Nach § 154 f StPO wird Ihr Ermittlungsverfahren nur vorläufig eingestellt, solange ein Hinderungsgrund – etwa Ihre Abwesenheit im Ausland – fortbesteht. Registrieren Sie sich bei Rückkehr in Deutschland wieder ordnungsgemäß, fällt dieser Hinderungsgrund weg und der Staatsanwalt muss die Einstellung entweder bestätigen oder das Verfahren weiterführen bzw. sofort einstellen, wenn eine Hauptverfahrenseröffnung auch dann nicht zu erwarten ist.
Eine erneute Strafanzeige löst ein eigenständiges Ermittlungsverfahren aus; das alte Verfahren kann dann nahtlos fortgesetzt oder mit dem neuen zusammengeführt werden.
Ob Sie bei dieser Wiederaufnahme sofort in Untersuchungshaft kommen, hängt allein von den Voraussetzungen des Haftbefehls ab, nicht vom bloßen Wegfall der Beschränkung nach § 154 f StPO. Für Untersuchungshaft (§§ 112 ff. StPO) müssen vorliegen: dringender Tatverdacht und mindestens ein Haftgrund (Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr). Ohne konkrete Anhaltspunkte für diese Haftgründe wird zunächst nur eine Vorladung ergehen und kein Haftbefehl.
Ein forensisches Gutachten und die Unterbringung im Maßregelvollzug (§ 63 StGB) sind erst nach einer Verurteilung möglich. Das Gericht kann zwar bereits im Vorfeld Sachverständige hinzuziehen, eine Maßregel wird aber nur im Urteil angeordnet, wenn es die rechtlichen Voraussetzungen (psychische Störung, Gefährlichkeit und mangelnde Schuldfähigkeit) feststellt. Die Unterbringung ist unbefristet, unterliegt jedoch einer jährlichen (spätestens halbjährlichen) Überprüfung durch das Gericht.