Erst mal ist festzustellen, dass es sich hier um eine Ordnungswidrigkeit nach § 404 Abs. 2 Nr. 27 SGB III handelt, nicht um eine Straftat. Dementsprechend droht keine Freiheitsstrafe, und ein Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis ist bei Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.06.1998 – 1 C 9/97).
Da es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt, stehen in der Regel Geldbußen im Raum. Nach § 404 Abs. 3 SGB III kann die Geldbuße bis zu 5.000 Euro betragen. Die konkrete Höhe orientiert sich an verschiedenen Kriterien: Zum einen spielt der Grad des Verschuldens (vorsätzlich, grob fahrlässig oder leicht fahrlässig) eine Rolle, zum anderen wird berücksichtigt, ob und in welchem [Aus]maß ein finanzieller Schaden entstanden ist. Ebenfalls relevant sind dein Verhalten im Verfahren, die Frage, ob du den Betrag bereits zurückgezahlt hast, sowie deine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. BSG, Urt. v. 08.07.1998 – B 7 AL 52/97 R).
In deinem in natura scheint der Zeitraum, in dem du die Arbeitsaufnahme nicht rechtzeitig gemeldet hast, sehr kurz gewesen zu sein. Außerdem hast du die neue Beschäftigung von dir aus —, wenn auch verspätet — gemeldet und den zu Unrecht bezogenen Betrag umgehend erstattet. Ein solches kooperatives Verhalten kann sich mildernd auswirken, insbesondere wenn ein nur geringfügiger Schaden entstanden ist. Sofern du beim Termin beim Arbeitsamt reuig auftrittst und die Gründe für die verspätete Meldung nachvollziehbar darlegst (z. B. Unachtsamkeit, organisatorische Umstände beim Arbeitsbeginn), wird häufig die Möglichkeit erwogen, das Verfahren unter günstigen Auflagen oder mit einer vergleichsweise geringen Geldbuße einzustellen (vgl. dazu auch die Handhabung in ähnlich gelagerten Fällen, LSG Bayern, Beschl. v. 11.02.2016 – L 10 AL 39/15 b).
Ob du dich schriftlich äußerst oder ein persönliches Gespräch suchst, hängt von deinen Präferenzen ab.
Anwalt kann sinnvoll sein, aber in der Praxis raten Sozialrechtsexperten häufig dazu, sich zunächst selbst zu äußern, sofern es keine komplexen Vorwürfe gibt und der Sachverhalt eindeutig ist.