Jobs ab 16?

1 Antwort

Die günstigste Möglichkeit für einen Schüler Geld zu verdienen ist es Nachhilfestunden zu geben. Am besten wäre es, wenn du dafür noch die Empfehlung eines Lehrers bekämst. Als spezieller Nebeneffekt lernst du auch etwas dabei und zwar möglicherweise mehr als der Schüler.


Mungukun  16.09.2024, 18:34
Die günstigste Möglichkeit für einen Schüler Geld zu verdienen ist es Nachhilfestunden zu geben.

Das ist eine gem. § 138 AO beim Finanzamt anmeldepflichtige Tätigkeit. Dafür braucht man außerdem die Genehmigung des Familiengerichts, § 112 BGB. So einfach ist das am Ende nicht, auf jeden Fall nicht einfacher als ein normaler Job, wo der Arbeitgeber sich um Anmeldung und Versteuerung kümmern muss.

Littlethought  16.09.2024, 18:55
@Mungukun

Wenn die Nachhilfe im Bekanntenkreis nicht ganz regelmäßig gegeben wird und der Steuerfreibetrag nicht überschritten wird, dann ist nach meiner Kenntnis weder eine Anmeldung beim Finanzamt noch die Zustimmung des Familiengerichts nötig.

Mungukun  16.09.2024, 19:34
@Littlethought
Wenn die Nachhilfe im Bekanntenkreis nicht ganz regelmäßig gegeben wird

Was soll denn "nicht ganz regelmäßig" sein?

Die entscheidenden Punkte sind gem. § 15 Abs. 2 S. 1 EStG (vgl. H 18.1 EStH):

  • Nachhaltigkeit
  • Selbstständigkeit
  • Gewinnerzielungsabsicht
  • Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

Alle Punkte sind hier klar erfüllt:

Es ist selbstständig, da man auf eigene Rechnung arbeitet, keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und keinen Urlaubsanspruch hat.

Man nimmt am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil, da man in direkter Konkurrenz zu anderen Nachhilfeoptionen wie der Schülerhilfe tritt.

Eine Gewinnerzielungsabsicht ist gegeben, da man damit Geld verdienen.

Zu guter Letzt ist es auch nachhaltig, weil es nicht nur einmalig ist.. Hierzu verweise ich insbesonder auf H 15.2 EStH, welcher auf einem Urteil des BFH, dem obersten Steuergericht in Deutschland, beruht:

Mehrzahl selbständiger Handlungen
Nachhaltig sind auch Einzeltätigkeiten, die Teil einer in organisatorischer, technischer und finanzieller Hinsicht aufeinander abgestimmten Gesamt­tätigkeit sind (BFH vom 21.08.1985 – BStBl II 1986 S. 88).

abschließend verweise ich auch noch auf § 18 Abs. 2 EStG

Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

-

und der Steuerfreibetrag nicht überschritten wird

Der Grundfreibetrag spielt für die Anmeldepflicht überhaupt keine Rolle, sondern nur für die Steuerpflicht. Hinsichtlich der Anmeldepflicht gibt es keine Freibeträge oder Freigrenzen. Anzumelden ist das ab dem ersten Tätigwerden, also sobald man die Absicht hat auch nur 1 € damit zu verdienen.