Jobcenter Erstauszug?
Hallöchen,
mein Freund möchte von zuhause ausziehen. Er ist 23 und wohnt mit seinen Eltern zusammen auf 48qm zusammen. Er hat kein eigenes Zimmer und schläft mit seiner Mutter in einem Zimmer. Eine unzumutbare Situation wie ich finde.
Er hat sich eine Wohnung gesucht, welche allerdings etwas über dem Regelsatz 420,50€ liegt. Sie kostet 446€. Die 26€ die drüber sind könnte er selbst zahlen das ist kein Problem.
Jetzt ist nur die Frage , ob er - wenn er den Rest selbst zahlt - noch Anspruch auf Erstausstattung und Kautionsübernahme hat. Eine Bekannte meinte, der Anspruch würde dann verfallen , allerdings macht das in meinen Augen keinen Sinn , da er ja definitiv ausziehen muss.
Vielleicht weiß ja jemand eine Antwort darauf :)
4 Antworten
Dein Freund kann ja einfach arbeiten gehen ... Problem gelöst!
Dass das Amt die Miete bezahlt wage ich zu bezweifeln. Und einen Anspruch auf Ausstattung und Kaution hat er auch nicht.
Dafür sind seine Eltern - bis zum Alter von 27 Jahren - zuständig!
Irgendwie stimmt die Rechnung nicht so ganz. Das Jobcenter zahlt also für ihn, weil er nicht genug verdient...
Er wohnt bei seinen Eltern, also werden ihm die Kosten für die Unterkunft zu einem Drittel angerechnet.
Hinzu kommt sein Grundbedarf.
Was verdient er dann eigentlich, wenn er immer noch vom Jobcenter Geld bekommt?
Da er noch in der Ausbildung ist , verdient er netto ca 600€
seine Eltern leben allerdings vom Amt, weswegen er da mit in der „bedarfsgemeinschaft“ lebt. Wenn er dort austritt hat er selber ein Recht auf die Miete vom Jobcenter
wie genau das da organisiert wird kann ich auch nicht sagen, was ich weiß ist , dass ihm die Miete gezahlt wird.
Wenn es seine Erstausbildung ist, bekommt er auch noch bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld.
Kann er nicht einfach in eine WG ziehen? Dann würde auch das Ausbildungsgehalt reichen? Muss ja nicht gleich eine komplette eigene Wohnung sein, aber in einer WG hat er wenigstens sein eigenes Zimmer.
Hatte er auch schon überlegt, die meisten möchten aber gerade mit Corona keine neuen Leute in Ihrer Wohnung , wir haben einige WGs angeschrieben, nur niemand möchte .
Das kann ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, auch in Corona Zeiten wollen die Leute doch ihre Miete gezahlt bekommen und wenn man niemand neuen in der WG möchte, dann schreibt man doch gar nicht erst eine Anzeige aus. Irgendwas stimmt da grad nicht...
Der Gesetzgeber verlangt nicht nur für die sichere volle Kostenübernahme für Miete und Heizung eine Zusicherung, siehe Absatz 4 (und Absatz 5 für unter 25jährige Leistungsempfänger) § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung,
sondern auch für die Kaution, was aber ein anderes Bier ist, siehe Absatz 6 ebenda:
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
Hier hätten wir also schon drei unterschiedliche Zusicherungen:
- die allgemeine Zusicherung, ob es überhaupt eine Kostenübernahme für U25 nach Absatz 5 gibt
- die Zusicherung der vollen Kostenübernahme für eine bestimmte Bude nach Absatz 4
- die Zusicherung für die Übernahme der Kaution (meist als Darlehen) nach Absatz 6
Und dann kommt noch der vierte Antrag, den man stellen kann: Den nach SGB II § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen Absatz 3 Satz 1 Nummer 1:
- Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
Keiner dieser Bedarfe "verfällt" dadurch, dass die Zusicherung nach Absatz 4 SGB II § 22 (oder sonst eine der drei, außer vielleicht der nach Absatz 5) nicht erteilt worden ist!
Gruß aus Berlin, Gerd
Danke für deine ausführliche Nachricht :)
meinst du du kannst mir das einmal in kurz und knapp zusammenfassen ?
so Gesetze und Paragrafen sind nicht so meins :D
Ich habe eben noch ein paar Ergänzungen eingefügt oben. Aber generell gilt: Nichts verfällt unbedingt, nur weil was anderes nicht gewährt worden ist!
Beantrage also alles, was du benötigst:
- Die Zusicherung nach Absatz 5 § 22 SGB II, dass du auch unter 25 Geld für eine eigene Wohnung außerhalb der elterlichen Wohnung plus Heizkosten kriegst.
- Die Zusicherung nach Absatz 4 ebenda, dass das Jobcenter diese Kosten für die Wohnung X in der Straße Y Nummer Z voll übernimmt (wobei es nicht schlimm ist, wenn das Jobcenter nur einen Teil davon übernimmt und du den Rest).
- Die Zusicherung nach Absatz 6: Also ein Kautions-Darlehen und notfalls noch Umzugskosten.
- Und Geld für eine Ersteinrichtung nach § 24 Absatz 3, also für alles Mögliche, vor allem für Kühlschrank und Waschmaschine - je nach Gemeinde gibt es auch eine Pauschale von über tausend Euro; die Vorschriften vieler Gemeinden findest du im Internet: "Erstausstattung *meine Gemeinde*" googeln, oder hier kucken.
ob er - wenn er den Rest selbst zahlt - noch Anspruch auf Erstausstattung und Kautionsübernahme hat.
Wenn das Jobcenter den Umzug genehmigt, dann Ja.
Ich würde den jungen Mann sogar als Härtefall einstufen, wenn er im Alter von 23 Jahren aufgrund räumlicher Gegebenheiten noch mit der Mama in einem Zimmer schlafen muß. Das ist aus meiner Sicht für beide Seiten unzumutbar.
Ob das Jobcenter dies jedoch genau so sieht, kann ich nicht sagen.
Da bringst Du etwas durcheinander, weil Regelsatz und Miethöhe haben nun aber gar nichts miteinander zu tun.
Maßgeblich ist, ob die Wohnung für 446,00 € angemessen ist, also nicht mehr als etwa 50 qm hat und das eine Miete ist, die das für Euch zuständige Jobcenter als angemessen akzeptiert.
48 qm für 3 Personen, könnte schon ein Argument sein.
Was haben sich die Eltern dabei gedacht ?
Mit regelsatz meine ich den Miteregelsatz - das hätte ich vielleicht dazu sagen sollen :D das JC zahlt 420€ der Miete.
was sich die Eltern gedacht haben , kann ich leider auch nicht beantworten
Er geht arbeiten, allerdings verdient er noch nicht genug, weswegen das Jobcenter zahlt.
Den Anspruch auf beides hat er auch, allerdings war das nicht meine Frage 😉