Kann der Ebay Verkäufer vor Gericht gewinnen?
Hi, vorab: ich habe noch nie ein gebrauchtes Auto gekauft und weiß dementsprechend nicht worauf man achten muss. Leider habe ich niemanden dabei gehabt.
Der Ebay Verkäufer hat mir einen Polo verkauft. Ich habe ihn am Dienstag angeschaut und Test gefahren. Danach meinte er, er könne Ihn für mich nicht reservieren, also habe ich 300 Euro per Paypal angezahlt. Am nächsten Tag hab ich dann 1650 Euro, also den Rest bezahlt. Daraufhin gab er mir die Papiere also Brief und Zulassung etc..
Zuhause stellte sich dann heraus, dass das Fahrzeug ein Import ist und er mich somit hinters Licht geführt hat. Ist der Kaufvertrag dann nicht nichtig? Das Auto stand zu dem Zeitpunkt noch auf seinem Grundstück und ich schrieb ihm, dass ich es nicht mehr will und er mir das Geld zurückgeben soll. Für die 1650 Euro hat er mir keine Quittung gegeben. Nur einen Kaufvertrag wo 1950 als Kaufpreis draufsteht, also kein direkter Beweis, dass ich es gezahlt habe. Nun will er mit Anwalt vor Gericht gehen. Anzeige hab ich schon bei der Polizei gemacht. Die Anwaltskosten machen mir jetzt halt Angst. Kann er den Prozess gewinnen?
Ich habe ihn gefragt ob es ein Import ist, wusste aber nicht wie man sowas erkennt und er meinte nein. Die Fahrzeugpapiere hat er mir erst nach dem Bezahlen gegeben.
Und er will vor Gericht sagen, dass ich die 1650 nicht bezahlt habe, obwohl er mir den Brief gegeben hat.
Der Wagen war nicht angemeldet.
3 Antworten
Nun es ist zunächst nicht das Problem des Verkäufers, dass du dich nicht auskennst.
Du hast ein Auto bezahlt, es aber noch nicht umgemeldet und noch nicht überführt. Insofern hast du auch keine Ahnung welchen Zustand das Auto inzwischen hat. .
Du hast die Papiere nicht vor Ort kontrolliert, vielleicht noch nicht einmal die Fahrgestellnummer verglichen, hast du wenigstens die Konformitätserklärung?
Du hast einen Kaufvertrag - bei welchem du dich offensichtlich auch nicht vorbereitet hast, sonst wäre dort die Zahlung des Kaufpreises quittiert.
Ein Polo für 1950 €, nicht angemeldet- wie konntest du denn überhaupt die Probefahrt machen?
Wenn die Unterlagen ansonsten stimmen - würde ich persönlich mir keinen Kopf mehr machen, dass es ein Reimport ist. Jede erforderliche Reparatur ist hier schon eine Rechenaufgabe.
Ohne Zeugen wird es vermutlich schwierig werden den Beweis zu führen, dass Verkäufer dich arglistig getäuscht hat, außer die Eigenschaft wurde im Inserat oder im Kaufvertrag falsch beschrieben.
Bei einem Kaufpreis von rund 1.950 € werden die anwaltlichen und gerichtlichen Kosten nicht gänzlich unerheblich, aber auch nicht exponentiell hoch ausfallen.
Der entscheidende Punkt ist, ob der Verkäufer ausdrücklich – sei es schriftlich oder mündlich – zugesichert hat, dass das Fahrzeug in Deutschland erstzugelassen (kein Import) oder bestimmte andere Eigenschaften hat.
- Ist dies geschehen, könnte bereits eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit vorliegen, die als Sachmangel gemäß § 434 BGB zu werten ist.
- Hat der Verkäufer hingegen keinerlei entsprechende Angaben gemacht, ist das bloße „Import-Sein“ des Fahrzeugs nicht automatisch ein Mangel. Ein Importfahrzeug stellt nicht per se eine wertmindernde oder unübliche Beschaffenheit dar. Dann entscheidet der subjektive Fall.
2)
Bei privaten Autokäufen ist es gängige Praxis, die Sachmängelhaftung vertraglich auszuschließen. Ein typischer Klauselwortlaut lautet: „Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.“ Ist ein solcher Ausschluss wirksam vereinbart, haben Sie bei einem gewöhnlichen Sachmangel in der Regel keine Ansprüche auf Mängelbeseitigung, Rücktritt oder Minderung.
Ausnahme: Wenn eine Arglist vorliegt oder eine Garantie abgegeben wurde, greift der Ausschluss nicht (§ 444 BGB).
Arglistige Täuschung (§ 123 BGB)
Arglistige Täuschung setzt voraus, dass der Verkäufer vorsätzlich oder zumindest billigend in Kauf genommen hat, Ihnen eine wesentliche Eigenschaft des Fahrzeugs – hier den Importstatus – zu verschweigen oder bewusst falsche Angaben zu machen. Wesentlich ist ein Umstand dann, wenn er für Ihre Kaufentscheidung entscheidend war.
- Gelingt es Ihnen, Arglist nachzuweisen, können Sie den Vertrag anfechten. Eine erfolgreiche Anfechtung führt dazu, dass der Vertrag von Anfang an nichtig gilt. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf Rückabwicklung (§§ 142, 812 BGB), also die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
- Der Nachweis der Arglist ist erfahrungsgemäß schwierig, da Sie die Beweislast tragen. Indizien können sein: Angaben im Inserat, mündliche Zusicherungen oder schriftliche Bestätigungen des Verkäufers.
