten.
logisch. Dann heißt es aber im Umkehrschluss natürlich so lange ich in meinem Erststudium bin ist es egal wieviel ich nebenbei arbeite (An Stunden gemessen) ich bekomme Kindergeld oder nicht?
Kann man so pauschal auch nicht sagen !
Denn wenn man im Studium laut Arbeitsvertrag mehr als 20 Stunden die Woche arbeitet, könnte der Status als Student entfallen und somit die Voraussetzung für den Anspruch auf Kindergeld.
@isomatte wo steht das denn festgeschrieben in welchem Gesetzestext? In der Sozialversicherung ja auf jeden Fall aber die Familirnkasse sieht es ja nochmal anders
Es geht ja erst einmal um deinen Status als Student, in der regulären Studienzeit darfst Du nicht mehr als 20 Stunden die Woche arbeiten, sonst verlierst Du deinen Status als Student und giltst als ganz normaler Arbeitnehmer.
Dann würdest Du nach meiner Ansicht ja die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld nicht mehr erfüllen, wenn Du nicht mehr als Student gelten würdest.
Verstehst Du wie ich das meine ?
Kann, muss natürlich nicht so sein, ich bin auch nur Laie, aber das würde ich daraus dann logischerweise schlussfolgern.
Bevor Du einen Fehler machst, erkundige dich direkt bei der Familienkasse, da solltest Du eine verlässliche Auskunft erhalten.
Ah okay ich weiß was du meinst. Aber ich habe bereits aus Erfahrung die Erkenntnis dass alle Verwaltungsbehörden nicht miteinander reden und alle alles anders auslegen. Die Familienkasse ist bereits konsultiert und stellt sich etwas an. Jedoch haben verschiedene seriöse Quellen aus dem Internet und meine Recherche innerhalb des Gesetzestextes die für mich günstige Hypothese bisher bestätigt. Innerhalb der Erstausbildung kann man deutlich mehr arbeiten, so lange man nachweisen kann dass das Studium ernsthaft und zielstrebig verfolgt wird. Paragraph 32 EStG und Paragraph 2 BKGG lassen mich darauf schließen. Ebenfalls habe ich einen Bekannten Steuerberater mit konsultiert der die Situation aufdröselt. Wenn ich weitere Rechtssicherheit Erkenntnisse habe teile ich die auf jeden Fall hier mit!
Sicher, genau darum geht es ja auch im Erststudium, es muss ernsthaft und zielstrebig verfolgt werden, wenn Du das ganze nachweisen bzw. glaubhaft machen kannst, dann sollte auch weiterhin Anspruch auf Kindergeld bestehen, zumindest wenn es um das Erststudium geht.
Kannst Du machen, würde mich auch interessieren !
Beim Kindergeld gibt es schon seit 2012 keine Einkommensgrenze mehr!
Die gibt es nur dann für das Kind, wenn Kindergeld auf Grund einer Behinderung, die vor Vollendung des 25 Lebensjahres schon vorhanden gewesen sein muss bezogen werden soll.
Dann würde es über das 25 Lebensjahr hinaus unbegrenzt Kindergeld nur dann weiter geben, wenn das Kind seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen bestreiten kann.
Einen möglichen Kinderzuschlag müssten die Eltern beantragen, der käme aber nur dann in Betracht, wenn das Kind noch bei den Eltern wohnt.
Eigenes Einkommen des Kindes und überschüssiges Einkommen der Eltern würden entsprechend mindernd auf einen möglichen Anspruch angerechnet und der Antrag im schlimmsten Fall abgelehnt.