Langsame, disfunktionale Technik
Student.
Ich denke nicht, dass es "aussieben" ist. Die ersten Prüfungen sind etwas schwerer gestaltet, nicht um Studierende zusätzlich zu belasten, sondern um zu prüfen, wer sich für das Studium allgemein eignet und mit dem tatsächlichen Klausurniveau in späteren Semestern mithalten kann.
Na ja, im ersten Abschnitt geht es darum, nicht an jeder Kreuzung, wo du eindeutig erkennen kannst, dass frei ist, anzuhalten. (Verkehrsfluss, Energiesparen etc. pp.)
Im zweiten Abschnitt ist dann die Rede davon, nicht vorschnell oder in Hektik eine Entscheidung zu treffen, dennoch solltest du, auch wenn du nicht das Vorfahrtrecht hast, schon beim Anfahren mögliche Lücken erkennen (degressives Bremsen etc. )
Ich denke schon - ,aber es ist schwierig (- vorwiegend in der jetzigen Situation, auch nach der Wahl), weil es eine Änderung des Grundgesetzes erfordert.
Ich sehe nicht, wie man so schnell – auch nach der Wahl – eine 2⁄3 Mehrheit im Bundestag – plus Bundesrat – erreichen kann.
Servus, hier eine mögliche rechtliche Auslegung. -Aufgrund der wenigen Informationen aber schwierig.
Wende dich bei weiterem Handlungsbedarf unbedingt an einen Anwalt.
- Allgemeinen Rechtsgrundlage (zum Verständnis)
1. Rechtslage: Grundzüge von Vergewaltigung und sexuellem Übergriff
- Nach § 177 StGB macht sich strafbar, wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen vornimmt oder sie dazu nötigt, bzw. wer die fehlende Einwilligungsfähigkeit des Opfers (z. B. bei starker Alkoholisierung) ausnutzt. Entscheidend:
- Kein Einverständnis: Jede sexuelle Handlung ohne oder gegen den Willen des Opfers ist strafbar.
- Penetration (z. B. Fingern): Dringt der Täter in den Körper ein (digital, mit dem Penis oder Gegenständen), erfüllt dies in aller Regel den Qualifikationstatbestand der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB), sofern das Opfer nicht frei und bewusst eingewilligt hat.
- Alkohol, Bewusstseinsbeeinträchtigung: Ist das Opfer so stark betrunken, dass es weder einen eigenen Willen bilden noch äußern kann, oder zumindest in seiner Willensbildung erheblich eingeschränkt ist, kann bereits das Ausnutzen dieses Zustands (ohne aktive Gegenwehr des Opfers) den Tatbestand erfüllen (§ 177 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB).
- Unterscheidung „sexueller Übergriff“, „sexuelle Nötigung“ oder „Vergewaltigung“:
- Sexueller Übergriff (Grundtatbestand, § 177 Abs. 1 StGB) erfordert keine Penetration, aber fehlende Einwilligung. Strafrahmen: Freiheitsstrafe 6 Monate–5 Jahre.
- Sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 5) liegt z. B. vor, wenn Gewalt, Drohung oder Ausnutzen einer schutzlosen Lage hinzutreten. Mindeststrafe 1 Jahr (also schon ein Verbrechen).
- Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6) ist regelmäßig gegeben, wenn eine sexuelle Handlung „mit Eindringen in den Körper“ ohne Einwilligung stattfindet. Mindeststrafe 2 Jahre.
2. Übertragung auf deinen Fall
2.1 Betrunken und falsche Identität („ich dachte, er wäre jemand anderes“)
- Identitätstäuschung: Wenn du, weil du in stark alkoholisiertem Zustand warst, dachtest, es handle sich um eine andere Person, und nur deshalb (scheinbar) „mitgemacht“ hast, stellt sich rechtlich die Frage, ob eine „Täuschung über die Person“ die Einwilligung unwirksam macht.