Wichtig:
Sie müssen darlegen und beweisen, dass der Verkäufer Sie über den Importstatus getäuscht oder ihn zumindest arglistig verschwiegen hat. Ebenso müssen Sie nachweisen, dass Sie den vollen Kaufpreis entrichtet haben. Die fehlende Quittung über 1.650 € ist dabei nicht zwingend ein Nachteil, denn:
Der Kaufvertrag, in dem 1.950 € als Gesamtpreis ausgewiesen sind,
- Die PayPal-Zahlung über 300 €,
Die Aushändigung der Originalpapiere (die in der Regel erst nach vollständiger Zahlung erfolgen),
- sowie weitere Indizien, wie Kontoauszüge oder etwaige Zeugen, sprechen für eine erfolgte Gesamtzahlung
Stellt sich heraus, dass zwar ein Mangel besteht, aber keine Arglist, ist die Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses (- wenn dieser von Anfang an nicht vorliegt, haben Sie ausgezeichnete Chancen) entscheidend. Ist dieser wirksam und kein explizites Merkmal zugesichert, bleiben Ihnen meist keine Ansprüche, da die üblichen Mängelrechte ausgeschlossen sind. Gibt es hingegen eindeutige Zusicherungen, kann trotz Gewährleistungsausschluss ein Anspruch auf Nacherfüllung, Minderung oder Rücktritt entstehen (§§ 437 ff. BGB).
Mit Arglist: Anfechtung des Vertrags, Rückabwicklung und Erstattung des Kaufpreises sind möglich.
Ohne Arglist: Kommt es darauf an, ob das Import-Sein als sachmangelrelevante Abweichung betrachtet wird und ob ein wirksamer Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde. (- Gerichte haben in der Vergangenheit entschieden, dass das Verschweigen eines Imports relevant sein kann, wenn es sich um einen Reimport (ursprünglicher Export und dann wieder Import nach Deutschland) handelt, da dies Einfluss auf den Wert und die Historie des Fahrzeugs haben kann.)
Also letztlich gibt es zwei Möglichkeiten, entweder:
Sachmangel ohne Arglist:
Liegt ein Sachmangel vor, kann Ihnen das Gewährleistungsrecht (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt) helfen, sofern kein wirksamer Gewährleistungsausschluss greift
oder
Arglistige Täuschung
Wenn Sie nachweisen können, dass der Verkäufer eine wesentliche Tatsache bewusst verschwiegen oder falsch dargestellt hat, um Sie zum Kauf zu bewegen, können Sie den Vertrag anfechten (§ 123 BGB). Gelingt Ihnen dieser Nachweis, führt dies zur Rückabwicklung des Vertrags.
Für konkrete Infos rate ich dringend zu einer richtigen juristischen Einschätzung, das sollte bloß dazu dienen, damit Sie sehen, um was es letztendlich geht.
Es steht halt in der anzeige im Kaufvertrag nirgends, dass es ein Import ist und die Zulassung wo das drinne steht, hat er mir erst ganz zum Schluss gegeben, nachdem ich schon unterschrieben hab. Damit ich das halt nicht sehe.
Zuhause stellte sich dann heraus, dass das Fahrzeug ein Import ist und er mich somit hinters Licht geführt hat.
Kannst du das nochmal ausführen?
Durch die konkrete Nachfrage Ihrerseits und die offenkundig falsche Auskunft des Verkäufers zum Importstatus steigt die Wahrscheinlichkeit, dass eine arglistige Täuschung angenommen werden kann. (- Das sind alles Indizien, die eine arglistige Täuschung bestätigen, wird aber eher nicht ausreichen.) Also wie oben schon beschrieben reicht die Fahrlässigkeit und das Nichterkennen nicht aus, denn arglistige Täuschung (§ 123 BGB) setzt vorsätzliches Handeln oder zumindest billigendes Inkaufnehmen voraus, also ein bewusstes Verschweigen oder die bewusste Inkaufnahme, dass der Käufer über einen wesentlichen Umstand getäuscht wird. Wenn der Verkäufer schlicht nicht wusste, dass es ein Import ist, kann man ihm keinen Täuschungsvorsatz vorwerfen.
Also, wenn du keine Beweise hast, dass das Inserat kein Indiz ist und auch sonst im Kaufvertrag nichts anders steht, sind deine Chancen begrenzt.
Die einzige Möglichkeit, die mir jetzt noch einfallen würde, wäre den Kaufvertrag nach einem Gewährleistungsausschluss zu untersuchen. Allerdings ist bei Privatverkäufen meist die Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Ein solcher Gewährleistungsausschluss ist bei Fahrlässigkeit (- auch dem nicht Erkennen des Ursprungslandes) des Verkäufers in der Regel wirksam, da er nicht auf vorsätzliche Täuschung gestützt ist.
Also meiner Ansicht nach bleiben nur begrenzte Möglichkeiten: •
- Einen Anwalt konsultieren, mit ihm die Situation besprechen und dann gemeinsam entscheiden, ob man die 1950 € einklagt. (natürlich kostspielig)
- Die Situation auf sich beruhen lassen, daraus lernen und beim nächsten Autokauf genauer nachzufragen und einzuhaken.
Mir wurde geraten den nicht zu kaufen vorallem wenn ich angelogen werde.
Was du mit Import meinst und inwiefern er dich betrogen hat
Das versteh ich auch nicht. Wo ist das Problem? War doch schon in DE zugelassen