Kann ich bei Nudesanfrage jemanden anzeigen?
Ich habe gestern angefangen mit einem Jungen auf Snap chat zu schreiben zuerst hat er mich gefragt wo ich ungefähr wohne worauf ich auch geantwortet habe, dann hat er mich nach meinem Alter gefragt (ich bin 14) und er hat gesagt dass er gleichalt ist. Als nächstes wollte er geile Bilder von mir haben, ich habe ihn daraufhin gefragt was er damit meint und er sagte: Schick mir nudes. Ich habe verneint uns screenshots von unseren chats und seinem Usernamen gemacht.
nun ist meine Frage ob ich ihn anzeigen kann, oder ob die Informationen überhaupt ausreichen um eine Anzeige zu erstatten?
Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen!
danke
Des problem war halt dass er als ich verneint habe sehr respektlos geworden ist und angefangen hat mich zu beleidigen
3 Antworten
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/15_nmmslarge.png?v=1551279448000)
Ich bezweifle, dass du damit strafrechtlich etwas erreichen kannst. Es gibt nur zwei Dinge, bei denen ich mir vorstellen könnte, dass die hier überhaupt passen könnten.
Das erste wäre Kinderpornographie. Da du nicht volljährig bist, wäre es illegal, pornographische Bilder von dir zu versenden sowie zu besitzen. Ob diese Bilder anzufragen auch in diesen Bereich passt... Fragwürdig, meiner Meinung nach eher nicht. Insbesondere nicht, wenn der Kerl in deinem Alter ist.
Das zweite wäre sexuelle Belästigung. Aber auch hier: Ich denke nicht, dass dieser Fall gravierend genug ist, um hier wirklich jemanden anzuzeigen, solange er dich nicht bedrängt und nicht locker lässt. Er hat gefragt, du hast nein gesagt. Wenn's das war, lag hier keine Belästigung vor.
![](https://images.gutefrage.net/media/user/Grinzz/1594611313291_nmmslarge__0_0_483_483_573151ac28fdb316664513855085e19a.png?v=1594611313000)
Sexuelle Belästigung erfordert eine Berührung, liegt hier also erkennbar nicht vor.
Da die Fragestellerin 14 ist - also keine Kind mehr - kommt hier der Versuch des Besitzverschaffens an jugendpornografischen Inhalten nach §§ 184c Abs. 3, 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB in Betracht. Ja ich weiß, dass in § 184 Abs. 5 StGB drin steht, der Versuch sei nicht strafbar. Dennoch ist das Delikt nach Abs. 3 als Unternehmensdelikt ausgestaltet und dazu zählt eben auch der Versuch.
Die Frage, ob der Versuch nun strafbar ist oder nicht, hat der BGH bereits beantwortet: BGH, Beschluss vom 16.07.2015 - 4 StR 219/15
Es dürfte daher durchaus eine Straftat vorliegen. Aber dahin zu kommen ist auch echt nicht leicht ersichtlich.
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/10_nmmslarge.png?v=1551279448000)
nein, es liegt keine Straftat vor.
![](https://images.gutefrage.net/media/user/Grinzz/1594611313291_nmmslarge__0_0_483_483_573151ac28fdb316664513855085e19a.png?v=1594611313000)
Nein, das stimmt natürlich. Aber bei den Worten "Als nächstes wollte er geile Bilder von mir haben, (...) Schick mir nudes" finde ich den Gedanken zumindest nicht abwegig.
Es ist natürlich müßig zu spekulieren, was er damit gemeint hat. Vielleicht wären später noch präzise Anweisungen gekommen, wie die Bilder aussehen sollen, damit sie "geil" sind. Aber das ist alles reine Mutmaßung.
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/9_nmmslarge.png?v=1551279448000)
Nackt ist nicht gleich Pornografie und da er keinerlei Druck oder Drohungen benutzt hat, bleibt nur das "Geschmäckle", dass da ein Pädophiler hinter steckt.
Bleibt festzuhalten, dass du im Internet sehr vorsichtig unterwegs sein solltest!
Nun, das sehe ich anders 😉
Hier kommt der Versuch des Besitzverschaffens an jugendpornografischen Inhalten nach §§ 184c Abs. 3, 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB in Betracht. Ja ich weiß, dass in § 184 Abs. 5 StGB drin steht, der Versuch sei nicht strafbar. Dennoch ist das Delikt nach Abs. 3 als Unternehmensdelikt ausgestaltet und dazu zählt eben auch der Versuch. Die Frage, ob der Versuch nun strafbar ist oder nicht, hat der BGH bereits beantwortet: BGH, Beschluss vom 16.07.2015 - 4 StR 219/15