- Dogmatisch ist die bloße Täuschung über die Person (d. h. wer gerade vor einem steht) in der Praxis leider (noch) nicht in jedem Fall eindeutig als strafbare Handlung gewertet, sofern man formal „zugestimmt“ hat. Nach herrschender Meinung fehlt es in so einer Konstellation oft an einem ausdrücklich entgegenstehenden Willen im Tatzeitpunkt (man wollte „eigentlich“ Sex, nur eben mit einer anderen Person). Es ist rechtspolitisch umstritten, ob und inwieweit diese Täuschung den Tatbestand des § 177 erfüllt.
Aber: Sobald du gemerkt hast, dass das nicht die Person war, für die du sie gehalten hast, und du gezeigt hast oder sagen wolltest „Nein“ (oder einfach in keiner Weise mehr willst), fehlt eine wirksame Einwilligung. Spätestens von diesem Moment an wäre das Handeln des Mannes erkennbar gegen deinen Willen.
2.2 Ungewolltes Eindringen („er hat mich gefingert“)
- Fingern = digitales Eindringen in den Körper. Das Gesetz stellt klar, dass solches Eindringen grundsätzlich eine Vergewaltigung im Sinne von § 177 Abs. 6 StGB sein kann, wenn keine Zustimmung vorliegt.
- Wenn du ausdrücklich oder konkludent (nonverbal) nicht einverstanden warst – oder du aufgrund deines Rausches überhaupt nicht wirksam einwilligen konntest – liegt ein „sexueller Übergriff“ mit Eindringen“ vor, also Vergewaltigung.
_> Relevant ist ferner § 177 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2: Wenn du so betrunken warst, dass du keinen realen Willen mehr bilden konntest (z. B. Filmriss, Blackout, objektive Wehrlosigkeit), hat der Mann diesen Zustand möglicherweise „ausgenutzt“. Dies allein kann den Tatbestand erfüllen, auch wenn du nicht aktiv „Nein“ gesagt hast.
Das heißt konkret, dass Fraglich ist, inwiefern du noch im Stande warst, eine informierte, freie Einwilligung zu geben.
Wenn du das nicht mehr warst könnte der Mann deinen Zustand dann eventuell ausgenutzt haben, indem er wusste (oder wissen musste), dass du nicht wirklich einverstanden bist bzw. dass du nicht realisierst, wer er ist und was genau passiert.
(Wie oben beschrieben)- Nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist es strafbar, „wenn der Täter eine Lage ausnutzt, in der die Person nicht in der Lage ist, einen Willen zu bilden oder zu äußern.“
2.5 Ergebnis: Hohe Wahrscheinlichkeit einer strafbaren Handlung
- Da hier digitales Eindringen (Fingern) ohne oder gegen deinen Willen stattfand, ist der Straftatbestand der Vergewaltigung (mindestens § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB) möglich.
- Hinzu kommt, dass dein Alkoholisierungsgrad sehr hoch war. Wenn du nicht mehr in der Lage warst, wirksam „Ja“ oder „Nein“ zu äußern, kann dies genauso den Tatbestand begründen (§ 177 Abs. 2 und Abs. 6).
Wichtig: Ob am Ende ein Gericht tatsächlich „Vergewaltigung“ oder einen anderen Tatbestand (z. B. „sexuelle Nötigung“ oder „sexueller Übergriff“) bejaht, hängt von Details ab: Wie stark deine Alkoholisierung nachweisbar war, ob du verbal/gegenständlich Widerstand geleistet oder geäußert hast, welche Zeugen es gibt usw.
- Generell bräuchte die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht Beweise bzw. Zeugenaussagen, welche die fehlende Einwilligung belegen.
Nochmals: Dies ist eine allgemeine rechtliche Einschätzung. Bei Bedarf solltest du unbedingt professionelle Hilfe oder anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.
Nach § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) besteht in den ersten vier Wochen eines neuen Arbeitsverhältnisses kein Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber (- bzw. Umkehrschluss) .
