Jobcenter und nebeneinnahme?

4 Antworten

Wenn Du schon im Leistungsbezug bist, wird Einkommen natürlich entsprechend der SGB - ll Verordnungen mindernd auf deinen Bedarf angerechnet.

Ob es sich bei dem Erwerbseinkommen nun um welches aus nicht oder selbstständiger Arbeit handelt spielt dabei keine Rolle, nur muss Erwerbseinkommen aus selbstständiger Arbeit anders behandelt werden, da darf am Ende natürlich nur der Gewinn unter Berücksichtigung von Freibeträgen auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll und evtl.notwendigen nachweisbaren berufsbedingten Aufwendungen auf den Bedarf angerechnet werden.

Dabei spielt auch der Zufluss des Einkommens eine Rolle, nennt sich Zuflussprinzip.

Würde man also z.B.im Mai Einkommen erzielen, welches noch im Mai zufließen würde, würde das anrechenbare Einkommen auf die Leistungen für den Mai angerechnet.

Wenn bei einmaliger Anrechnungen im Monat des Zuflusses der Leistungsanspruch entfallen würde, weil das anrechenbare Nettoeinkommen höher als der Bedarf für den Monat des Zuflusses ist, müsste das anrechenbare Einkommen zwingend auf 6 Monate Bezugszeitraum verteilt angerechnet werden.

Dabei wäre dann unter Umständen auch der dann evtl.selber zu zahlende KK - Beitrag von um die 220 Euro pro Monat zu berücksichtigen.


Nixplan0815  03.07.2024, 12:35

Wenn Du jetzt schon selbständig bist bist Du auch jetzt schon rückzahlungspflichtig.

Es gibt 2 Punkte die bei Beratungsgesprächen untergehen.

1) Bei Selbständigen, werden nicht nut Einnahmen sondern auch Ausgaben betrachtet. Diese hat man I.d.R. vorher und damit fällt die Zuordnung auf den Arbeitsmonat und nicht auf den Zuflussmonat.

2) Bürgergeld ist eine Vorschussleistung und wird monatlich zum Ende des Monats für den folgenden Monat gezahlt.

Wir haben jetzt Juli 2024 und das Geld für diesen Monat hast Du Ende Juni. erhalten.

Solltest Du jetzt mit der Selbständigkeit beginnen und ist der Zufluss erst um Folgemonat, dann wird von Dir eine Prognose für 2 Monate verlangt w voraussichtliche Einnahmen und Ausgaben anzugeben sind (Anlage EKS). Sofern in Juli begonnen musst Du mit einer Rückzahlung rechnen.

Die Jobcenter müssen aber auch immer die Kosten für die freiwillige KV/PV mieinbeziehen. Lass Dir die Kosten von der Versicherung verrechnen und lege diese dem Jobcenter auch vor.

Sollte die Tätigkeit im August beginnen, dann melde Dich für die Zeit der Selbständigkeit ab. Die Jobcenter wollen bei Wiedereintritt ins Bürgergeld die Gewerbeabmeldung sehen.

Zwecks Gewebeanmeldung bist Du (ist unterschiedlich) beim Finanzamt richtig.

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Du kannst Dich natürlich leistungsfrei melden, ich würde in dem Fall dann aber checken, wie es sich mit Deiner Krankenversicherung verhält.


Nurkurz967 
Beitragsersteller
 03.05.2024, 13:47

Hey danke aber ich müsste dann auch nix Rückzahlen an die würde du sagen oder ?

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Du musst es melden und dann berechnet das Jobcenter ob du noch Anspruch hast.

Jedenfalls musst du den Gewinn dem Jobcenter melden. Ich mag bezweifeln,dass sie dich ohne Arbeitsvertrag etc einfach so raus nehmen.


Nurkurz967 
Beitragsersteller
 03.05.2024, 13:48

ich werde das den Mitteilen aber du gehst nicht davon aus das ich dann was Rückzahlen müsse?

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