Jobcenter Erstauszug?

4 Antworten

Dein Freund kann ja einfach arbeiten gehen ... Problem gelöst!

Dass das Amt die Miete bezahlt wage ich zu bezweifeln. Und einen Anspruch auf Ausstattung und Kaution hat er auch nicht.

Dafür sind seine Eltern - bis zum Alter von 27 Jahren - zuständig!


Charlotte1222 
Beitragsersteller
 19.11.2021, 12:05

Er geht arbeiten, allerdings verdient er noch nicht genug, weswegen das Jobcenter zahlt.
Den Anspruch auf beides hat er auch, allerdings war das nicht meine Frage 😉

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Akelei1999  19.11.2021, 12:10
@Charlotte1222

Irgendwie stimmt die Rechnung nicht so ganz. Das Jobcenter zahlt also für ihn, weil er nicht genug verdient...

Er wohnt bei seinen Eltern, also werden ihm die Kosten für die Unterkunft zu einem Drittel angerechnet.

Hinzu kommt sein Grundbedarf.

Was verdient er dann eigentlich, wenn er immer noch vom Jobcenter Geld bekommt?

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Charlotte1222 
Beitragsersteller
 19.11.2021, 12:15
@Akelei1999

Da er noch in der Ausbildung ist , verdient er netto ca 600€

seine Eltern leben allerdings vom Amt, weswegen er da mit in der „bedarfsgemeinschaft“ lebt. Wenn er dort austritt hat er selber ein Recht auf die Miete vom Jobcenter

wie genau das da organisiert wird kann ich auch nicht sagen, was ich weiß ist , dass ihm die Miete gezahlt wird.

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Akelei1999  19.11.2021, 12:21
@Charlotte1222

Wenn es seine Erstausbildung ist, bekommt er auch noch bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld.

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LokiRockOfAges  19.11.2021, 12:44
@Charlotte1222

Kann er nicht einfach in eine WG ziehen? Dann würde auch das Ausbildungsgehalt reichen? Muss ja nicht gleich eine komplette eigene Wohnung sein, aber in einer WG hat er wenigstens sein eigenes Zimmer.

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Charlotte1222 
Beitragsersteller
 19.11.2021, 12:49
@LokiRockOfAges

Hatte er auch schon überlegt, die meisten möchten aber gerade mit Corona keine neuen Leute in Ihrer Wohnung , wir haben einige WGs angeschrieben, nur niemand möchte .

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LokiRockOfAges  19.11.2021, 12:50
@Charlotte1222

Das kann ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, auch in Corona Zeiten wollen die Leute doch ihre Miete gezahlt bekommen und wenn man niemand neuen in der WG möchte, dann schreibt man doch gar nicht erst eine Anzeige aus. Irgendwas stimmt da grad nicht...

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Der Gesetzgeber verlangt nicht nur für die sichere volle Kostenübernahme für Miete und Heizung eine Zusicherung, siehe Absatz 4 (und Absatz 5 für unter 25jährige Leistungsempfänger) § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung,

sondern auch für die Kaution, was aber ein anderes Bier ist, siehe Absatz 6 ebenda:

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

Hier hätten wir also schon drei unterschiedliche Zusicherungen:

  1. die allgemeine Zusicherung, ob es überhaupt eine Kostenübernahme für U25 nach Absatz 5 gibt
  2. die Zusicherung der vollen Kostenübernahme für eine bestimmte Bude nach Absatz 4
  3. die Zusicherung für die Übernahme der Kaution (meist als Darlehen) nach Absatz 6

Und dann kommt noch der vierte Antrag, den man stellen kann: Den nach SGB II § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen Absatz 3 Satz 1 Nummer 1:

  • Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten

Keiner dieser Bedarfe "verfällt" dadurch, dass die Zusicherung nach Absatz 4 SGB II § 22 (oder sonst eine der drei, außer vielleicht der nach Absatz 5) nicht erteilt worden ist!

Gruß aus Berlin, Gerd

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin Ex-Schöffe, Journalist und Gewerkschafter

Charlotte1222 
Beitragsersteller
 20.11.2021, 16:52

Danke für deine ausführliche Nachricht :)

meinst du du kannst mir das einmal in kurz und knapp zusammenfassen ?
so Gesetze und Paragrafen sind nicht so meins :D

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GerdausBerlin  20.11.2021, 20:30
@Charlotte1222

Ich habe eben noch ein paar Ergänzungen eingefügt oben. Aber generell gilt: Nichts verfällt unbedingt, nur weil was anderes nicht gewährt worden ist!

Beantrage also alles, was du benötigst:

  • Die Zusicherung nach Absatz 5 § 22 SGB II, dass du auch unter 25 Geld für eine eigene Wohnung außerhalb der elterlichen Wohnung plus Heizkosten kriegst.
  • Die Zusicherung nach Absatz 4 ebenda, dass das Jobcenter diese Kosten für die Wohnung X in der Straße Y Nummer Z voll übernimmt (wobei es nicht schlimm ist, wenn das Jobcenter nur einen Teil davon übernimmt und du den Rest).
  • Die Zusicherung nach Absatz 6: Also ein Kautions-Darlehen und notfalls noch Umzugskosten.
  • Und Geld für eine Ersteinrichtung nach § 24 Absatz 3, also für alles Mögliche, vor allem für Kühlschrank und Waschmaschine - je nach Gemeinde gibt es auch eine Pauschale von über tausend Euro; die Vorschriften vieler Gemeinden findest du im Internet: "Erstausstattung *meine Gemeinde*" googeln, oder hier kucken.
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ob er - wenn er den Rest selbst zahlt - noch Anspruch auf Erstausstattung und Kautionsübernahme hat.

Wenn das Jobcenter den Umzug genehmigt, dann Ja.

Ich würde den jungen Mann sogar als Härtefall einstufen, wenn er im Alter von 23 Jahren aufgrund räumlicher Gegebenheiten noch mit der Mama in einem Zimmer schlafen muß. Das ist aus meiner Sicht für beide Seiten unzumutbar.

Ob das Jobcenter dies jedoch genau so sieht, kann ich nicht sagen.

Da bringst Du etwas durcheinander, weil Regelsatz und Miethöhe haben nun aber gar nichts miteinander zu tun.

Maßgeblich ist, ob die Wohnung für 446,00 € angemessen ist, also nicht mehr als etwa 50 qm hat und das eine Miete ist, die das für Euch zuständige Jobcenter als angemessen akzeptiert.

48 qm für 3 Personen, könnte schon ein Argument sein.

Was haben sich die Eltern dabei gedacht ?

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Seit über 20 Jahren Leiter einer Rechtsanwaltskanzlei.

Charlotte1222 
Beitragsersteller
 19.11.2021, 12:20

Mit regelsatz meine ich den Miteregelsatz - das hätte ich vielleicht dazu sagen sollen :D das JC zahlt 420€ der Miete.

was sich die Eltern gedacht haben , kann ich leider auch nicht beantworten

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