Es zahlt bloß die gesetzliche Krankenversicherung
- Sie haben selbstverständlich Anspruch auf volles Gehalt für die Tage, die Sie gearbeitet haben.
Banken erwarten ca. 20 % Eigenkapital.
- stabiles Einkommen natürlich
Nein, privat mit Freunden Blackjack zu spielen, ist in der Regel legal , solange es sich um einen geschlossenen, privaten Kreis handelt und keine gewerblichen Interessen vorliegen.
Einige Juristen argumentieren (- auch nach dem Sinneswandel) dagegen:
Ein legitimer Zweck könnte nach herrschender Meinung (- der konservative eingestellte Juristen zum Thema) sein, dass der Schutz der Jugend als herausragendes Verfassungsgut entwickelt.
Zwar enthält das Grundgesetz kein ausdrückliches „Jugendschutz-Grundrecht“, doch ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 GG (staatliches Wächteramt über das elterliche Erziehungsrecht) ein staatlicher Auftrag, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu bewahren.
Auch könnte mit dem Schutz der Gemeinschaftsgüter (im GG verankert) argumentiert werden.
Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG begründet eine objektive Schutzpflicht des Staates: Er muss Leben und Gesundheit der Bevölkerung vor Gefahren schützen
- (Suchtmittel wie Cannabis können gesundheitliche Schäden verursachen (etwa Psychosen, Lungenerkrankungen oder Suchtentwicklungen), insbesondere bei Jugendlichen.)
Das BVerfG hat die Erhaltung der Volksgesundheit und die Abwehr drogenbedingter Gefahren als ausreichende Gemeinwohlgründe anerkannt, um Beschränkungen der Handlungsfreiheit zu rechtfertigen
Siehe: Sachstand WD 2 - 3000 - 028/14 , "Nationale Drogenpolitik aus völkerrechtlicher Sicht", - Deutscher Bundestag
Nein, das ist in einem geschäftlichen Kontext wie der Wohnungssuche nicht angebracht.
Finde ich
Servus, hier wäre meine subjektive Lösung des Falles: – keine Garantie, dass das stimmt
- )
1. Tötungsversuch und Eventualvorsatz
Eventualvorsatz (dolus eventualis):
- Du hast recht, C handelte nicht in dem Sinne eines direkten Vorsatzes, indem er den Tod als unmittelbares Ziel anstrebte, sondern er erkannte als mögliche Folge seines Messerstichs, dass A sterben könnte. Er nahm diesen möglichen Toderfolg in Kauf. Diese subjektive Einstellung – das bewusste In-Kauf-Nehmen des möglichen Taterfolgs – begründet den Eventualvorsatz.
Durch die Übernahme des Risikos (billigende Inkaufnahme des möglichen Todes von A) ist der erforderliche Tatbestandsvorsatz für einen Tötungsversuch grundsätzlich erfüllt. Entscheidend ist hier, dass C den Tod des Opfers als Folge seines Handelns in Kauf nahm, auch wenn er später erkannte, dass A den Angriff überleben würde.
2.)
2. Fehlgeschlagener Versuch?
Ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn der Täter nach seiner letzten Ausführungshandlung aus seiner Sicht den Taterfolg mit den vorhandenen Mitteln und ohne nennenswerte zeitliche Zäsur nicht mehr herbeiführen kann. Maßgeblich ist die subjektive Sicht des Täters unmittelbar nach der letzten Tathandlung. Kann er den Erfolg nur noch mit erheblicher zeitlicher Verzögerung oder einem gänzlich neuen Angriff herbeiführen, gilt der Versuch als fehlgeschlagen.
Im vorliegenden Fall hatte C das Messer weiterhin zur Verfügung, A befand sich nach wie vor in seiner unmittelbaren Nähe und war zudem verletzt und damit eingeschränkt wehrfähig. Ohne wesentliche Unterbrechung hätte C sofort weitere Stiche ausführen können. Dass er dies nicht geplant hatte oder dass sein Vorsatz zunächst nur bedingt auf eine Tötung gerichtet war, spielt dabei keine Rolle; für die Beurteilung des Fehlschlags ist allein entscheidend, ob ein sofortiges Weiterhandeln objektiv und subjektiv möglich gewesen wäre.
