Nach § 154 f StPO wird Ihr Ermittlungsverfahren nur vorläufig eingestellt, solange ein Hinderungsgrund – etwa Ihre Abwesenheit im Ausland – fortbesteht. Registrieren Sie sich bei Rückkehr in Deutschland wieder ordnungsgemäß, fällt dieser Hinderungsgrund weg und der Staatsanwalt muss die Einstellung entweder bestätigen oder das Verfahren weiterführen bzw. sofort einstellen, wenn eine Hauptverfahrens­eröffnung auch dann nicht zu erwarten ist.

Eine erneute Strafanzeige löst ein eigenständiges Ermittlungsverfahren aus; das alte Verfahren kann dann nahtlos fortgesetzt oder mit dem neuen zusammengeführt werden.

Ob Sie bei dieser Wiederaufnahme sofort in Untersuchungshaft kommen, hängt allein von den Voraussetzungen des Haftbefehls ab, nicht vom bloßen Wegfall der Beschränkung nach § 154 f StPO. Für Untersuchungshaft (§§ 112 ff. StPO) müssen vorliegen: dringender Tatverdacht und mindestens ein Haftgrund (Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr). Ohne konkrete Anhaltspunkte für diese Haftgründe wird zunächst nur eine Vorladung ergehen und kein Haftbefehl.

Ein forensisches Gutachten und die Unterbringung im Maßregelvollzug (§ 63 StGB) sind erst nach einer Verurteilung möglich. Das Gericht kann zwar bereits im Vorfeld Sachverständige hinzuziehen, eine Maßregel wird aber nur im Urteil angeordnet, wenn es die rechtlichen Voraussetzungen (psychische Störung, Gefährlichkeit und mangelnde Schuldfähigkeit) feststellt. Die Unterbringung ist unbefristet, unterliegt jedoch einer jährlichen (spätestens halbjährlichen) Überprüfung durch das Gericht.

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Es kommt darauf an.

  1. Strafrechtlich:

Gemäß § 22 Satz 1 KUG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Die Veröffentlichung der Bilder auf TikTok durch die Lehrerin selbst stellt zwar eine Einwilligung zur Kenntnisnahme auf dieser Plattform dar. Diese Einwilligung erstreckt sich jedoch nicht automatisch auf jede andere Form der Verbreitung, insbesondere nicht auf das physische Verteilen in einem anderen Kontext (Schulgebäude), der für die Lehrerin eine besondere berufliche und persönliche Sphäre darstellt. (analog: Die Rechtsprechung (z. B. BGH, Urteil vom 20.12.2007, Az. I ZR 42/05) hat klargestellt, dass die Einwilligung zur Veröffentlichung in einem bestimmten Medium keine pauschale Freigabe für andere Nutzungen bedeutet)

Die vorsätzliche, widerrechtliche Verbreitung eines Bildnisses ohne erforderliche Einwilligung wird gemäß § 33 KUG auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Widerrechtlichkeit ergibt sich aus dem Fehlen einer Einwilligung und dem Eingriff in das Recht am eigenen Bild bzw. der Verletzung berechtigter Interessen. Vorsatz (Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung) ist anzunehmen. Es handelt sich um ein Antragsdelikt.

2.Zivi:

Unabhängig von der Strafbarkeit verletzt die Handlung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Lehrerin (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie ihr Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG). Die Lehrerin hätte zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung (§ 1004 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, § 22 KUG), Beseitigung (Vernichtung der Ausdrucke) und ggf. Schadensersatz oder Geldentschädigung (§ 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB i.V.m. Schutzgesetzen wie § 22 KUG, § 185 StGB; § 826 BGB; Geldentschädigung bei schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzung).

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Bei mir kommt E_ges ≈ 0.01198 J raus. Deine Formel ist auch korrekt.

Vielleicht hast du es bloß falsch in den TR eingegeben.

Manchmal rutscht aus Versehen 0,06^2 = 0,36 (statt 0,0036) in den Taschenrechner. Das verursacht ziemlich genau den Faktor 100.

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Aus zivilrechtlicher Sicht ist Schweigen auf einen Vorwurf grundsätzlich weder als ausdrückliches Bestreiten noch als Anerkenntnis zu werten. Ein bloßes Schweigen hat im Regelfall keinen eindeutigen Erklärungsgehalt; die Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt vielmehr, dass jede Partei die für sie günstigen Tatsachen substantiiert vorträgt und gegebenenfalls beweist (Grundsatz der Parteibetrieb- bzw. Beibringungspflicht).

