Bei einem Kaufpreis von rund 1.950 € werden die anwaltlichen und gerichtlichen Kosten nicht gänzlich unerheblich, aber auch nicht exponentiell hoch ausfallen.
Der entscheidende Punkt ist, ob der Verkäufer ausdrücklich – sei es schriftlich oder mündlich – zugesichert hat, dass das Fahrzeug in Deutschland erstzugelassen (kein Import) oder bestimmte andere Eigenschaften hat.
- Ist dies geschehen, könnte bereits eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit vorliegen, die als Sachmangel gemäß § 434 BGB zu werten ist.
- Hat der Verkäufer hingegen keinerlei entsprechende Angaben gemacht, ist das bloße „Import-Sein“ des Fahrzeugs nicht automatisch ein Mangel. Ein Importfahrzeug stellt nicht per se eine wertmindernde oder unübliche Beschaffenheit dar. Dann entscheidet der subjektive Fall.
2)
Bei privaten Autokäufen ist es gängige Praxis, die Sachmängelhaftung vertraglich auszuschließen. Ein typischer Klauselwortlaut lautet: „Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.“ Ist ein solcher Ausschluss wirksam vereinbart, haben Sie bei einem gewöhnlichen Sachmangel in der Regel keine Ansprüche auf Mängelbeseitigung, Rücktritt oder Minderung.
Ausnahme: Wenn eine Arglist vorliegt oder eine Garantie abgegeben wurde, greift der Ausschluss nicht (§ 444 BGB).
Arglistige Täuschung (§ 123 BGB)
Arglistige Täuschung setzt voraus, dass der Verkäufer vorsätzlich oder zumindest billigend in Kauf genommen hat, Ihnen eine wesentliche Eigenschaft des Fahrzeugs – hier den Importstatus – zu verschweigen oder bewusst falsche Angaben zu machen. Wesentlich ist ein Umstand dann, wenn er für Ihre Kaufentscheidung entscheidend war.
- Gelingt es Ihnen, Arglist nachzuweisen, können Sie den Vertrag anfechten. Eine erfolgreiche Anfechtung führt dazu, dass der Vertrag von Anfang an nichtig gilt. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf Rückabwicklung (§§ 142, 812 BGB), also die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
- Der Nachweis der Arglist ist erfahrungsgemäß schwierig, da Sie die Beweislast tragen. Indizien können sein: Angaben im Inserat, mündliche Zusicherungen oder schriftliche Bestätigungen des Verkäufers.
Wichtig:
Sie müssen darlegen und beweisen, dass der Verkäufer Sie über den Importstatus getäuscht oder ihn zumindest arglistig verschwiegen hat. Ebenso müssen Sie nachweisen, dass Sie den vollen Kaufpreis entrichtet haben. Die fehlende Quittung über 1.650 € ist dabei nicht zwingend ein Nachteil, denn:
Der Kaufvertrag, in dem 1.950 € als Gesamtpreis ausgewiesen sind,
- Die PayPal-Zahlung über 300 €,
Die Aushändigung der Originalpapiere (die in der Regel erst nach vollständiger Zahlung erfolgen),
- sowie weitere Indizien, wie Kontoauszüge oder etwaige Zeugen, sprechen für eine erfolgte Gesamtzahlung
Stellt sich heraus, dass zwar ein Mangel besteht, aber keine Arglist, ist die Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses (- wenn dieser von Anfang an nicht vorliegt, haben Sie ausgezeichnete Chancen) entscheidend. Ist dieser wirksam und kein explizites Merkmal zugesichert, bleiben Ihnen meist keine Ansprüche, da die üblichen Mängelrechte ausgeschlossen sind. Gibt es hingegen eindeutige Zusicherungen, kann trotz Gewährleistungsausschluss ein Anspruch auf Nacherfüllung, Minderung oder Rücktritt entstehen (§§ 437 ff. BGB).
Mit Arglist: Anfechtung des Vertrags, Rückabwicklung und Erstattung des Kaufpreises sind möglich.
Ohne Arglist: Kommt es darauf an, ob das Import-Sein als sachmangelrelevante Abweichung betrachtet wird und ob ein wirksamer Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde. (- Gerichte haben in der Vergangenheit entschieden, dass das Verschweigen eines Imports relevant sein kann, wenn es sich um einen Reimport (ursprünglicher Export und dann wieder Import nach Deutschland) handelt, da dies Einfluss auf den Wert und die Historie des Fahrzeugs haben kann.)
Also letztlich gibt es zwei Möglichkeiten, entweder:
Sachmangel ohne Arglist:
Liegt ein Sachmangel vor, kann Ihnen das Gewährleistungsrecht (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt) helfen, sofern kein wirksamer Gewährleistungsausschluss greift
oder
Arglistige Täuschung
Wenn Sie nachweisen können, dass der Verkäufer eine wesentliche Tatsache bewusst verschwiegen oder falsch dargestellt hat, um Sie zum Kauf zu bewegen, können Sie den Vertrag anfechten (§ 123 BGB). Gelingt Ihnen dieser Nachweis, führt dies zur Rückabwicklung des Vertrags.
Für konkrete Infos rate ich dringend zu einer richtigen juristischen Einschätzung, das sollte bloß dazu dienen, damit Sie sehen, um was es letztendlich geht.