C glaubte zwar nach dem Stich, dass A an der bisherigen Verletzung wohl nicht sterben werde. Gleichwohl war es für C grundsätzlich möglich, den Taterfolg durch weitere Handlungen (z. B. erneute Stiche) unverzüglich herbeizuführen. Da somit kein endgültiges Scheitern der Tat eintreten musste, liegt kein fehlgeschlagener Versuch vor. Ein Fehlschlag wäre nur anzunehmen, wenn C geglaubt hätte, der Tod von A könne jetzt ausschließlich durch eine (völlig) neue Handlungsreihe oder erst nach erheblicher zeitlicher Verzögerung bewirkt werden.
3)
3. Rücktritt nach § 24 StGB möglich?
Da der Versuch nicht fehlgeschlagen ist, kommt ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 StGB in Betracht. Dabei wird unterschieden zwischen einem unbeendeten und einem beendeten Versuch:
- Unbeendeter Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB): Der Täter hält weitere Handlungen für erforderlich, um den Erfolg noch herbeizuführen. Er kann allein durch das freiwillige Aufgeben der Tat (Absehen von weiteren Ausführungshandlungen) strafbefreiend zurücktreten.
- Beendeter Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB): Der Täter glaubt, bereits alles zur Tatvollendung Nötige getan zu haben, sodass der Erfolg ohne weiteres Zutun eintreten könnte. Hier muss er aktiv die Vollendung verhindern oder sich zumindest ernsthaft darum bemühen, wenn der Erfolg ohne sein Zutun ausbleibt.
Im vorliegenden Fall erkannte C nach dem Stich, dass A nicht sterben würde. Ihm war also bewusst, dass weitere Handlungen notwendig wären, um A zu töten. Folglich handelte es sich um einen unbeendeten Versuch. C konnte damit durch das freiwillige Aufgeben weiterer Tatausführung strafbefreiend zurücktreten. „Freiwillig“ liegt vor, wenn der Täter aus autonomen Gründen auf die Fortsetzung verzichtet, also nicht aufgrund zwingender äußerer Umstände. Dass C das Messer noch bei sich hatte und sich gegen eine Fortsetzung entschied, spricht dafür, dass er aus eigenem Antrieb, nicht wegen einer Unmöglichkeit oder einer äußeren Zwangslage, vom Tötungsplan abließ.
Hätte C hingegen (theoretisch) nach dem ersten Stich geglaubt, die Verletzung werde tödlich sein und A könne „bloß noch verbluten“, dann läge ein beendeter Versuch vor. In diesem Fall hätte er aktiv den Tod des A verhindern müssen, um strafbefreiend zurückzutreten. Das hat er allerdings gerade nicht getan, sondern das Opfer einfach zurückgelassen. Angesichts seiner tatsächlichen Einschätzung, A werde die Verletzung überleben, greift jedoch die Rechtsfolge eines Rücktritts vom unbeendeten Versuch ein.
Ergebnis: C ist hinsichtlich des versuchten Tötungsdelikts strafbefreit zurückgetreten.
4)
4. Weitere strafrechtliche Delikte
- Gefährliche Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB)
C hat A durch den Messerstich körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt. Da er ein Messer einsetzte, greift die Qualifikation der gefährlichen Körperverletzung (Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs). Dieser Tatbestand ist bereits vollendet, ein Rücktritt diesbezüglich scheidet aus, da die Körperverletzung nicht nur versucht, sondern tatsächlich begangen wurde.
- Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB)
Nach der Tat befand sich A in einer äußerst hilflosen Lage. C ließ A zurück, ohne Hilfe zu leisten oder zu organisieren. Damit erfüllt er den Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung, denn es bestand eine offensichtliche Notlage, und C hätte ohne Selbstgefährdung Hilfe leisten oder zumindest herbeirufen können.