Daraus folgt:

  • Keine automatische Ablehnung oder Bestreitung: Schweigt man, so ist dies zunächst rechtlich neutral – es gilt weder als Anerkenntnis noch als Bestreiten.
  • Gefahr der Zugeständnisse: Im Zivilverfahren kann es jedoch faktisch nachteilige Folgen haben, wenn man auf gegnerische Behauptungen nicht reagiert. Nach § 138 Abs. 3 ZPO können unbestrittene oder nicht substantiiert bestrittene Behauptungen des Gegners als zugestanden gelten. Das bedeutet praktisch, dass dem Schweigenden ein Nachteil entstehen kann, weil das Gericht die behaupteten Tatsachen als richtig unterstellt.
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Nein

Die rechtliche Beurteilung richtet sich nach dem Inhalt der Äußerung, nicht nach ihrer sprachlichen Einleitung.

In der juristischen Betrachtung wird zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen unterschieden:

Tatsachenbehauptungen sind dem Beweis zugängliche Aussagen (wie „Die Erde ist eine Scheibe“). Auch wenn sie als persönliche Meinung gekennzeichnet sind, bleiben sie Tatsachenbehauptungen und genießen keinen besonderen Schutz, wenn sie nachweislich falsch sind.

Werturteile hingegen sind subjektive Einschätzungen, die nicht beweisbar sind (wie „Ich finde dieses Gesetz schlecht“). Diese werden grundsätzlich durch die Meinungsfreiheit geschützt.

Die bloße Voranstellung von „Meiner Meinung nach“ verwandelt eine Tatsachenbehauptung nicht in ein geschütztes Werturteil. Vielmehr stellt dies einen Versuch dar, den rechtlichen Charakter einer Äußerung zu verschleiern. - was natürlich nicht funktioniert.

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Du planst, deinen Vater anzuzeigen?

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Ja, solltest du unbedingt.

Ein Gewerbe anzumelden kostet nur zwischen 20 und 40 €, einfach schnell zur zuständigen Gemeinde oder Stadt und erledigt.

Wenn du voraussichtlich weniger als 25 000 € im ersten Jahr und 100 000 € im Folgejahr Umsatz machst, kannst du die Kleinunternehmerregelung nutzen (keine Umsatzsteuer ausweisen).

Aber Achtung:

Auch mit der Kleinunternehmerregelung musst du ab einem Gewinn von 12 096 €  Einkommensteuer zahlen.

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Wie du schon sagst, war die Ampelregierung als Gubernative auf Bundesebene nur bedingt zuständig; die Zuständigkeit liegt bei den Ländern. Eine Änderung dessen bedarf einer Änderung des Grundgesetzes, was in der aktuellen politischen Situation nicht möglich ist.

Die AfD ist in keiner Landesregierung vertreten, auch im Osten nicht.

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In Deutschland dürfen Polizisten seit 2023 Nackentattoos tragen, sofern sie nicht im Gesicht liegen und dezent gehalten sind. Laut aktueller Regelung sind Tattoos an Armen, Kopf und Hals erlaubt, solange sie nicht auffällig oder exzessiv sind.

Allerdings müssen sie im Dienst möglichst verdeckt bleiben, falls dies erforderlich ist.

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Ja, definitiv:

  • Schimmel kann die Atemwege sehr reizen
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Student.

Ich denke nicht, dass es "aussieben" ist. Die ersten Prüfungen sind etwas schwerer gestaltet, nicht um Studierende zusätzlich zu belasten, sondern um zu prüfen, wer sich für das Studium allgemein eignet und mit dem tatsächlichen Klausurniveau in späteren Semestern mithalten kann.

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Na ja, im ersten Abschnitt geht es darum, nicht an jeder Kreuzung, wo du eindeutig erkennen kannst, dass frei ist, anzuhalten. (Verkehrsfluss, Energiesparen etc. pp.)

Im zweiten Abschnitt ist dann die Rede davon, nicht vorschnell oder in Hektik eine Entscheidung zu treffen, dennoch solltest du, auch wenn du nicht das Vorfahrtrecht hast, schon beim Anfahren mögliche Lücken erkennen (degressives Bremsen etc. )

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