- Aussetzung (§ 221 StGB)
In Betracht kommt darüber hinaus der Tatbestand des Im-Stich-Lassens eines Menschen in hilfloser Lage. Wer einen Menschen in einer hilflosen Lage im Stich lässt, obwohl er ihm beizustehen verpflichtet ist, macht sich wegen Aussetzung strafbar. Eine entsprechende Beistandspflicht kann sich insbesondere aus sog. „Ingerenz“ ergeben, wenn der Täter selbst die gefährliche Lage verursacht hat. Hier hat C durch den Messerstich eine lebensgefährliche Situation geschaffen. Das Opfer war auf sofortige Hilfe angewiesen, welche C jedoch unterließ. Wird der Aussetzungstatbestand bejaht, tritt die unterlassene Hilfeleistung dahinter zurück, da Aussetzung das schwerere Delikt darstellt.
Mein Ergebnis:
Der versuchte Totschlag bleibt aufgrund des freiwilligen Rücktritts nach § 24 StGB straffrei. Dennoch muss sich C wegen vollendeter gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 StGB strafrechtlich verantworten. Da C die Person A in einer hilflosen Lage zurückließ, kommt außerdem der Tatbestand der Aussetzung nach § 221 StGB in Betracht. Sollte man den Tatbestand der Aussetzung verneinen, wäre zumindest eine unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB zu bejahen.
- Automatischer Erwerb der Staatsbürgerschaft erfolgt nur, wenn mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt Luxemburger ist oder selbst in Luxemburg geboren wurde.
Jus soli-Regelung (Geburtsortsprinzip)
- Sie erhalten die Staatsbürgerschaft automatisch bei Volljährigkeit (18 Jahre), wenn Sie:
- 5 Jahre ununterbrochen in Luxemburg gelebt haben (unmittelbar vor dem 18. Geburtstag).
- Ein Elternteil, mindestens 12 Monate vor Ihrer Geburt, legal in Luxemburg wohnte
Folgerung: Da Ihrer Mutter und damit auch Ihnen bei der Geburt nicht die luxemburgische Staatsbürgerschaft zugesprochen wurde, haben Sie – auch wenn Sie in Luxemburg geboren wurden – nicht automatisch einen Anspruch auf diese Staatsangehörigkeit. (- auch die Jus „soli-“ Regelung trifft nicht zu, soweit ich das sehe.)
Option der Staatsbürgerschaft durch familiäre BindungenIhre Großeltern sind mittlerweile luxemburgische Staatsbürger. Hier könnte Option §1 greifen:
- Erwerb durch Großeltern: Volljährige Personen mit einem luxemburgischen Großelternteil können die Staatsbürgerschaft beantragen, wenn:
- Sie Luxemburgisch auf B1-Niveau beherrschen (Sprachtest).
- Sie am Kurs „Vivre ensemble au Luxembourg“ teilnehmen oder die Prüfung bestehen.
- Keine Vorstrafen (Freiheitsstrafen ≥12 Monate) vorliegen
Die Alkoholdelikte in Deutschland könnten problematisch sein, da Luxemburg Vorstrafen aus dem Ausland berücksichtigt, wenn die Tat auch dort strafbar ist
EinbürgerungsverfahrenFalls die Option über die Großeltern nicht greift, könnten Sie eine Einbürgerung anstreben. Voraussetzungen:
- 5 Jahre legaler Wohnsitz in Luxemburg (davon 1 Jahr ununterbrochen vor Antragstellung).
- Luxemburgisch-Sprachkenntnisse (Niveau B1 mündlich, A2 schriftlich).
- Bestehen des Integrationskurses „Vivre ensemble“.
Wichtig: Auch wenn sie die luxemburgische Staatsbürgerschaft bekommen, löst das ihre Probleme mit dem Führerschein nicht sicher.
- EU-Führerschein: Luxemburgische Führerscheine gelten in der EU, aber bei einem Wohnsitz in Deutschland müssen Sie den Führerschein in Deutschland umschreiben lassen.
- MPU in Deutschland: Die deutsche Behörde könnte weiterhin eine MPU verlangen, da Ihre Vorstrafen im EU-Informationssystem (EUCARIS) gespeichert sind
Ja, ich finde, dass der Name gut ist.
Ja, die durchschnittliche Lebenserwartung bei Geburt bezieht explizit die Sterblichkeit im Kindesalter mit ein. Diese frühen Todesfälle senken den Durchschnittswert erheblich, da sie eine große Anzahl potenzieller Lebensjahre abrupt kürzen.
https://blogs.worldbank.org/en/opendata/what-does-life-expectancy-birth-really-mean
Heute liegt die globale Lebenserwartung bei Geburt bei ~73 Jahren. Ohne Kindersterblichkeit (ab Alter 5) wären es etwa 82 Jahre.
https://ourworldindata.org/its-not-just-about-child-mortality-life-expectancy-improved-at-all-ages
Du hast die Streams ja freiwillig geschaut …
Grundsätzlich gilt:
Sachbeschädigung: Das Beschmieren von Wahlplakaten kann als Sachbeschädigung nach § 303 StGB gewertet werden. Das gilt auch für das unerlaubte Entfernen oder Abhängen, wenn das Plakat dadurch beschädigt wird.
Bei Minderjährigen über 14, also strafmündig:
Unterliegen dem Jugendstrafrecht. Dieses sieht in erster Linie erzieherische Maßnahmen vor, wie z.B.
- Gespräche mit Jugendamt und/oder Polizei
- Sozialstunden
Dem kategorischen Imperativ nach nicht
25,4 Prozent
Hier ist eine Übersicht:
- Parken vor oder in einer Feuerwehrzufahrt: 55 € Bußgeld.
- Mit Behinderung von Einsatzfahrzeugen: 100 € Bußgeld und 1 Punkt in Flensburg.
- Parken in einer Feuerwehrzufahrt und Gefährdung von Rettungsdiensten: 100 € Bußgeld und 1 Punkt in Flensburg.
- Generell: Parken mit Behinderung von Einsatzfahrzeugen (auch ohne gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt, z. B. zu enge Straße): 80 € und ein Punkt in Flensburg.
- Zusätzlich zum Bußgeld kann dein Fahrzeug auch abgeschleppt werden. Die Kosten für das Abschleppen musst du ebenfalls tragen. Diese können je nach Stadt und Abschleppunternehmen variieren, liegen aber oft im Bereich von 200 bis 300 €.
Generell aber einfach saudumm, die Rettungskräfte zu behindern.
Servus, das ist gar nicht so schwer:
Zu a)
Zuerst haben wir eine Erhöhung des Nominalkapitals, das bedeutet, dass das Kapital von 500 Mio. € um 50 Mio. € erhöht werden soll. Das neue Grundkapital wird nach der Steigerung 550 Mio. € betragen.
Das Bezugsverhältnis (alte Aktien: junge Aktien) errechnet sich aus dem Verhältnis „altes Grundkapital“ zu „Erhöhung des Grundkapitals“.
Somit:
Bei 500 Mio. € zu 50 Mio. € ist das Verhältnis:
Ergebnis: 10 : 1 (Für je zehn alte Aktien kann eine neue Aktie bezogen werden).
b) Kurs (Emissionskurs) der jungen Aktien
Ziel: Es sollen insgesamt 100 Mio. € an frischem Kapital beschafft werden.
Die Nominalerhöhung beträgt 50 Mio. € – d. h. es werden 50 Mio. neue Aktien (bei Annahme eines Nennwerts von 1 € pro Aktie) ausgegeben.
Um durch den Verkauf von 50 Mio. neuen Aktien insgesamt 100 Mio. € aufzubringen, muss der Emissionserlös pro Aktie 2 € betragen:
Somit:
Also:
Dieser Preis von 2 € besteht aus 1 € Nominalwert + 1 € Agio (Aufgeld).